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StPO I: Die DNA-Mischspur als Beweisanzeichen, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Ich stelle heute dann seit längerem mal wieder StPO-Entscheidungen vor.

An der Spitze hier dann zunächst der schon etwas ältere BGH, Beschl. v. 20.01.2022 – 5 StR 410/21 -, der noch einmal zu den Anforderungen an die Urteilsgründe Stellung nimmt, wenn die Feststellungen u.a. auf eine sog. DNA-Mischspur gestützt werden. Das LG hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dagegen das Rechtsmittel des Angeklagten, das mit der Sachrüge Erfolg hatte:

„Die Strafkammer hat sich von der (Mit-)Täterschaft des diese bestreitenden Angeklagten unter anderem aufgrund von in der Bunkerwohnung gefundenen übereinstimmenden DNA-Mischspuren überzeugt. Diese wurden an einem Koffer und an einer Plastiktüte festgestellt, in denen sich jeweils Betäubungsmittel befanden. Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Gutachten entspricht jedoch nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran stellt.

Insoweit gilt: Während bei Einzelspuren jedenfalls das Gutachtenergebnis in Form einer numerischen biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage mitgeteilt werden muss, ist bei Mischspuren hingegen grundsätzlich darzulegen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; vom 9. November 2021 – 4 StR 262/21; vom 18. August 2021 – 5 StR 217/21; vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20; vom 14. Juli 2021 – 6 StR 303/21, jeweils mwN). Daran fehlt es jeweils.

Der Senat kann angesichts der Bedeutung, die das Landgericht diesen Beweisanzeichen beigemessen hat, nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Denn ungeachtet der im Übrigen für eine Täterschaft des Angeklagten streitenden Indizien (wie etwa die Anmietung der Wohnung und Besitz eines zugehörigen Schlüssels, die DNA-Einzelspuren an Gummihandschuhen, die von Zeugen beschriebenen Verkaufsgeschäfte, das Notizbuch mit Schuldnerlisten, die Behandlungsunterlagen) hat das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur Tatherrschaft maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte Mitverursacher der Mischspuren an Koffer und Plastiktüte sei, was seinen Zugriff auf die in der Wohnung gefundenen Betäubungsmittel belege.“

Lichtbildidentifizierung, oder: Mutter aller Entscheidungen

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Den Opener macht heute der BGH, Beschl. v. 07.02.2018 – 4 StR 376/17. Nichts Besonderes, aber er ruft noch einmal die an die Beweiswürdigung zu stellenden Anforderungen ins Gedächtnis, wenn es um die Identifizierung anhand eines Lichtbildes gilt.

Die Strafkammer in Kiel hatte die Angeklagten u.a. wegen erpresserischen Menschenraubes verurteilt. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung der Angeklagten maßgeblich auf die Bekundungen eines Zeugen gestützt, der angegeben hat, in der Justizvollzugsanstalt von einem Mitgefangenen gesprächsweise erfahren zu haben, dass einer der Angeklagten einem Mitgefangenen gegenüber die Begehung des Überfalls gemeinsam mit einem anderen Angeklagten eingeräumt habe. Diese Zeugenaussage hat das LG insbesondere deshalb für glaubhaft erachtet, weil die Schilderung des Zeugen, wonach sein Gesprächspartner auch von einem weiteren, dem Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zugeordneten Überfall auf einen Baumarkt in Bayern berichtet habe, durch ergänzende polizeiliche Ermittlungen bestätigt worden ist und die Strafkammer in der Hauptverhandlung auf einem in Augenschein genommenen Lichtbild des Täters aus dem beigezogenen polizeilichen Ermittlungsvorgang den Angeklagten als abgebildete Person erkannt hat. Dagegen die Revision, mit der  beanstandet wird, dass die Darlegungen im angefochtenen Urteil zur Identifizierung des Angeklagten anhand des in Augenschein genommenen Lichtbildes den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten sachlich-rechtlichen Anforderungen nicht genügen.

Der BGH sagt: Mit Recht, denn BGHSt 41, 376 – die Mutter aller Entscheidungen dazu – ist nicht beachtet:

„Stützt der Tatrichter nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung seine Überzeugung auf die Identifizierung einer abgebildeten Person auf dem Lichtbild einer Überwachungskamera, müssen sich die Urteilsgründe dazu verhalten, ob das Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Dies kann dadurch geschehen, dass im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das bei den Akten befindliche Foto verwiesen wird. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit einer solchen Verweisung, durch welche das Lichtbild selbst Bestandteil der Urteilsgründe wird, keinen Gebrauch, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 382 ff.; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 101 mwN; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn. 47a). Entsprechende Angaben lassen die Urteilsgründe, die sich darauf beschränken, die festgestellte Übereinstimmung des halbseitigen Profils der linken Kopfseite der abgebildeten Person mit der entsprechenden Kopfpartie des Angeklagten mitzuteilen, in Gänze vermissen.“