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Beratungshilfe, viel Lärm um nichts, oder: Auch Auslagen werden (natürlich) erstattet

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„Freitag ist Zahltag“ hieß es früher häufig. Bei mir im Blog heißt es: „Freitag ist Gebührentag“. Und den eröffne ich heute mit dem AG Riesa, Beschl. v. 16.08.2 UR II 345/16. Der Kollege A. Michl aus Oschatz hat ihn mir geschickt, zusammen mit dem in der Sache wegen der Gebühren geführten Schriftwechsel. Das waren mehr als 20 Seiten, die da angefallen.

Und wer nun meint, es sei um richtig große Beträge gegangen. Nein, es ging/geht nur um die Frage: Sind im Rahmen der Festsetzung von Beratungshilfegebühren für Strafsachen  für den Rechtsanwalt – auch – die Pauschale für Post- und Telekommunikationsauslagen und die Dokumentenpauschale nebst anteiliger Umsatzsteuer festzusetzen? Die zuständige Rechtspflegerin meinte nein – und ist dann zu großer Form aufgelaufen – wahrscheinlich sind anderer wichtigere Gebührensachen liegen geblieben. Denn hier musste man dem Kollegen doch mal zeigen, was Sache ist und den sächsischen Staatshaushalt vor dem sonst drohenden Bankrott bewahren. Denn immerhin ging es ja um rund 40 €.

Der Kollege hat die Sache „durchgefochten“. M.E. zu Recht, denn sonst muss er sich demnächst die Entscheidung der Rechtspflegerin vorhalten lassen, getreu dem Satz: Haben wir immer schon so gemacht. Dabei hatte die Rechtspflegerin hier übersehen, dass gerade das AG Riesa früher schon anderer Ansicht gewesen ist.

Und so ist es gekommen, wie es kommen musste: Der Richter hat es gerichtet und die abgesetzten Auslagen festgesetzt:

„…Die Urkundsbeamtin geht in ihrer ablehnenden Entscheidung davon aus, dass eine Einsichtnahme in Strafakten nur möglich ist, wenn sich der Rechtsanwalt als Strafverteidiger angezeigt hat. In diesem Fall läge deshalb keine bloße Beratung mehr vor, sondern der Anwalt habe die Vertretung seines Mandanten in dem Strafverfahren übernommen. Nach S. 2 Abs. 2 Satz 2 BerHG könne in Straf- und Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten aber lediglich für die Beratung, nicht auch für die anwaltliche Vertretung Beratungshilfe gewährt werden.

Die zuständige Bezirksrevisorin hält die Frage der Erstattungsfähigkeit der Auslagen bei Beratungshilfe für Strafsachen für streitig; auch bei dem angerufenen Gericht habe es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen gegeben.

Richtig ist die Rechtsansicht, dass auch in Strafsachen Kopiekosten und entsprechende Auslagen im Rahmen der Beratungshilfe erstattungsfähig sind, wenn sie im Rahmen der Beratung angefallen sind und die übrigen Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen. Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, dass ihm die geltend gemachten Auslagen durch Anfertigen von Kopien der Straf- oder Ermittlungsakte für seine Handakte entstanden sind. In ihrer Höhe sind diese Auslagen nicht zu beanstanden. Der Rechtsanwalt muss sich auch nicht auf kostengünstigere Vorgehensweisen verweisen lassen, wenn diese zur Erfüllung seiner Beratungsleistung nicht ebenso geeignet sind.

a) Die von der Urkundsbeamtin vertretene Ansicht ist nicht überzeugend. Zum einen ist dem im Vergütungsverfahren als Antragsteller auftretenden Rechtsanwalt ein Beratungshilfeschein für die Beratung in einem bestimmten Strafverfahren bewilligt worden. Sofern im Zusammenhang dieser Beratungstätigkeit Auslagen anfallen, sind ihm diese zu erstatten (Nr. 7002 RVG-VV i.V.m. S. 8 Abs. 1 BerHG). Eine Differenzierung dahingehend, dass Kopien aus der Akte ausschließlich einer anwaltlichen Vertretung dienen würden und nicht zugleich einer Beratung, dürfte kaum möglich sein. Sofern die Urkundsbeamtin der Ansicht ist, der antragstellende Rechtsanwalt habe seinen Mandanten im Strafverfahren umfassend vertreten, müssten folgerichtig auch alle übrigen Gebühren abgesetzt werden; denn auch insoweit ist eine Trennung zwischen Beratung, für die Beratungshilfe bewilligt wurde, und Vertretung des Ratsuchenden als dessen Strafverteidiger schwerlich durch* führbar. Fraglich ist, welche Wirkung dann noch dem Berechtigungsschein zukommen würde.

b) Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich im Ermittlungs- oder Strafverfahren als Strafverteidiger angezeigt hat, weil ihm andernfalls keine Akteneinsicht durch Übersendung der Verfahrensakte hätte erteilt werden dürfen (S. 147 Abs. 1 u. 4 StPO), schließt das nicht aus, dass er seinen Mandanten auf der Grundlage der bewilligten Beratungshilfe beraten hat und ihm zu diesem Zweck die geltend gemachten Auslagen entstanden sind (AG Halle (Saale), Beschluss vom 08.02.2010 103 3103/09; Groß        in: Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl., 2015, S. Rn. 17). Sofern er im weiteren Verfahrensverlauf als Wahl- oder Pflichtverteidiger weitergehende Vergütungsansprüche erwirbt, werden Leistungen auf der Grundlage des Beratungshilfegesetzes gegebenenfalls zu verrechnen sein.

Der Wortlaut des S. 2 Abs. 2 BerHG lässt in keiner Weise erkennen, dass Kosten, die einem Strafverteidiger erwachsen, nicht erstattungsfähig sind. Es kommt ersichtlich nicht auf den Status des Rechtsanwalts als Rechtsberater, Parteivertreter, Prozessbevollmächtigter oder Strafverteidiger an, sondern es ist auf seine Tätigkeit abzustellen. Gebühren und Auslagen, die für die Beratung anfallen, sind auch bei strafrechtlicher Beratung aus der Staatskasse zu erstatten, wenn die übrigen Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes vorliegen.

c) Im Regelfall ist für eine sachgerechte Beratung die Anfertigung von Kopien aus der Ermittlungs- oder Strafakte erforderlich. Der die Vergütung begehrende Rechtsanwalt braucht deshalb hierzu nichts weiter vorzutragen (vgl. auch AG Riesa, Beschluss vom 27.06.2012 — 2 UR Il 885/10, juris), insbesondere braucht er sich als Organ der Rechtspflege (S. 1 BRAO) nicht vorhalten zu lassen, er hätte sich anderweitig behelfen können (vgl. AG Riesa a.a.O.; AG Germersheim, Beschluss vom 02.03.2017 – 1 UR II 461/16, juris).

d) Auch die Entstehung von Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist hinreichend ersichtlich. Diese Auslagen können schon im Zusammenhang mit der Akteneinsicht und dem Schriftverkehr mit dem Beratenen entstanden sein.“

Viel Lärm um wenig/nichts. Ich weiß nicht, ob man die Arbeitszeit nicht besser verwenden könnte.

Elektronische Akte/Akteneinsicht, oder: Keine Rechtsgrundlage in Rheinland-Pfalz

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Ein kleines Schmankerl hat mir vor einigen Tagen der Kollege Brüntrup aus Minden geschickt. Es geht mal wieder um die Kosten für die Einsicht in die elektronische Akte. Die Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz hatte dafür 12 € festgesetzt. Der Kollege hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Und das AG Pirmasens hat im AG Pirmasens, Beschl. v. 13.04.2017 – 1 OWi 424/16 – die Auslagenfestsetzung aufgehoben. Begründung: Keine Rechtsgrundlage:

„Die Führung einer elektronischen Akte ist, wie sich aus § 110 b Abs. 1 OWiG aber auch der Gesetzesbegründung ergibt, jedoch erst dann zulässig, wenn sie durch Rechtsverordnung zugelassen wurde (vgl. BT-Drs. 15/4067, S. 47, linke Spalte a. E.).

Eine entsprechende Rechtsverordnung liegt – wie seitens der Bußgeldstelle in der Stellungnahme vom 30.012017 (BI. 84 f. d.A.) bestätigt wurde – derzeit noch nicht vor. Insofern geschieht die Aktenführung bei der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, wo alle verfahrensrelevanten Dokumente zunächst nur digital vorhanden sind bzw. digital hergestellt werden und erst bei Bedarf — wie beispielsweise nach erfolgtem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid — ausgedruckt werden, im Hinblick auf die fehlende Rechtsverordnung nach § 110 b Abs. 1 OWiG derzeit ohne Rechtsgrundlage (OLG Koblenz, Beschluss vom 06.09.2016 — 1 OWi 3 Ss Rs 93/16, zitiert nach juris, Rn. 5).

