Und die zweite schöne 🙂 Gebührenentscheidung kommt vom LG Berlin. Das hat im LG Berlin, Beschl. v. 13.11.2020 – 502 Qs 91/20 -, den mir der Kollege Kroll geschickt hat, zu den „besonderen“ Auslagen i.S. von § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO Stellung genommen.
Nach dem Sachverhalt war die Verurteilte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB angeklagt worden war. Sie ist dann aber nur wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt worden. Die Verurteilte hat sich gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils des AG gewendet und beantragt, ihre notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie nicht wegen der angeklagten Tat – § 316 StGB -, sondern nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG verurteilt wurde, wobei sie sich gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid nicht gewehrt hätte, so dass aus, Billigkeitsgründen die notwendigen Auslagen gern. § 465 Abs. 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen seien.
Das LG hat ihr Recht gegeben:
„Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Staatskasse sind billigerweise die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin für das gerichtliche Verfahren aufzuerlegen, § 465 Abs. 2 S. 1, 3 StPO. Im Einzelfall können die gesamten Auslagen „besondere“ sein, wenn nämlich bei anfänglicher Begrenzung des Schuldvorwurfs auf den sich später als begründet erwiesenen Teil Auslagen überhaupt nicht entstanden wären, etwa weil der wegen eines Vergehens Angeklagte, der nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt wird, einen Bußgeldbescheid widerspruchslos hingenommen hätte (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1973 — 3 StR 21/72, NJW 1973, 665, 667 = BGHSt 25, 109; m.w.N. KK-StP0/Gieg, 8. Aufl. 2019 Rn. 5, StPO § 465 Rn. 5; BeckOK StPO/Niesler, 37. Ed. 01. Juli 2020, § 465 Rn. 8). Es ist davon auszugehen, dass — sofern die Sachlage noch vorgerichtlich im Sinne der Verurteilung gewürdigt worden wäre — ein Bußgeldbescheid ergangen wäre, gegen den sich die Verurteilte nicht gewendet hätte. Dass die Verurteilte in dieser Konstellation kein gerichtliches Verfahren veranlasst hätte, wird dadurch bestätigt, dass sie gegen das amtsgerichtliche Urteil keine Rechtsmittel eingelegt hat. Billigerweise ist sie damit nicht als Verursacherin ihrer notwendigen Auslagen, soweit diese das gerichtliche Verfahren betreffen, anzusehen und die Staatskasse ist insoweit zu belasten.“