Die zweiten Entscheidung, das LG Osnabrück, Urt. v. 28.02.2019 – 4 S 172/18, über das Kollege Gratz auch schon berichtet hat, behandelt eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 BGB). Beklagte sind die Eltern eines Jungen, der zum Zeitpunkt des Unfalls, der hier eine Rolle spielt, acht Jahre alt war. Der Junge war allein mit seinem Fahrrad unterwegs und hatte beim Herumfahren das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Die meinte, man könne/dürfe einen Achtjährigen nicht allein mit dem Fahrrad herumfahren lassen und die Eltern in Anspruch genommen.
Das LG Osnabrück hat das in der Berufung anders gesehen:
„1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 802,05 € aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten aus § 832 BGB zu. Nach § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten ihrer ihnen gemäß §§ 1626, 1631 BGB grundsätzlich bestehenden Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die Beklagten haben ihre Aufsichtspflicht jedenfalls nicht dadurch verletzt, dass sie ihren Sohn unbegleitet mit dem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr haben fahren lassen.
Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige richtet sich zum einen nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach bestimmt, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern; zum anderen kommt es auf die Gefährlichkeit des jeweiligen Verhaltens und die Schadensgeneigtheit des jeweiligen Umfeldes an, also auf das Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren, die von der konkreten Situation für Dritte ausgehen (BGH, Urteil vom 10.07.1984 – VI ZR 273/82 in NJW 1984, 2574, beck-online; BeckOGK/Wellenhofer, 1.11.2018, BGB § 832 Rn. 43).
Auch im Bereich des Straßenverkehrs ist dabei zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Aufsichtspflicht darauf gerichtet ist, das Kind zu einem selbständigen und verantwortungsbewussten Verhalten hinzuführen. Ein solches selbständiges Verhalten kann gerade nicht durch eine ständige Kontrolle erlernt werden. Daher muss den Aufsichtspflichtigen unter Berücksichtigung der Eigenart und der Fähigkeiten des jeweiligen Kindes die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Kind im Straßenverkehr ohne unmittelbare Beaufsichtigung eigenverantwortlich agieren zu lassen (vgl. AG Wetzlar, Urteil vom 28.04.2005 – 39 C 1820/04).
Bei Kindern in der Altersstufe zwischen 6 bis 10 Jahren, die in der Regel den Schulweg bereits alleine zurücklegen, muss es im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht; andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08 – NJW 2009, 1954, beck-online). Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass jedenfalls ein achtjähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, beispielsweise um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten bzw. geläufigen Weg zurückzulegen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.2004 – 1 U 73/04, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 02.07.2008 – 2 S 201/08, juris; hinsichtlich schulpflichtigen Kindern: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 832, Rn.11).
Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Sohn der Beklagten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nach seinen Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage war, mit dem Fahrrad hinreichend sicher zu fahren und den von ihm befahrenen Weg alleine, ohne Begleitung der Eltern oder anderer Aufsichtspersonen zurückzulegen. Ebenso ist das Gericht davon überzeugt, dass er über die Verkehrsregeln durch die Beklagten hinreichend unterrichtet worden ist.
Die Anhörung der Beklagten hat ergeben, dass ihr Sohn bereits vor dem Unfall längere Zeit ohne Auftreten ähnlicher Vorfälle alleine mit dem Fahrrad gefahren ist und zuvor durch die Beklagten auch auf das Verhalten im Straßenverkehr und die damit verbundenen Verkehrsregeln hingewiesen worden ist. Das Gericht darf die Angaben der Beklagten im Rahmen der persönlichen Anhörung bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 286 ZPO berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – XII ZR 48/17 in NJW-RR 2018, 249, beck-online). Die Beklagten haben insoweit glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, dass das Radfahren zunächst auf dem Parkplatz der Spielbank geübt worden sei und die Verkehrsregeln unter anderem auch auf längeren Radtouren beigebracht worden seien. Darüber hinaus habe der Sohn in der Schule einzelne Verkehrsregeln gelernt. Der Weg auf dem sich der Unfall ereignet habe, entspreche dem Schulweg des Sohnes, den er bereits seit der zweiten Klasse regelmäßig alleine befahre, nachdem er in der ersten Klasse durch die Beklagten begleitet worden sei. Einen Verkehrsunfall unter der Beteiligung des Sohnes habe es vorher nicht gegeben. Die Kammer sieht keine Gründe an diesen lebensnahen Ausführungen zu zweifeln. Die Ausführungen werden zudem durch die Angaben der Zeugin S. im Wesentlichen bestätigt.
