Schlagwort-Archive: Anwesenheit am Tatort

StGB II: Gemeinschaftliche Körperverletzung, oder: Anwesenheit am Tatort reicht

© ernsthermann – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung kommt auch vom BGH und ist schon etwas älter – man sieht, die Ecken werden sauber gemacht :-). Es handelt sich um das BGH, Urt. v.12.04.2018 – 2 StR 436/17.

Der BGH nimmt noch einmal zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) – Variante: gemeinschaftlich – Stellung und führt dazu (erneut) aus:

Der Angeklagte K.    hat im Hinblick auf beide Geschädigte den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht. Gemeinschaftliche Tatbegehung mit einem anderen Tatbeteiligten setzt dabei nicht die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen Tatbeteiligten voraus, ausreichend ist vielmehr, wenn ein am Tatort anwesender weiterer Beteiligter die Körperverletzungshandlung des Täters – physisch oder psychisch – bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 StR 394/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 6). Es mag dahinstehen, ob das festgestellte gemeinsame Vorgehen der am Tatort befindlichen Angeklagten nicht bereits eine eigenhändige Begehung durch jeden von ihnen belegt. So waren sowohl R.    als auch A.   daran beteiligt, als der Geschädigte beim Stürmen der Wohnung gewaltsam in den Flur des Hauses gedrängt wurde, dadurch zu Boden fiel und direkt von K. ins Gesicht geschlagen wurde. Auch gegen die Geschädigte gingen alle drei in der Wohnung befindlichen Angeklagten von Anfang an gemeinsam vor, indem sie diese ins Wohnzimmer zerrten und fest am Arm packten. Jedenfalls besteht kein Zweifel, dass hierdurch Handlungen der Angeklagten R. und A. nachgewiesen sind, die von den Opfern als Unterstützungshandlungen des Angeklagten K., der die weiteren Körperverletzungshandlungen begangen hat, wahrgenommen worden sind.
Hingegen belegen die Feststellungen die Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht. Wer das Messer eingesetzt hat, ist nicht festgestellt; Anhaltspunkte dafür, dass auch der tatsächliche Einsatz des Messers vom gemeinsamen Tatplan getragen war, finden sich in den Urteilsgründen nicht. Schließlich lässt sich den Urteilsgründen auch nicht entnehmen, dass das „Hinunterschubsen auf der steilen Steintreppe“ den Tatbestand der lebensgefährdenden Behandlung erfüllt. Angesichts des Alters des Geschädigten und mit Blick auf die Beschaffenheit der Treppe sowie den Umstand, dass der Geschädigte beim Sturz sein Gebiss verloren hat, hätte für das Landgericht allerdings Anlass zur Erörterung sein müssen, ob die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gegeben sind.“