Da es insofern an einer zulässigerweise und durch Rechtsverordnung zugelassene Führung einer elektronischen Akte fehlt, kann auch keine Akteneinsicht nach § 110 d Abs. 2 S. 1 OWiG durch Erteilung eines Aktenausdrucks gewährt werden, da diese zwingend eine aufgrund Rechtsverordnung geführte elektronische Akte voraussetzt. Die Übersendung eines Ausdrucks einer insofern ohne Rechtsgrundlage geführten elektronischen Akte kann naheliegenderweise keine Aktenversendungspauschale begründen, denn eine solche kann nur dann anfallen, wenn Einsicht in eine zulässigerweise und ordnungsgemäß geführte Akte gewährt wird.“

Ich habe da mal eine Frage: Wer bezahlt mir nun eigentlich die 4-TB-Festplatte?

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In der laufenden Woche erreichte mich dann die nachstehende Anfrage, die ich – kommt sicherlich dann doch wohl häufiger vor – hier gleich weiter gebe. Ist etwas länger, aber der Kollege hatte ja selbst auch schon ein wenig geforscht:

„Zur Frage:

Ich verteidige in einem äußerst umfangreichen Verfahren vor dem LG. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft über Wochen einen „Spähangriff“ mit versteckten Kameras mit Mikrofonen durchgeführt, wobei über 4 TB (!) an Daten (Filme mit Ton) angefallen sind.
Die Staatsanwaltschaft wollte mir ursprünglich DVDs zuschicken, jedoch verkannt, dass dann ca. 1.000 DVDs zu brennen gewesen wären. Also bin ich mit der Staatsanwaltschaft überein gekommen, dass ich dieser eine Festplatte übersende und mir die Daten darauf überspielt werden. Im Ergebnis ging das leider auch nicht (weshalb weiß ich nicht), und so hat man mir die 2 Festplatten der Staatsanwaltschaft übersandt (1 x 4 TB, 1 x 1 TB) mit der Bitte, die Daten hier im Hause zu kopieren.
Hier habe ich festgestellt, dass der kanzleieigene Server „nur“ 4 TB fasst, sodass ich eine neue 4-TB-Festplatte kaufen musste, auf die ich die Daten der einen Festplatte kopiert habe (wobei der Kopiervorgang alleine ca. 2 Tage in Anspruch nahm). Die Daten der 1-TB-Festplatte konnten auf dem Server gespeichert werden.
Die Kosten für die 4-TB-Festplatte habe ich gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV-RVG gegenüber dem Landgericht als Auslage geltend gemacht. Die Festsetzung wurde abgelehnt mit der Begründung, die EDV-Ausstattung der Kanzlei sei zu den „allgemeinen Geschäftskosten“ zu zählen. Die angeschaffte Festplatte könnte ich auch anderweitig im Kanzleibetrieb nutzen (was ich auf absehbare Zeit nicht kann, da das Verfahren sicher noch eine ganze Weile dauern wird und die Daten jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hier allein aus berufsrechtlichen Gründen hier vorgehalten werden müssen).
Nun meine ich, dass das zwar im Grundsatz zutreffend ist (sodass etwa DVDs nicht einzeln als Auslage abgerechnet werden können), aber dass keine „normals“ Kanzlei Serverspeicherplatz im Umfange von über 4 TB für den regelmäßigen Geschäftsbetrieb vorzuhalten braucht. Ich meine, dass dieser Fall eher dem der Fertigung von Fotos für ein einzelnes Mandat (OLG Hamm, NJW 1967, 1763 1764, ich habe es nachgelesen, die Entscheidung „passt“ nicht richtig) oder dem der im Rechtsanwaltskanzleibetrieb vollkommen unüblichen aber konkret erforderlichen Verpackung (vgl.: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, Vorb. 7 VV-RVG, Rn. 18) entspricht.
Vielleicht haben Sie ja einen vergleichbaren Fall (oder meinen auch, dass man als Rechtsanwalt, der alleine im Strafrecht tätig ist, einen größer dimensionierten Server vorhalten muss, was ich nicht hoffe).„

Na, jemand Ideen und/oder Entscheidungen, mit denen er dem Kollegen weiterhelfen kann?

Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?

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Im Moment habe ich – gefühlt – mehr Anfragen zu Auslagen als sonst. Womit das zusammen hängt, kann ich nicht sagen, aber die Fragen nach der Erstattung von Kopien und anderen Auslagen häufen sich derzeit. Eine besondere Rolle spielt dabei die Frage, ob es eigentlich nicht (mehr) bezahlt/vergütet wird, wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger Akten(teile) einscannt. Kollegen berichten über Schwierigkeiten, die sie dabei sonst nicht gehabt haben.

