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Verjährungsunterbrechung? oder: Hier nicht durch dinglichen Arrest oder Akteneinsicht

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So, in die neue Woche, die 10. KW des Jahres 2017, strate ich dann mit zwei Entscheidungen, die Verjährungsfragen zum Gegenstand haben. Die erste ist der – schon etwas ältere – KG, Beschl. v. 20.05.2016 – 1 Ws 83/15, der in einem Verfahren wegen des Vorwurfs eines Vergehens gegen das Wertpapierhandelsgesetz ergangen ist. In ihm war von der Staatsanwaltschaft die Anordnung des Verfalls beantragt worden. Das LG hatte den Antrag wegen Verfolgungsverjährung abgelehnt. Und um die Frage, ob nun Verjährung eingetreten ist oder nicht wird gestritten. Das KG trifft dazu zwei Aussagen, die im Verfahren ergangene Maßnahmen betreffen, denen verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen könnte, und zwar (zunächst):

Die Anordnung des dinglichen Arrestes gemäß §§ 111b Abs. 2, 111d StPO unterbricht nicht die Strafverfolgungsverjährung, da es sich nicht um eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB handelt.

Und dann geht es noch um die Frage der Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung durch Gewährung von Akteneinsicht, die in der Praxis sicherlich eine große Rolle spielt. Dazu stellt das KG fest:

„c) Auch die Verfügung vom 1. Dezember 2009, mit der die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten G. Akteneinsicht gewährte, hat die Verjährung nicht unterbrochen.

aa) Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Es ist anerkannt, dass in der Gewährung der Akteneinsicht zugleich die Bekanntgabe einer Verfahrenseinleitung im Sinne von § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB liegen kann. Die Bekanntmachung der Einleitung der Ermittlungen bedarf keiner besonderen Form und ist auch gegenüber dem bevollmächtigten Verteidiger möglich; sie muss dem Beschuldigten nur deutlich machen, dass gegen ihn wegen einer bestimmten Tat ein Ermittlungsverfahren geführt wird (vgl. BGH NStZ 2002, 229). Ob die Gewährung von Akteneinsicht die Verjährung unterbricht, lässt sich nicht allgemein beantworten und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 4; OLG Saarbrücken ZfSch 2009, 532). Die Staatsanwaltschaft muss im Zeitpunkt der Einsichtsgewährung bereits einen Strafverfolgungswillen haben, der sich auf eine bestimmte Tat beziehen muss (vgl. BGH StV 1997, 187; BGHR StGB § 78c Abs. 1 Handlung 3). Aus den Umständen muss klar ersichtlich sein, dass die dem Verteidiger gewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch tatsächlich gedient hat (vgl. BGH NStZ 2008, 214). Hat die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bewirkt, so können weitere nach dieser Norm durchgeführte Maßnahmen nicht zu einer nochmaligen Unterbrechung führen (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 340; BGH NStZ 2009, 205).

bb) Daraus folgt, dass die dem Verteidiger des Beschuldigten im Dezember 2009 gewährte Akteneinsicht zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Verjährungsunterbrechung erfüllte. Gleichwohl ist diese nicht eingetreten, weil die vorangegangene erstmalige Teilgewährung von Akteneinsicht im Frühjahr 2008 die Verjährungsunterbrechung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB „verbraucht“ hatte und die wiederholte Akteneinsicht keine erneute Unterbrechung bewirken konnte.“

Und das legt das KG dann für das dem Verteidiger Akteneinsicht gewährende Schreiben der Staatsanwaltschaft dar.