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Da war der BGH mal großzügig…., oder: Rettung, aber auch Fortbildung

entnommen wikidmedia.org Fotograf Faßbender, Julia

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Fotograf Faßbender, Julia

Da war der BGH mal großzügig…., gebracht hat es dem Angeklagten aber nicht, denn seine Revision ist trotz der „Teilrettung“ durch den BGH, Beschl. v. 22.04.2014 – 4 StR 110/14 –  verworfen. worden. Die knappen Beschlussgründe sprechen für sich:

„Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. März 2014 zutreffend ausgeführt hat – unzulässig. Jedoch entnimmt der Senat dem unbeschränkt gestellten Aufhebungsantrag in Verbindung mit den Ausführungen auf Seite 2 („Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze“) und Seite 4 der Revisionsbegründungsschrift (wonach die Verurteilung auf bloße Verdachtsgründe gestützt sei) auch die Erhebung der Sachrüge. Diese hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 18. März 2014 dargelegten Gründen aber ebenfalls keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO; zur Zulässigkeit des insofern vom Generalbundesanwalt gestellten Hilfsantrags: BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 593/12; vom 28. Januar 2014 – 2 StR 582/13).“

Was lernen wir daraus? Nun: Zur Sicherheit immer ausdrücklich auch die Sachrüge erheben und sie zumindest allgemein begründen. Dann muss es nicht zu solchen Klimmzügen des Revisionsgerichts kommen. Und nicht immer sind die ja auch zu solchen „Reparaturen“ bereit. Hier haben die Ausführungen in der Revision den Verteidiger gerettet, denn an sich ist/war es ein Verteidigerfehler.