In den engen Straßen hier in Münster auch immer wieder ein Problem. Die Frage der Haftung, wenn bei einem am Fahrbandrand abgestellten Pkw eine Tür geöffent wird und es dann zu Schäden an einem vorbeifahrenden Pkw kommt. Dann stellen sich verschiedene Frage: War der Seitenabstand groß genug oder zu eng, welche Geschwindigkeit ist gefahren worden usw. Zu den Fragen und zur Haftungsverteilung verhält sich der LG Saarbrücken, Beschl. v. 12.09.2017 – 13 S 69/17, ein Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, über den der Kollege Gratz ja auch schon berichtet hat. Das LG kommt in einer solchen Situation in seinem Verfahren zur Alleinhaftung. Verklagt war der „Parker“, geklagt hatte der „Vorbeifahrer, dessen Klage Erfolg gehabt hat. Die Berufung des Beklagten hatte dann keinen Erfolg:
„Insbesondere ist entgegen der Berufung nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht eine alleinige Haftung der Beklagtenseite für das Unfallgeschehen bejaht hat.
1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies ist zutreffend und wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.
2. Keinen Bedenken begegnet es, dass das Erstgericht eine Verletzung des § 14 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) durch die Erstbeklagte festgestellt hat. Nach dieser Vorschrift muss, wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmender ausgeschlossen ist. Wird – wie hier – beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (vgl. nur BGH, Urteil vom 6.10.2009-VI ZR 316/08, VersR 2009, 1641; OLG Köln VersR 2015, 999, jew. m.w.N.). Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagtenseite nicht zu entkräften vermocht. Insbesondere ist die Behauptung der Beklagten, die Tür sei lediglich einen Spalt breit geöffnet gewesen, als es zu dem Zusammenstoß mit dem vorbeifahrenden Klägerfahrzeug gekommen war, vom Erstgericht als widerlegt angesehen worden. Hiergegen wendet sich die Berufung nicht.
3. Das Erstgericht hat ferner angenommen, der Fahrerin des Klägerfahrzeuges, der Zeugin M, könne ein Geschwindigkeitsverstoß nicht beweissicher vorgeworfen werden. Auch dies ist zutreffend und wird von der Berufung nicht angegriffen.
4. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Annahme des Erstgerichts, wonach auch ein Mitverschulden der Zeugin M wegen der Nichteinhaltung eines ausreichenden Seitenabstands (§ 1 Abs. 2 StVO) nicht festgestellt werden kann.
a) Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss nach dem allgemeinen Gebot der Gefährdungsvermeidung ( 1 Abs. 2 StVO) einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Für die Angemessenheit des Abstandes gibt es kein feststehendes Maß, sie ist abhängig von den jeweiligen Umständen, muss aber zumindest so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Wagentür noch möglich bleibt, wenn für den Vorbeifahrenden nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten (BGH, Urteil vom 24. Februar 1981 – VI ZR 297/79 = VersR 1981, 533; OLG Frankfurt NZV 2014, 454). Der beim Vorbeifahren einzuhaltende Seitenabstand darf nach den Umständen des Einzelfalles durchaus geringer sein als der beim Überholen und bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von 1 m (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 10. Juli 2014 I-19 U 57/14 -, juris). Wie groß der Abstand zu sein hat, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles, wobei es auf die Verkehrslage, Geschwindigkeit und die bauliche Situation, insbesondere die Breite der Straße, sowie die Art der beteiligten Fahrzeuge ankommt (zum Ganzen etwa Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 14 StVO Rn. 18; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 383, jew. m.w.N.).
b) Dass der von der Zeugin M eingehaltene Seitenabstand ausreichend war, um die Seitentür geringfügig öffnen zu können, ist nicht zweifelhaft. Ob dies allein die Einhaltung eines angemessenen Seitenabstands indiziert, zumindest wenn, wie hier, ein Seitenabstand selbst zwischen den Außenspiegeln beider Fahrzeuge von mindestens 50 cm eingehalten ist (so insbesondere KG NZV 2010, 343; a.A. offenbar OLG Frankfurt SVR 2017, 27; vgl. auch König in Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., 14 StVO Rn. 8, jew. m.w.N.), kann hier letztlich dahinstehen. Denn zu Lasten der Beklagtenseite kann nämlich nur der Abstand als unfallursächlich zugrunde gelegt werden, der noch eingehalten worden sein muss, um eine Kollision zu vermeiden. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen war die Tür des Beklagtenfahrzeugs im Zeitpunkt der Kollision 85-90 cm geöffnet (S. 23 des Gutachtens unter W), so dass der Seitenabstand der beiden Fahrzeuge ohne Berücksichtigung der Spiegel ausweislich der maßstabsgetreuen Skizze des Sachverständigen (S. 23 des Gutachtens) bei cirka 80 cm lag. Dem widerspricht nicht die Feststellung des Sachverständigen, der einen Fahrabstand ohne Spiegel von 60-65 cm (S. 23 des Gutachtens unter S2) ermittelte. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Beklagtenfahrzeug schräg stand, so dass lediglich im Heckbereich, nicht aber in dem entscheidenden Türbereich der beiden Fahrzeuge der ermittelte Abstand bestand. Ein Abstand von rund 80 cm erscheint auch angesichts der Breite der Straße – zwischen den Randsteinen der Straße besteht ein Abstand von etwas unter 7 Metern, so dass für jede Fahrspur etwas weniger als 3,5 Meter zur Verfügung steht – umständehalber noch angemessen, zumal der Sachverständige bestätigen konnte, dass die Türöffnung in die Vorbeifahrbewegung des Klägerfahrzeuges erfolgt, mithin so geöffnet wurde, dass sich die Zeugin M nicht rechtzeitig darauf einstellen konnte.
5. Lässt sich danach ein unfallursächliches Mitverschulden der Zeugin M nicht feststellen, bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Erstgericht angesichts des schwerwiegenden Verstoßes gegen die nach § 14 StVO gebotene äußerste Sorgfalt von einer Alleinhaftung der Klägerin ausgegangen ist (vgl. etwa KG Berlin DAR 2004, 585). Dieses Ergebnis wäre selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn man von einem – allenfalls geringfügigen – Verstoß gegen den einzuhaltenden Seitenabstand ausgehen würde. Denn das rücksichtslose, plötzliche Türöffnen durch die Erstbeklagte, die das herannahende Fahrzeug nach den Feststellungen Sachverständigen bei einem gebotenen Schulterblick vor dem Türöffnen hätte sehen müssen, wiegt derart schwer, dass selbst ein geringes Mitverschulden auf Klägerseite hierhinter zurücktreten würde (ähnlich auch LG Stuttgart NJW 2015, 2593 m.w.N.).“