Der BGH hatte für heute Entscheidungen im NSU-Verfahren angekündigt.
Inzwischen sind sie da. Der BGH hat u.a. mit BGH, Beschl. v. 12.08.2021 – 3 StR 441/20 – die Revision von B. Zschäpe im Wesentlichen verworfen.
Dazu hier zunächst mal nur zwei Punkte:
1. Von den umfangreichen Verfahrensrügen, die erhoben worden sind, bleibt im BGH-Beschluss nur ein Satz übrig:
„2. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt dar–
gelegten Gründen nicht durch.“
Ohne Kommentar.
2. Rechtlich war die Frage der Mittäterschaft von B. Zschäpe, die ja nie am Tatort war, von Bedeutung. Dazu führt der BGH aus:
„b) Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten als Mittäterin der von Böhnhardt und Mundlos ausgeführten Taten.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt:
Werden Taten aus einer terroristischen Vereinigung heraus begangen, können sie dem einzelnen Vereinigungsmitglied nicht allein aufgrund dessen Zugehörigkeit zu der Organisation als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist für jede Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet hat (vgl. – allgemein zu Personenzusammenschlüssen – BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 18; Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 521/18, NJW 2020, 1080 Rn. 21; Beschluss vom 23. Januar 2020 – 3 StR 27/19, juris Rn. 10).
Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist nach allgemeinen Grundsätzen, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ebenso wenig eine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tat-beitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach fremde Tatbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (s. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 157; Beschlüsse vom 26. März 2019 – 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204; vom 6. August 2019 – 3 StR 189/19, NStZ 2020, 22 Rn. 4 f. mwN).
Auch die psychische Förderung der Tat, insbesondere die Bestärkung des Tatwillens des Handelnden, kann ein relevanter Tatbeitrag im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB sein (s. BGH, Beschlüsse vom 23. August 1990 – 5 StR 273/90, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 2; vom 14. Februar 2012 – 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379, 380; vom 13. September 2017 – 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40; vom 12. Dezember 2017 – 2 StR 308/16, NStZ-RR 2018, 178, 180). Um allein die Annahme von Mittäterschaft – in Abgrenzung zur psychischen Beihilfe – zu tragen, muss der psychischen Förderung allerdings ein erhebliches Gewicht zukommen (s. BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204).
bb) Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe begegnen der Bewertung des Oberlandesgerichts, die Angeklagte, die in keinem Fall an der Ausführung der Taten unmittelbar beteiligt war, habe diese gleichwohl im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich mit Böhnhardt und Mundlos begangen, im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Revisionsverfahren ein tatrichterlicher Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe anzuerkennen ist (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Harden, NStZ 2021, 193 f.). Denn auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen führt eine Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte mittäterschaftlich handelte:
(1) Unter dem Gesichtspunkt der Tatherrschaft ist in den Blick zu nehmen, dass die Angeklagte maßgeblichen Einfluss auf die Planung der Taten sowie auf den gemeinsamen Tatentschluss und den weiteren Willen ihrer Komplizen zur Tatbegehung hatte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. April 2018 – 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272). Sie selbst hielt sich während der Ausführung der Taten in oder in der Nähe der Wohnung auf und bereit, die zugesagten Handlungen vorzunehmen, ohne die das Ziel der Taten nicht erreicht werde konnte.
(a) Nach den Urteilsfeststellungen wertete die Angeklagte vor jedem Mordanschlag und Raubüberfall zusammen mit Böhnhardt und Mundlos die Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen aus und traf zusammen mit ihnen die Entscheidung, die Tat in ihrer konkreten Gestalt zu begehen.
Indem sie als gleichberechtigtes Mitglied der Vereinigung an der Tatplanung mitwirkte (s. UA S. 774, 812, 848 etc.), nahm sie bestimmenden Einfluss darauf, ob, wann, wo und wie die Taten ausgeführt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 – 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272 mwN; ferner Schön-ke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 25 Rn. 67; zum Mitwirken in der Rolle eines gleichrangigen Partners s. BGH, Urteil vom 3. August 2005 – 2 StR 360/04, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 62 mwN; Beschluss vom 28. April 2020 – 3 StR 85/20, juris Rn. 6). Denn sie kam mit den beiden anderen Vereinigungsmitgliedern jeweils überein, dass ein Mordanschlag mittels Schusswaffe bzw. Sprengsatzes oder dass ein Raubüberfall verübt wird; des Weiteren verständigte sie sich mit ihnen auf Tatzeit, Tatort und Tatopfer.
