Der Kollege Ferner weist in seinem Blog gerade auf die Entscheidung des BVerfG v. 10.03.2009 – 2 BvR 941/09 – hin, in der das BVerfG zur Frage/Zulässigkeit des anwaltlichen Zeugenbeistandes Stellung genommen hat. Ich finde beim Kollegen Ferner leider die Kommentarfunktion nicht, daher möchte/muss ich hier eine Anmerkung zu dem Beschluss und dem Posting des Kollegen einstellen (vielleicht bin ich auch nur zu unerfahren, um die Funktion zu finden :-)).
Also: Man darf den Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung, die dem Beschluss des BVerfG zugrunde liegt, nicht übersehen: Das war der 06.03.2009, also die Zeit vor Inkrafttreten des 2. OpferRRG und dadurch erfolgten Änderung des § 68b StPO. Der sieht in seinem Abs. 1 Satz 1 jetzt das ausdrückliche Recht des Zeugen vor, (immer) einen Beistand beizuziehen. In § 68b Abs. 1 Satz 3 StPO ist die vom BVerfG angemahnte Ausschlussregelung, die das BVerfG schon im Jahr 2006 gefordert hatte, enthalten (kann man alles z.T. hier oder in den Neuauflagen meiner beiden Handbücher nachlesen (vgl. dazu hier, das war jetzt Werbung :-)).
Der Beschluss des BVerfG ist also an sich durch die gesetzliche Neuregelung überholt (was micht wundert ist, dass das BVerfG darauf nicht deutlicher hinweist). Nichts desto trotz ist er erwähnenswert. Der Beschluss bietet natürlich auch für die gesetzliche Neuregelung noch eine schöne Argumentationsmöglichkeit. Denn wenn schon zum alten Recht kein Ausschluss mit der im Beschluss des BVerfG mitgeteilten Begründung des AG, dann erst Recht nicht zum neuen.