Am 07.06.2010 hatten wir hier über eine sich abzeichnende einverständliche Lösung beim BGH berichtet. Der 4. Strafsenat wollte das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, nicht als Erfüllung des Tatbestandes des Ausspähens von Daten (§ 202 a Abs. 1 StGB n.F.) ansehen. Er hatte deshalb einen Anfragebeschluss gestartet.
Das Ergebnis liegt jetzt vor. Der 3. Strafsenat hat seine entgegenstehende Rechtsprechung (NStZ 2005, 566) aufgegeben, der 2. Strafsenat ist dem 4. Strafsenat beigetreten, der 1. und der 5. Strafsenat haben an ggf. entgegenstehender Rechtsprechung nicht festgehalten. Demgemäß hat der 4. Strafsenat dann im Beschl. v. 06.07.2010 – 4 StR 555/09 wie beabsichtigt entschieden.
Eine Entscheidung, die ich mir, wenn ich im Examen stünde (lang, lang ists her :-)), mal genauer ansehen würde.