Die Zeugin S. hat nach Überzeugung der Kammer glaubwürdig bekundet, dass der Sohn der Beklagten vor dem Unfall regelmäßig alleine mit dem Fahrrad zur Schule gefahren ist. Sie hat wiederholt ausgesagt, dass der Sohn vor dem Unfall regelmäßig mit dem Fahrrad zur Schule oder auch zu seinem Freund gefahren sei. Die Beklagten hätten ihrem Sohn zudem – wie auch die Zeugin selbst, wenn sie mit ihm unterwegs gewesen sei – die Verkehrsregeln beigebracht. Auch hat die Zeugin nach Vorlage der Anlagen B2 bekundet, dass die Schule dort sei, wo sie in der Anlage eingezeichnet sei und dass der Sohn immer diesen direktesten Weg zur Schule nehme.
An der Glaubwürdigkeit der Zeugin S. hat die Kammer keine Zweifel. Die Zeugin hat auf die Kammer einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck gemacht und die ihr gestellten Fragen schlüssig und in sich widerspruchsfrei beantwortet. Insbesondere hat die Zeugin bei kritischen Nachfragen des Gerichts oder der Parteivertreter nach Auffassung der Kammer nicht leichtfertig die Antworten wiederholt, sondern erneut über die Beantwortung nachgedacht und dabei auch bereitwillig angegeben, dass sie bestimmte Dinge nicht mehr sicher wisse. So hat die Zeugin beispielsweise ausgesagt, dass sie nicht mehr so genau wisse, wie lange der Sohn zuvor mit dem Fahrrad alleine gefahren sei und ob der Sohn in der Schule Verkehrsunterricht gehabt habe. Insgesamt ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin aus eigener Wahrnehmung wusste, dass der Sohn der Beklagten bereits längere Zeit vor dem Unfall ohne Begleitung zur Schule oder zu seinem Freund gefahren ist.
Auch der Widerspruch mit der Aussage des Zeugen D., der ausgesagt hat, dass der Sohn ganz sicher keinen Helm getragen habe – worauf es in rechtlicher Hinsicht mangels einer geregelten Helmpflicht nicht ankommt – ist nach Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Zeugin S., die im Gegensatz dazu ausdrücklich angegeben hat, dass der Sohn den Helm schon aufgehabt habe, als er das Haus verlassen habe und auch noch aufgehabt habe, als der Zeuge D. ihn vorbeigebracht habe, nicht erschüttern. Die Aussage der Zeugin S. bleibt in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar.
Die Kammer berücksichtigt im Rahmen der Aufsichtspflichtverletzung auch, dass es sich bei dem vom Sohn konkret befahrenen Weg um einen für ihn bekannten Weg gehandelt hat. Unter Berücksichtigung der Anlage B2, deren Richtigkeit sowohl vom Beklagten, als auch von der Zeugin S. bestätigt worden ist, gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass es sich bei dem zum Unfallzeitpunkt gefahrenen Weg um einen für den Sohn bekannten Weg gehandelt hat. Davon abgesehen, dass sich der Unfall ohnehin im unmittelbarem Nahbereich des Wohnhauses der Beklagten ereignet hat, ist die Kammer jedenfalls auch nach Vorlage der Schulbescheinigung durch die Beklagten, die von der Grundschule B. ausgestellt worden ist, davon überzeugt, dass sich der Unfall auf dem Weg ereignet hat, der dem Schulweg des Sohnes entspricht. An der Bekanntheit des Weges bestehen daher für die Kammer keine Zweifel.
Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die der glaubhaften Aussage der Beklagten entgegenstehen, dass es vor dem Unfall keinen ähnlichen Vorfall beziehungsweise Verkehrsunfall gegeben hat.“