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts bedarf es hinsichtlich des „Ob“, „Wann“, „Wo“ und „Wie“ der Tatbegehung keiner weiteren Differenzierung. In den Urteilsgründen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, die Angeklagte habe durch ihre Mitwirkung an der Tatplanung gestaltenden Einfluss darauf genommen, wo, wann und wie die Taten ausgeführt worden seien; auf das „Ob“ und – über die Planung hinausgehend – das „Wie“ der Tatbegehung habe sie stets dadurch prägend eingewirkt, dass sie einen wesentlichen Tatbei-trag im Ausführungsstadium, in Form ihrer den Personenverband abtarnenden Präsenz in oder in der Nähe der jeweiligen Wohnung, geleistet habe (UA S. 2779 ff., 2787, 2789 f., 2793, 2797, 2799, 2801, 2803). Nach den Urteilsfeststellungen erfasste der planerische Einfluss der Angeklagten indes ohne Weiteres die Tatentschließung dem Grunde nach (das „Ob“). Dagegen ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht erkennbar, dass es sich auf die Begehung der jeweiligen konkreten Tat in irgendeiner Form hätte auswirken können, wenn die Angeklagte abredewidrig nicht im Bereich der Wohnung anwesend gewesen wäre. Zwar waren Böhnhardt und Mundlos nach dem Vereinigungskonzept darauf angewiesen, dass die Angeklagte die Aufgaben erfüllt, die sie bei jeder einzelnen Tat übernommen hatte, um im Fall, dass die zwei Männer zu Tode kämen, das gemeinsame ideologische Ziel des NSU erreichen zu können; zudem hatten beide ein maßgebliches Interesse an der Erhaltung eines sicheren Rückzugsraums. Hätte die Angeklagte die ihr obliegenden Handlungen nicht vorgenommen, wäre dies jedoch den Tatausführenden vor Tatbeendigung naheliegend verborgen geblieben. Dass die von der Angeklagten übernommenen Aufgaben für die Konzeption der Deliktserie notwendig waren, zeigt indes deren Bedeutung für die Tatplanung und machte es erforderlich, jede einzelne Tat mit ihr zu koordinieren (vgl. UA S. 2781).
(b) Die Ansicht des Oberlandesgerichts, wonach die Angeklagte einen tat-herrschaftsbegründenden Tatbeitrag im Ausführungsstadium erbrachte, greift daher zu kurz. Zwar hielt sich die Angeklagte während der Tatausführung tatplangemäß in oder in der Nähe der Wohnung auf und war insbesondere bereit, bei bestimmten Ereignissen dem Vereinigungs- und Tatkonzept entsprechend zu handeln. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass – wie dargelegt (s. soeben (a)) – nicht ersichtlich ist, wie ein solches Verhalten die Deliktsverwirk-lichung noch hätte beeinflussen können. Die Präsenz der Angeklagten im Nah-bereich der Wohnung ist nicht vergleichbar mit einem „Schmierestehen“, das es dem in Tatortnähe anwesenden Wachposten ermöglicht, auf die Tatbegehung einzuwirken, indem er den Tatausführenden warnt (vgl. dazu SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 25 Rn. 109; LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 213 mwN).
(c) Zu Recht hat der Generalbundesanwalt allerdings hinsichtlich der Tatherrschaft auf die Bedeutung der von der Angeklagten gemäß dem Vereinigungskonzept erteilten Zusagen abgestellt. Insbesondere sicherte sie zu, die tatbedingte Abwesenheit ihrer Komplizen zu legendieren, und gab, wie seit der Gründung des NSU vorgesehen war, ab der siebten Tat der gesamten Deliktserie (Fall 11) das Versprechen, das Bekennervideo in der aktuellen Version zu verbreiten und die auf die Vereinigung hinweisenden Beweismittel zu vernichten.
Beides erforderte bei jeder einzelnen Tat die Anwesenheit der Angeklagten im Bereich der als Zentrale genutzten Wohnung.
