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Pflichti II: Anklage beim JugSchöffG, oder: Die gesetzliche Regelung ist klar/eindeutig

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Die zweite Entscheidung des Tages stammt aus Westfalen 🙂 , nämlich vom LG Münster. Das hat im LG Münster, Beschl. v. 07.09.2020 – 21 Qs 12/20 – noch einmal zur Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs.1 Nr. 1 StPO in den Fällen der Anklageerhebung beim Jugendschöffengericht Stellung genommen.

Das AG Coesfeld hatte den Antrag des Kollegen Urbanzyk auf Beiordnung als Pflichtverteidiger mit der Begründung, es liege kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO vor, insbesondere sei ungeachtet der Anklage beim Jugendschöffengericht nicht mit der Verhängung einer Jugendstrafe zu rechnen (§ 68 Nr.5 JGG) und die Sach- und Rechtslage sei nicht schwierig, zurückgewiesen.

Das sieht das LG – zutreffend – anders:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor.

Gemäß § 140 Abs.1 Nr. 1 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn zu erwarten ist, dass die Verhandlung vor dem Schöffengericht stattfindet. Diese Erwartung ist im Zwischenverfahren zu bejahen, wenn Anklage zum Schöffengericht erhoben wird (BeckOK StPO § 140 Rn.5, Meyer-Goßner/Schmidt 63.Auflagen, StPO § 140 Rn.11 b). Sie entfällt, wenn nicht vor einem der in § 140 Abs.1 Nr.1 StPO genannten Gerichte eröffnet wird.

Diese Vorschrift findet nach der klaren Regelung des § 68 Abs.1 Nr. 1 JGG auch im Verfahren gegen Jugendliche uneingeschränkt Anwendung, so dass auch vor dem Jugendschöffengericht eine Verteidigung stets erforderlich ist. Eine Reduktion der Vorschrift des § 68 Abs.1 Nr.1 JGG bei Anklageerhebung vor dem Jugendschöffengericht auf Fälle des § 68 Abs.1 Nr.5 JGG lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen (Eisenberg/Körbel, 21.Auflage JGG § 68 Rn.21a).

Ausgehend davon ist dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Staatsanwaltschaft Münster hat in beiden Verfahren Anklage zum Jugendschöffengericht erhoben. Jedenfalls solange das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Coesfeld das Verfahren nicht vor dem Jugendrichter eröffnet hat, liegen damit die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor. Dem Angeklagten pp. ist daher Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen.“

Ebenso hat ja bereits das LG Saarbrücken im LG Saarbrücken, Beschl. v. 11.02.2020 – 3 Qs 11/20 – entschieden (dazu Kessel Buntes I: Jugendschöffengericht ist “Schöffengericht”, oder: Pflichtverteidiger (auch) im JGG-Verfahren).