Die zweite OWi-Entscheidung des Tages ist der OLG Celle, Beschl. v. 23.01.2019 – 3 Ss OWi 13/19 -, der schon etwas länger in meinem Blogordner hängt. Verurteilt worden war der Betroffene vom AG wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Der einsendene Kollege Ritter aus Laatzen hatte mit der Rechtsbeschwerde beanstandet, dass die Geschwindigkeitsmessung durch einen nicht geschulten Angestellten im öffentlichen Dienst durchgeführt worden war. Das stört das OLG nicht:
„Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, weil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EURO festgesetzt worden und es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 OWiG).
Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Rahmen ihrer Zuschrift hierzu ausgeführt:
„Eine Zulassung wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € – wie hier – von vornherein nicht in Betracht (§ 80 Abs. 1 N. 1 OWiG).
Es ist offensichtlich nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Eine fortbildungsbedürftige Rechtsfrage wird nicht aufgezeigt. Sie liegt auch sonst nicht vor. Das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, die durch einen Angestellten im öffentlichen Dienst durchgeführt worden ist, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung verwertbar (OLG Oldenburg, Besch. V. 11.03.2009 — 2 SsBs 42109 -, juris). Auf Person und Schulung der Auswertekraft kommt es nicht entscheidungserheblich an. Nicht deren Aussage ist das hier maßgebliche Beweismittel, sondern das Messfoto, dem sich die gemessene Geschwindigkeit des Betroffenen vor Toleranzabzug ohne weiteres und unmittelbar entnehmen lässt. Es war entgegen dem in der Antragsbegründung (S. 15) erweckten Eindruck Gegenstand der Beweisaufnahme.“
Diesen Ausführungen schließt der Senat sich an.“
Na ja, da kann man Zweifel haben. Denn ist es wirklich egal, wer Auswertebeamter war und ob dieser geschult war. Da meint das OLG, auf Person und Ausbildung des Auswertebeamten komme es nicht an. „Beweismittel“ sei stattdessen das Messfoto, dem sich die Geschwindigkeit unmittelbar entnehmen lasse. Zu Recht meinte der Kollege in seinem Übersendungsschreiben, dass die Wertung wohl im Widerspruch zur PTB steht, die ausführt, dass das Beweismittel in den digitalen Messdaten besteht, nicht jedoch in Ausdrucken, Bildschirmanzeigen, etc.
Und: Ob das Foto, das erst eine Auswertung des originären Beweismittels respektive der Daten darstellt, überdies fehlerfrei durch eine ausreichend geschulte Auswertekraft ermittelt wurde, ist für das OLG ebenfalls irrelevant zu sein. Danach wäre die Notwendigkeit einer Ausbildung des Auswertebeamten ebenfalls Makulatur.
Man fragt sich, warum man nicht einfach die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in diesen Fällen abschafft. Denn diese Pseudorechtsstaatlichkeit durch Zurverfügungstellen eines Rechtsmittels ist schon manchmal schwer zu ertragen.