Die in jedem Einzelfall zugesagten Handlungen waren wesentlicher Bestandteil der Konzeption der gesamten Deliktserie. Die von der Angeklagten arbeitsteilig übernommenen Aufgaben waren entscheidend dafür, dass der von ihr, Böhnhardt und Mundlos erstrebte ideologische Zweck der Mordanschläge und – damit mittelbar auch – der Raubüberfälle realisierbar war. Denn nach der Grundidee der im „Untergrund“ agierenden Vereinigung sollte die Öffentlichkeit zunächst nur den Seriencharakter der Mordanschläge erkennen, während beabsichtigt war, dass die tatverantwortliche Organisation und die Tatmotivation zunächst unentdeckt bleiben. Die nachfolgende Veröffentlichung eines gemeinschaftlich erstellten Bekennungsdokuments über diese Serientaten sollte eine gegenüber dem Bekenntnis zu einer Einzeltat deutlich größere destabilisierende Wirkung entfalten. Die Angeklagte und ihre Komplizen vertraten die Ansicht, erst durch dieses Vorgehen könne eine Staats- und Gesellschaftsform Deutschlands entsprechend ihren nationalsozialistisch-rassistischen Vorstellungen herbeigeführt werden.
Infolgedessen war die Angeklagte entscheidend dafür verantwortlich, dass das über die Deliktsverwirklichung hinausgehende Ziel der Taten erreicht werden konnte; ihre Zusagen waren für ihre Komplizen sinnstiftend und handlungsleitend. Der Zweck der gesamten Deliktserie stand und fiel mit den von der Angeklagten zugesagten Handlungen. Sie übte daher eine wesentliche Funktion aus, von der das Gelingen des Gesamtvorhabens abhing.
(d) Nach alledem waren Durchführung und Ausgang jeder einzelnen Tat maßgeblich auch vom Willen der Angeklagten abhängig. Indem sie mit den Zusagen jeweils psychisch in hohem Maße auf die Deliktsverwirklichung Einfluss nahm, erbrachte sie zusätzlich über die Beteiligung an der Tatplanung hinaus einen bedeutenden objektiven Tatbeitrag. Deshalb schadet es nicht, dass das Oberlandesgericht über die Anwesenheit der Angeklagten in oder in der Nähe der Wohnung sowie die – nicht ohne Weiteres bedeutsame – Beobachtung der Umgebung hinaus keine konkreten Handlungen während der Ausführung einer einzelnen Tat festgestellt hat.
(2) Unter dem Gesichtspunkt des Tatinteresses fällt wesentlich ins Gewicht, dass dasjenige der Angeklagten nicht hinter demjenigen ihrer beiden Komplizen zurückstand. Das Oberlandesgericht hat den Grad ihres eigenen Interesses an den ideologisch motivierten Mordanschlägen ebenso wie an den deren Finanzierung dienenden Raubüberfällen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen mit Recht als hoch bewertet (s. UA S. 2776 ff.).
Das starke Tatinteresse ist wesentlich in der politisch-ideologischen Einstellung der Angeklagten begründet. Nach den Urteilsfeststellungen wollte sie in gleichem Maße wie Böhnhardt und Mundlos mit den Mordanschlägen auf Menschen südländischer Herkunft die betreffenden Opfergruppen einschüchtern, um sie zur Auswanderung zu bewegen. Bei dem Anschlag auf die Polizisten kam es ihr darauf an, die Behörden als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung von Taten zum Nachteil von Repräsentanten des Staates darzustellen. Fernziel war jeweils, in Deutschland eine nationalsozialistisch-völkische Herrschaftsform zu errichten. Die Raubüberfälle dienten mittelbar diesem Ziel; denn hierdurch wurden die aufwendige Vorbereitung und Ausführung der Mordanschläge finanziell ermöglicht. Ungeachtet dessen hatte die Angeklagte gleichermaßen ein unmittelbares Interesse an den Überfällen, weil die von ihr verwalteten Taterträge die Lebensgrundlage für die Vereinigungsmitglieder bildeten. Dass sie zusammen mit Böhnhardt und Mundlos zirka 13 Jahre lang im „Untergrund“ ein weitgehend abgeschottetes und konspiratives Leben führte, um die Deliktserie zu begehen, damit durch die Veröffentlichung des Bekennungsdokuments eine tiefgreifende destabilisierende Wirkung auf staatliche und gesellschaftliche Strukturen eintritt, offenbart das Gewicht ihres Tatinteresses.
Dieses große Tatinteresse hat nicht deshalb eine geringere Bedeutung für eine Beteiligung der Angeklagten als Mittäterin, weil es sich mit den übergeordneten gemeinsamen Zielen aller Mitglieder des NSU deckt (zur Bedeutung solcher Ziele für den – vor dem 24. August 2017 geltenden – Vereinigungsbegriff im Sinne der §§ 129 ff. StGB aF vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 40 f.; zum übergeordneten gemeinsamen Interesse gemäß § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB nF s. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21/21, juris Rn. 21 ff.). Zwar führt – wie dargelegt (s. oben II. 4. b) aa)) – die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung für sich gesehen nicht zur mittäterschaftlichen Zurechnung der Tat an das einzelne Mitglied. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kriterien, die für das Vorliegen der Vereinigung bedeutsam sind, deswegen für die Qualifizierung der Tatbeteiligung an Gewicht verlören. Vielmehr kann etwa ein weltanschaulich-ideologisches, religiöses oder politisches Ziel der Tatbegehung sowohl den Charakter eines Personenzusammenschlusses bestimmen als auch in erheblicher Weise für Mittäterschaft sprechen.
(3) Da die Angeklagte somit gewichtige objektive Tatbeiträge leistete und ein starkes Tatinteresse hatte, war sie Mittäterin im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB.
Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu dem Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2009 in der Sache StB 51/09 (NStZ 2010, 445), den die Beschwerdeführerin für ihre abweichende Rechtsmeinung in Anspruch nimmt (ebenso Drenkhahn/Momsen/Diederichs, NJW 2020, 2582 Rn. 29). Denn in den Gründen dieser Haftentscheidung ist ausgeführt, das Verhalten der dortigen Beschuldigten sei insbesondere deshalb nur als Beihilfe zum Mord zu werten, weil – anders als hier – nicht ersichtlich sei, dass der von ihr bereits vor dem eigentlichen Tatge-schehen geleistete Beitrag für die konkrete Ausführung des Mordanschlags auf den damaligen Generalbundesanwalt von wesentlicher Bedeutung gewesen sei (BGH aaO, Rn. 14). Der diesem Beschluss zugrundeliegende Fall ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Die dortige Beschuldigte war dringend verdächtig, als Führungsperson der Kerngruppe der „Rote Armee Fraktion“ (RAF) an der gemeinschaftlichen Absprache zur Durchführung der „Offensive 77“ beteiligt gewesen zu sein, zu der das Attentat auf den Generalbundesanwalt gehörte (BGH aaO, Rn. 13). Allerdings hatte die Beschuldigte nach der maßgebenden Verdachtslage weder einen bestimmenden Einfluss auf die Planung der Tat in ihrer konkreten Gestalt, noch übte sie eine Funktion in Bezug auf diesen Anschlag aus, die für das hiermit verfolgte ideologische und/oder politische Ziel von ausschlaggebender Bedeutung war. Vielmehr bestand ihr mutmaßlicher objektiver Beitrag zu dieser Tat darin, dass sie – mit hoher Wahrscheinlichkeit – die unmittelbaren Täter in deren Willen zur Tatbegehung bestärkte, indem sie den Tötungsbefehl der in Stammheim inhaftierten Führungsmitglieder der RAF („Der General muss weg“) offensiv propagierte (BGH aaO, Rn. 6 f.).“
Nun ja …… Mich erstaunt schon, dass der BGH das alles in einem Beschluss macht und nicht in die Hauptverhandlung gegangen ist. In meinen Augen ist es nicht nachvollziehbar, wenn der BGH schreibt: „im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.“ „Offensichtlich unbegründet? Und warum schreibt man dann so viel. Für mich bedeutet „offensichtlich“ etwas anderes. Jedenfalls ist das für mich nicht eine Sache, in der ich für die Begründung der Verwerfung 17 Seiten (ab Rz. 27) benötige. Aber offensichtlich wollte der BGH nicht in die Hauptverhandlung. Dabei hätte es gerade m.E. doch diesem Verfahren angestanden in einer öffentliche Hauptverhandlung abgeschlossen zu werden.
Im Übrigen u.a. hier bei Spon.