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In Baden-Württemberg stehen alle Kfz-Führer unter Anfangsverdacht?

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Beschluss in 2 BvR 941/08 die anlasslose Videokontrolle ohne gesetzliche Grundlage beanstandet. Diese Praxis verletze das Recht des Autofahrers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art 1, 2 GG.

So weit, so gut? Wohl nicht. Denn inzwischen ist man schon erstaunt, was da alles so veröffentlicht wird. Am erstaunlichsten finde ich die Stellungnahme aus Baden-Württemberg:

Die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegende verdachtslose Videokontrolle wird im Land nicht praktiziert“, vielmehr basierten Videokontrollen in Baden-Württemberg „immer auf dem Anfangsverdacht der Begehung einer Ordnungswidrigkeit.“ Personenbezogene Daten würden nur dann aufgezeichnet, wenn ein Verstoß von den Beamten vor Ort erkannt werde. Rechtsgrundlage sei das Ordnungswidrigkeitengesetz.

Und wo war in der Entscheidung des BVerfG der Beamte: Das ist doch im Grunde genommen genau das, was das BVerfG beanstandet hat. Ich empfehle mal einen Grundkurs in der StPO.