Man stößt ja immer wieder auch auf Entscheidungen, die nur entfernt mit dem Verkehrsrecht und/oder Strafrecht zu tun haben.
So z.B. BGH, Beschl. v. 16.06.2011 – VII ZB 114/09, in dem es um eine Austauschpfändung ging. Dort war eine neuerer Pkw gegen einen anderen ausgetauscht worden (§ 811 Nr. 5 ZPO). Der BGH sagt bzw. weist darauf hin, dass eine Austauschpfändung eines unpfändbaren Kfz dann nicht zulässig ist, wenn das Ersatzfahrzeug keine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer aufweist. Das sei dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist.