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Diagnose u.a. „paranoid-halluzinatorische Psychose“ – dafür muss man den Patienten untersucht haben

© psdesign1 - Fotolia.com

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Manche Vorschriften des StGB führen ein Schattendasein bzw. denen begegnet man im Berufsalltag nicht so häufig. Dazu dürfte § 278 StGB gehören, der das Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses unter Strafe stellt. Und wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist ein Arzt vom LG Velen Verden verurteilt worden, und zwar auf der Grundlage folgender tatsächlicher Feststellungen, „dass der Angeklagte am 17.06.2011 – aus Gefälligkeit gegenüber dem Vater der damals 12 Jahre alten S. B. – ein ärztliches Attest zur Vorlage beim Jugendamt ausstellte, wonach S. B. „an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose mit einer depressiven Episode bei bestehenden Suizidgedanken leide und dringend medizinische Betreuung in stationären Bedingungen brauche“. Darüber hinaus fertigte der Angeklagte einen sog. Einweisungsschein, in welchem diese Diagnose mit den dazugehörigen ICD-Codes versehen war und zusätzlich mit dem Buchstaben „G“ als „gesichert“ gekennzeichnet wurde. Der Angeklagte hatte S. B. vor Ausstellung des Attestes weder tagesaktuell noch zumindest zeitnah untersucht.“

Dagegen die formelle Rüge und die Sachrüge. Beide haben beim OLG Celle keinen Erfolg. Zur Sachrüge stellt das OLG im OLG Celle, Beschl. v. 21.01.2015 – 32 Ss 190/14  – nur lapidar fest:

„Die Sachrüge ist unbegründet.

Insbesondere hat die Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte bei Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses „wider besseres Wissen“ handelte.“

Daher muss der Leitsatz der Entscheidung reichen:

„Für das Ausstellen eines ärztlichen Attestes mit der gesicherten Diagnose „paranoid-halluzinatorische Psychose mit einer depressiven Episode bei bestehenden Suizidgedanken“ sowie die Fertigung eines Einweisungsscheins in eine psychiatrische Klinik ist eine vorherige tagesaktuelle, jedenfalls zeitnahe, persönliche, mit der erforderlichen Erfahrung und fachlich fundiertem Vorgehen vorgenommene Untersuchung des Patienten durch den das Attest ausstellenden Arzt erforderlich.“

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht/OWi 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…