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StGB II: Eingriff in den Bahnverkehr, oder: Nicht alltäglich

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Einen versuchten gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB hat man auch nicht jeden Tag auf dem Aktenbock. Hier ist aber dann mal ein Verfahren mit dem Vorwurf anhängig gewesen und hat jetzt beim BGH mit dem BGH, Beschl. v. 24.03.2020 – 4 StR 673/19 – seinen Abschluss gefunden:

„Die rechtliche Bewertung der Tat II. Fall 1 der Urteilsgründe als versuchter gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist nicht zu beanstanden.

1. Nach den Feststellungen betrat der Beschuldigte im Hauptbahnhof von M. vom Bahnsteig 4 aus das Gleisbett der Gleise 3 und 4, um auf diesem Weg den Bahnsteig 3 und den dort gerade mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h einfahrenden Personenzug zu erreichen. Der Angeklagte nahm dabei billigend in Kauf, dass sich Personen in dem sich nähernden Zug aufgrund der notwendigen Bremsung verletzen könnten. Der Lokführer des Zuges gab aufgrund des im Gleisbett befindlichen Beschuldigten einen Achtungspfiff ab und führte bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h eine Schnellbremsung mit Sandung bis zum Stillstand des Zuges durch. Ob sich bei der Bremsung Personen im Zug verletzten, konnte nicht festgestellt werden.

2. Unter einem Hindernisbereiten im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1954 . 4 StR 329/54, BGHSt 6, 219, 224; vom 14. Januar 1959 . 4 StR 464/58, BGHSt 13, 66, 69; zu § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1995 . 4 StR 283/95, BGHSt 41, 231, 234). Tatbestandlich erfasst werden auch solche Einwirkungen, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen, etwa weil sie Brems- oder Ausweichvorgänge mit den damit verbundenen Gefahren zur Folge haben. Daher handelt es sich bei einem auf den Gleisen befindlichen Menschen um ein Hindernis im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. OLG Oldenburg, NStZ 2005, 387; König in LK-StGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 35; Pegel in MK-StGB, 3. Aufl., § 315 Rn. 43 mwN; Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315 Rn. 11; Ernemann in Satzger/ Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 315 Rn. 10; zu § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1995 . 4 StR 283/95, aaO, S. 235; Beschluss vom 13. Juni 2006 . 4 StR 123/06, NStZ 2007, 34, 35).

Ob ein Hindernisbereiten schon dann vorliegt, wenn die das Gleisbett querende Person die von dem Schienenfahrzeug genutzten Gleise noch nicht erreicht hat, kann dahinstehen (vgl. zum Streitstand König, aaO, Rn. 35a und Pegel, aaO, Rn. 43 jeweils mwN). In dieser Konstellation ist jedenfalls . wie vom Landgericht angenommen . ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1959 . 4 StR 464/58, aaO).“

Darauf muss man erst mal kommen: Der (Zug)Anhalter

© simonkr - Fotolia.com

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Heute ist „Vatertag“ bzw. – je nachdem, wie man es sehen will „Christi Himmelfahrt“, jedenfalls bundesweiter Feiertag, der sicherlich in vielen Büros zu einer „kurzen Woche“ geführt hat. Heute und morgen ist also nicht „so viel los“ wie sonst. Daher will ich heute auch aus dem „Kessel Buntes“ schöpfen mit einigen Meldungen, die mir in der letzten Woche untergekommen sind und die in die Abteilung kurios gehören.

Zunächst: Der Anhalter, der sich in Wilhelmshaven auf die Gleise gestellt hat und in einem Zug der Nordwest-Bahn mitgenommen werden wollte. Über den ist ja auch an verschiedenen Stellen in der Tagespresse berichtet worden (vgl. z.B. hier bei Focus.de).

Der „Anhalter“ hatte auf freier Strecke einen Zug der Nordwest-Bahn zum Halten gezwungen, indem er sich auf die Gleise gestellt hat, um als Anhalter mitgenommen zu werden. Weiter heißt es dann bei Focus.de: Der Lokführer hielt von der Idee nichts – daraufhin wurde das Verhalten des „Trampers“ noch seltsamer…….

Als dieser das verweigerte und den blonden, mit weißem Hemd und schwarzer Hose bekleideten Mann aufforderte, sofort die Gleise zu verlassen, nahm dieser einen Stein und schleuderte ihn gegen den Zug. Dann flüchtete er. Fahrgäste seien nicht verletzt worden, teilte der Polizeisprecher mit.“

Spontan fällt mir dazu dann der § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein, ohne das jetzt allerdings näher geprüft zu haben