Mal etwas ganz anderes aus dem Recht der Akteneinsicht als Lebensakte, Messdaten usw. Nämlich die Frage: Für wen gilt eigentlich der Rechtsmittel-/Anfechtungsausschluss des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO? Gilt der nur für den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft kann Entscheidungen nach § 147 Abs, 4 Satz 1 StPO anfechten oder gilt gleiches Rechtsmittelrecht für alle und auch die Staatsanwaltschaft kann eine nach § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO – Mitgabe von Akten pp. zur Einsicht in die Büroräume des Verteidigers – getroffene Entscheidung anfechten. Zu der Frage hat jetzt der OLG Celle, Beschl. v. 26.08.2016 – 1 Ws 415/16 – Stellung genommen. Und der 1. Strafsenat stellt sich gegen die h.M., die nur von einem Anfechtungsausschluss für den Angeklagten ausgeht (Fundstellen siehe unten).
Das OLG sagt: Die Beschwerde ist unzulässig, denn:
Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht unterliegt gem. § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO keiner Anfechtung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 27.5.2016 – 2 Ws 88/16 -, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, StV 2016, 148; vgl. a. schon OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 217; Meyer?Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Rn 32 zu § 147).
Nach § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Nach Satz zwei dieser Vorschrift ist die Entscheidung nicht anfechtbar. Dieser Ausschluss der Anfechtbarkeit bezieht sich entgegen verbreiteter Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 5. Juli 2016 ? 2 Ws 11/16; OLG Celle, 2. Strafsenat, NStZ 2016, 305; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.2.2016 – 3 Ws 11-12/16 -, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.4.2007 – 1 Ws 42-43/07 -, zitiert nach juris; KG, NStZ-RR 2016, 143; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25) nicht allein auf Rechtsmittel des Angeklagten, sondern statuiert eine allgemeine Regelung, die auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft erfasst.
Und das begründet das OLG mit
- dem Wortlaut der Vorschrift, der gerade nicht nach möglichen Anfechtungsberechtigten differenziere.
- dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift: Zwar beziehe sich der Anfechtungsausschluss auf einen Antrag des Verteidigers. Da die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht aber stets einen entsprechenden Antrag voraussetze, könne aus dem Zusammenspiel der beiden Sätze jedoch nicht der Ausschluss der Anfechtbarkeit nur für den Angeklagten hergeleitet werden.
- mit anerkannten juristischen Auslegungsmethoden,
- und schließlich damit, dass „auch die Symmetrie der Anfechtungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft mit denen des Angeklagten keine Rechtsmittelbefugnis der erstgenannten [erfordert]. Im Falle der Statthaftigkeit einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft wäre diese vielmehr gegenüber dem Angeklagten deutlich bevorzugt. Während die Beschwerde nach § 304 StPO keinen formalen Beschränkungen unterliegt, kann der Angeklagte die unterlassene Übersendung der Dateien in die Kanzleiräume seines Verteidigers nur mittels der – äußerst strengen Anforderungen unterliegenden – Revisionsrüge nach § 338 Nr. 8 StPO angreifen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.2.2014 – 1 StR 355/13).„