Und zum Tagesschluss dann zwei Entscheidung zur Halterhaftung (§ 25a StVG), ich muss mal etwas zusammenfassen, da ich derzeit recht viel Material habe. Also: § 25a StVG sieht die Kostentragungspflicht des Halters eines Kfz vorsieht, wenn bei einem Parkverstoß nicht ermittelt werden kann, wer den Verstoß begangen hat. Und dazu dann:
Zunächst der Hinweis auf den VerfGH Saarland, Beschl. v. 29.08.2019 – Lv 3/19, schon wieder die 🙂 . Dort war der Parkverstoß mit einem Pkw begangen worden, für den eine sog. Übermittlungssperre für die Halterdaten (§§ 41 StVG, 43 FeV) – der Halter war Kriminalbeamter – galt. Deshalb konnte er erst knapp zwei Monate später als Halter festgestellt und zu dem Verstoß angehört werden. Gegenüber der Bußgeldbehörde gab er u.a. an, sich nach der langen Zeit nicht mehr an den Fahrer erinnern zu können. Es erging dennoch Kostenbescheid gemäß § 25a StVG. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Halters hatten beim AG keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde war hingegen erfolgreich.
Der VerfGH nimmt noch einmal zu den Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Halters Stellung. Diese sei nur zulässig, wenn dem Halter die Möglichkeit gegeben werde, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln. Mit zunehmendem Zeitablauf könne man dies aber nicht mehr erwartet, wobei hier meist eine Dauer von zwei Wochen als regelmäßige „Grenze“ angenommen werde. Ob dies auch beim Bestehen einer Übermittlungssperre für die Halterdaten gelte, müsse von den zuständigen Gerichten geklärt werden. Zudem müssten die Gerichte Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in ihre Erwägung einbeziehen. Das sei hier nicht geschehen. Denn auf die Beanstandung des Halters hinsichtlich des Zeitablaufs sei das AG mit keinem Wort eingegangen, sondern habe lediglich ausgeführt, den Einwand, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, nicht berücksichtigen zu können, obwohl der Halter diesen Einwand nie erhoben habe.
Und als zweite Entscheidung das AG Dortmund, Urt. v. 16.07.2019 – 729 OWi-254 Js 863/19-168/19. Das AG geht davon aus, dass die Vorschrift des § 25a StVG auch im gerichtlichen Verfahren gilt. Deshalb hat es einem Betroffenen, der vom Vorwurf eines Parkverstoßes freigesprochen worden war, die Kosten des Verfahrens und (seine) notwendigen Auflagen auferlegt. Im Zweifel wäre es für den Betroffenen also billiger gewesen, das „Parkknöllchen“ zu akzeptieren.
Vvgl. im Übrigen eingehend zur Halterhaftung Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn. 2301), <<Werbemodus an>> zur Bestellung geht es hier >>