Die Frage scheint, da sie häufig(er) gestellt wird, von allgemeiner Bedeutung zu sein, so dass ich sie heute auch hier zur Diskussion stelle. Also schon wieder etwas zu Kopien ua., nachdem wir gerade erst in der vergangenen Woche dazu diskutiert haben (vgl. Ich habe da mal eine Frage: Aktendoppel für den Mandanten, zulässig ja oder nein? und die Antwort: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Aktendoppel für den Mandanten, zulässig ja oder nein?). Ich bitte um Nachsicht, aber die Praxis bestimmt den Inhalt dieser Rubrik/Kategorie.

Die Umsatzsteuer auf die Auslagen: Wie geht das?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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M.E. hat es bisher noch keinen obergerichtlichen Beschluss gegeben, der sich mit der Frage auseinandersetzt bzw. entschieden hat, wie es sich mit der Umsatzsteuer verhält, wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger Auslagen geltend macht. Vor allem: Welcher Umsatzsteuersatz bei Auslagen mit ermäßigtem Steuersatz?

Dazu bin ich dann jetzt auf den KG, Beschl. v. 24.05.2013 1 Ws 28/13 gestoßen (worden). Im Verfahren hatte der Pflichtverteidiger eines Angeklagten in seinem Kostenfestsetzungsantrag u.a. die Erstattung von von ihm verauslagter Beträge für Taxifahrten beantragt. Er hat die Rechnungsbeträge zunächst um die hierauf entfallende und auf den Quittungen ausgewiesene Umsatzsteuer von 7 % reduziert und hinsichtlich der so ermittelten Nettobeträge 19 % Umsatzsteuer gegenüber der Landeskasse geltend gemacht. Die Rechtspflegerin des LG hat die Taxikosten jedoch nur in Höhe der „tatsächlich entstandenen Reisekosten gemäß den Belegen incl. der jeweils darin enthaltenen Steuerbeträge“, mithin in Höhe der Bruttorechnungsbeträge von zusammen 42,- €, festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte beim LG Erfolg. Die zugelassene Beschwerde des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.

Das KG hat dem Pflichtverteidiger und dem LG Recht gegeben:

„Zu den zur Vergütung eines Rechtsanwalts zählenden Gebühren und Auslagen gehören zunächst die hier unstreitigen ausgelegten Taxikosten, auf die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG seitens des Taxiunternehmers der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % zu erheben war. In seinem Kostenfestsetzungsantrag kann der Rechtsanwalt jedoch lediglich die entsprechenden Nettobeträge geltend machen, wenn er – wie hier – die auf den Taxiquittungen ausgewiesene Umsatzsteuer seinerseits gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüber den Finanzbehörden als Vorsteuer abziehen kann. Die Zahlung der Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Auslagen stellt nämlich in diesem Fall keine bleibende Ausgabe dar, weil die Umsatzsteuer wirtschaftlich im Wege des Vorsteuerabzugs wieder zurückfließt (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1016; Gerold/Schmidt RVG 19. Aufl., VV RVG Nr. 7008 Rdn. 18).

Neben den Gebühren und Auslagen kann der Verteidiger weiterhin gemäß Nr. 7008 VV RVG den Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer verlangen. Da die Umsätze eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 11 UStG aufgelisteten umsatzsteuerrechtlich privilegierten Leistungen gehören, beträgt die Steuer für jeden seiner steuerpflichtigen Umsätze nach § 12 Abs. 1 UStG 19 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Der Ansatz des reduzierten Umsatzsteuersatzes von 7 % käme lediglich für den (hier nicht gegebenen) Fall in Betracht, dass ein Rechtsanwalt Umsätze durch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Rechten erzielt, § 12 Abs. 2 Nr. 7 c) UStG.

Also: der Verteidiger hat alles richtig gemacht. d.h.: Bei Auslagen, wie z.B. Reisekosten, wozu auch Taxifahrten gehören, werden diese nur in Höhe der Nettobeträge in eine Abrechnung eingestellt und es wird dann auf die Gesamtnettosumme nach Nr. 7008 VV RVG 19 % Umsatzsteuer aufgeschlagen. Der Rechtsanwalt kann nur deshalb die Nettobeträge in Rechnung Stellung, weil, er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und er die in den Reisekosten enthaltenen Umsatzsteuerbeträge im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückerstattet erhält. Die Umsatzsteuer ist also für ihn nur ein durchlaufender Posten.