Die Echternacher Springeprozession dürfte bekannt sein (vgl. sonst hier). Da geht es zwei Schritte vor und einen zurück. Das Bild fiel mir beim OLG Bamberg, Beschl. v. 02.12.2016 – 2 Ss OWi 1185/16 – ein, den mir der Kollege, der ihn erstritten hat – er möge mir nachsehen, dass ich mir nicht notiert habe, wer es war, übersandt hat. Es ging in dem Verfahren um die Messung der Geschwindigkeit mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21P, einem standardisierten Messverfahren. Da hatte der Messbeamte vor Inbetriebnahme des Geräts den Display-Test nicht entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät Riegl FG21P, 5. Aufl, Stand Dez. 2008, durchgeführt. Dort ist unter „Einsatz des Gerätes = Vorgeschriebene Funktionsteste (Seite 17) In Ziffer 2. „Displaytest“ für die durchzuführenden Tests nach Verbringung des Geräts an einen neuen Einsatzort folgendes vorgeschrieben: „Alle Segmente am seitlichen Display und an der Messwertanzeige in der Visiereinrichtung müssen aufleuchten und wieder erlöschen“. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte der Messbeamte im Gegensatz dazu nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung den Display-Test nur anhand des Außendisplays, nicht jedoch auch am Display im Geräteinneren vorgenommen.
Das OLG Bamberg hebt auf und sagt – so die Kernaussagen des Beschlusses:
Bei einem standardisierten Messverfahren kann der Tatrichter im Urteil nur dann nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert angeben, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde.
Will das Gericht eine Verurteilung des Betroffenen auf ein durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis eines Messgerätes stützen, muss es die Korrektheit der Messung individuell überprüfen, wobei es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht nicht ausnahmslos der Erhebung eines Sachverständigenbeweises bedarf.
Für mich sind das zwei Schritte vor, einer zurück. Denn ich frage mich schon, wie will der Amtsrichter „die Korrektheit der Messung individuell überprüfen„, wenn nicht mit einem Sachverständigengutachten. Jedenfalls hätte ich die erforderliche Sachkunde nicht gehabt. Aber in Bayern gibt es wahrscheinlich eben (nur) besonders sachkundige Amtsrichter.
Nachtrag: Ich werde gerade darauf hingewiesen, dass ich über die Entscheidung schon berichtet habe (vgl. hier: Riegl FG21P ohne Displaytest, nicht standardisiert, oder: Was die OLGs so machen….). Sorry. Ist mir durchgegangen, wohl weil ich sie aus meinem Blogordner nicht gelöscht hatte. Oder werde ich doch älter? Und damit ist aber auch die Frage des Einsenders geklärt. Das war die Kollegin RÄin I. Pichler-Gieser, Wiesbaden. 🙂