Schlagwort-Archive: Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG

StPO II: Dreimal Akteneinsicht beim BayObLG, oder: Umfang, Einsicht durch Dritte, Rechtsmittel

© rdnzl – Fotolia.com

Und im zweiten Posting habe ich dann hier drei Entscheidungen des BayObLG zur Akteneinsicht, und zwar zum Umfang der Einsicht, der Einsicht durch Dritte und zu Rechtsmitteln.

Ich stelle jeweils nur die Leitsätze der Entscheidungen vor. Die lauten:

1. Ersucht eine Landeszahnärztekammer zum Zweck der Überprüfung eines berufsrechtlichen Verstoßes eines ihrer Mitglieder um Einsicht in die Akten eines Haftpflichtprozesses, handelt es sich nicht um ein Akteneinsichtsgesuch im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO, sondern um ein Amtshilfeersuchen des Art. 35 Abs. 1 GG.

2. Das um gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG angegangene Gericht hat im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG) auch zu prüfen, ob dieser kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Dabei darf das Gericht allerdings nicht anstelle der zuständigen Justizbehörde eine eigene Ermessensentscheidung treffen (§ 28 Abs. 3 EGGVG).

1. Ist die Art und Weise der Erteilung einer Akteneinsicht gesetzlich nicht geregelt, ist allgemein anerkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht keinen Anspruch auf die Ausreichung einer Ablichtung eines Dokuments enthält. Vielmehr liegt die Form der Auskunftserteilung im Ermessen der verantwortlichen Stelle.

2. Grundsätzlich gewährt auch Art. 78 i.V.m. Art. 75 BayStVollzG einem Strafgefangenen im bayerischen Strafvollzug keinen Rechtsanspruch auf die Fertigung und Aushändigung von Ablichtungen von ihn interessierenden Schriftstücken. 

3. Der Vollzugsanstalt steht bei der Frage, wie dem jeweiligen Gefangenen bei einer bedeutsamen rechtlichen Fragestellung zu helfen ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung über die Art der Hilfeleistung ist nach Maßgabe der jeweiligen Schwierigkeit und der persönlichen Verhältnisse des Gefangenen zu treffen.

4. Im Einzelfall kann sich der grundsätzlich eröffnete Beurteilungsspielraum, auf welche Weise der Strafgefangene bei seinen rechtlichen Belangen zu unterstützen ist, „auf Null“ reduzieren und insoweit Spruchreife eintreten.

1. Die Führung der Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft stellt keinen Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG dar.

2. Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei einer unzuständigen Justizbehörde eingegangen, ist diese aufgrund der ihr obliegenden dem Gebot des fairen Verfahrens entspringenden Fürsorgepflicht verpflichtet, den Antrag an die zuständige Justizbehörde weiterzuleiten, jedoch nur, wenn die Unzuständigkeit ohne weiteres erkennbar und die rechtzeitige Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang möglich ist. Unterbleibt dies, ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

3. Ein eine Wiedereinsetzung hinderndes, dem Antragsteller zuzurechnendes Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten kann auch dann vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist kein Vertrauenstatbestand geschaffen; eine rechtskundige Person muss selbst für die Einhaltung gesetzlicher Fristen sorgen.

4. Gewährt die Staatsanwaltschaft vor dem Abschluss der Ermittlungen anderen Mitbeschuldigten unbeschränkte Einsicht in die Ermittlungsakten, kann ein Beschuldigter die Rechtmäßigkeit der Akteneinsichtsgewährung nicht im Wege der §§ 23 ff. EGGVG vom Bayerischen Obersten Landesgericht überprüfen lassen, sondern in analoger Anwendung des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO nur vom nach § 162 StPO zuständigen Gericht. Das Verfahren ist insoweit von Amts wegen dorthin abzugeben.

Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG, oder: Kostenentscheidung gegen Staatskasse bleibt die Ausnahme

© vegefox.com – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung ist dann eine kostenrechtliche. Sie kommt mit/in dem KG, Beschl. v. 03.07.2019 – 5 VAs 6/18 – aus Berlin. Die Thematik ist etwas abgelegen bzw. mit der entschiedenen Frage hat man als Verteidiger/Rechtsanwalt nicht täglich zu tun.

Ergangen ist die Entscheidung nämlich nach Abschluß eines §§ 23 ff. EGGVG-Verfahrens, also Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Betroffene hatte durch seinen Rechtsanwalt einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hatte beantragt, die in einem ehemals gegen ihn geführten, inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren ergangene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin, der Bundesrepublik Deutschland ? diese vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur, dieses vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt auf deren Antrag auf der Rechtsgrundlage von § 474 Abs. 2 bis 4 StPO ergänzende Akteneinsicht zu gewähren, aufzuheben. Ferner beantragte der Betroffene, „zu entscheiden, dass der Bundesrepublik Deutschland kein Recht auf weitere Akteneinsicht in die Verfahrensakten pp. der Staatsanwaltschaft Berlin zusteht“.

Nachdem dann der Rechtsanwalt der Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf ergänzende Akteneinsicht für die Bundesrepublik Deutschland zurückgenommen hat, hat der Betroffene seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung für erledigt erklärt. Die GStA Berlin hat sich nach Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft der Erledigungserklärung angeschlossen und ausgeführt, dass für eine Anordnung betreffend die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen nach § 30 EGGVG kein Anlass bestehe. Der Betroffene hat hierzu nicht Stellung genommen. Das KG hat eine Erstattung der Kosten des Betroffenen aus der Landeskasse nicht angeordnet:

„Nach § 30 Satz 1 EGGVG kann das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Dies gilt nicht nur im Zusammenhang mit einer verfahrensabschließenden Entscheidung in der Sache, sondern auch in Fällen, in welchen das Verfahren ohne Sachentscheidung, namentlich durch Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, Erledigung der Maßnahme ohne Antragstellung nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG oder – wie hier – (übereinstimmende) Erledigungserklärung beendet wird (vgl. KG, Beschluss vom 9. Januar 2015 ? 4 VAs 46/14 ?).

Dabei bleibt die Überbürdung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf die Staatskasse auch nach der Neufassung der Kostenvorschrift in § 30 EGGVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2013, 2586, 2704) die Ausnahme. Sie bedarf einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall. Hierfür genügt allein der Erfolg oder – im Falle der Erledigung vor Sachentscheidung – eine Erfolgsaussicht des Antrages nicht; denn § 30 Satz 2 EGGVG verweist ? wie bereits § 30 Abs. 2 Satz 2 EGGVG a.F. ? gerade nicht auf diejenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung, die für die Kostentragungspflicht maßgeblich auf das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Partei im Rechtsstreit oder die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens abstellen (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a, 92 ZPO). Vielmehr muss hinzutreten, dass der Justizbehörde ein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last zu legen ist (zum Ganzen vgl. KG a.a.O. m.w.N.; ferner [noch zu § 30 Abs. 2 Satz 1 EGGVG a.F.] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – I-3 Va 2/12 – juris Rdn. 15 m.w.N.; Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 30 EGGVG Rdn. 4).

Letzteres ist hier nicht der Fall und wird auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere ist die der Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht zugrunde liegende Auffassung der Vollstreckungsbehörde, dass der Empfänger ? soweit dieser (wie hier) eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist ? die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt, im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 477 Abs. 4 Satz 1 StPO ohne weiteres vertretbar und damit keinesfalls offensichtlich oder grob fehlerhaft. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers würde daher selbst dann ausscheiden, wenn man zu seinen Gunsten unterstellen wollte, sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre in vollem Umfang zulässig und begründet gewesen. „