Das LG Berlin widerruft durch einen Beschluss vom 16.08.2013 eine dem Verurteilten Strafaussetzung zur Bewährung . Dagegen erhebt dieser, der in einem Wohnheim für Asylanten wohnt, sofortige Beschwerde, die allerdings verspätet eingeht. Er stellt einen Wiedereinsetzungsantrag. Ds KG verwirft Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag. Zur Wirksamkeit der Zustellung heißt es im KG, Beschl. v. 29.10.2013 – 2 Ws 481/13:
„1. Die nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist verspätet eingelegt worden und daher unzulässig.
Der angefochtene Beschluss ist dem in einem Heim für Asylbewerber wohnenden Beschwerdeführer ausweislich der Zustellungsurkunde vom 5. September 2013 an diesem Tag durch Übergabe an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter des Wohnheims zugestellt worden (§ 37 Abs. 1 StPO, §§ 166, 176, 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zustellung an einen Vertreter lagen vor, da der Zusteller den Verurteilten ausweislich des hierüber aufgenommenen Vermerks in der Gemeinschaftseinrichtung nicht erreicht hatte (dazu vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2010, 286; VGH Baden-Württemberg Justiz 2006, 411; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 37 Rdn. 15; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 37 Rdn. 13a). Die danach zulässige Ersatzzustellung hat zur Folge, dass die Entscheidung dem Adressaten am Tag der Ersatzzustellung – also mit der Übergabe an die empfangsberechtigte Person – wirksam zugegangen ist, auch wenn er von dem Schriftstück nicht oder – wie hier – erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt (vgl. BGHSt 27, 85; OLG Stuttgart JurBüro 2012, 380; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 18 B 1899/07 – juris; VG Osnabrück, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 5 B 101/09 – juris; VG Ansbach, Urteil vom 3. März 2011 – AN 11 K 10.30479 – juris Rdn. 18; Maul a.a.O., § 37 Rdn. 11; Meyer-Goßner, § 37 StPO Rdn. 17).
Die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO wurde daher mit der Bekanntmachung des Beschlusses (§ 35 Abs. 2 Satz 1 StPO) am 5. September 2013 in Lauf gesetzt (vgl. Meyer-Goßner a.a.O.) und endete mit Ablauf des 12. September 2013 (§ 43 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeschrift ist jedoch erst am 13. September 2013 und damit verspätet bei dem Landgericht Berlin eingegangen….“