In meinem letzten RVG-Newsletter – von einem Kollegen als das „Wort zum Sonntag“ 🙂 bezeichnet – hatte ich auch auf das LG Köln, Urt. v. 18.102.2016 – 11 S 302/15 – hingewiesen. In ihm hat das LG zur Wirksamkeit eine sog. Zeittaktklausel Stellung genommen. Ich will wegen der Bedeutung für die Praxis auf diese Entscheidung auch hier hinweisen, mich aber mit dem Leitsatz begnügen. Der Rest ist dem Selbststudim vorbehalten. Der Leitsatz lautet:
„Die Klausel in einer Vergütungsvereinbarung, wonach ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangenen 15 Minuten berechnet wird, ist unwirksam.“
Das sieht in einer solchen Klausel nämlich einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie strukturell geeignet sei, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt werde.
Fazit: Man sollte als Rechtsanwalt mit diesen Zeittaktklauseln also vorsichtig sein. Abgesehen davon, dass diese ausdrücklich vereinbart sein müssen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2015, 418 = AGS 2015, 9 = JurBüro 2015, 78 = StRR 2015, 156), wird deren Wirksamkeit in der Rechtsprechung nämlich allgemein teilweise sehr kritisch gesehen. So hat das OLG Düsseldorf (RVGreport 2006, 420 = AGS 2006, 530; AGS 2009, 109; RVGreport 2012, 23 = NJW 2011, 3311 = AGS 2011, 578) verschiedene Zeittaktklausel als unwirksam angesehen, während aber andere Gerichte in der Beurteilung der Zulässigkeit großzügiger sind/waren (vgl. OLG Schleswig RVGreport 209, 179 = AGS 2009, 209; LG München, AGS 2010, 284 = BRAK-Mitt. 2010, 148). Der BGH hat sich noch nicht grundlegend geäußert (s. aber BGH AGS 2009, 209 [Frage des Einzelfalls]) und wird sich auch hier nicht äußern müssen, da die Entscheidung des LG Köln rechtskräftig geworden ist.
Das OLG Düsseldorf hat allerdings (vgl. OLG Düsseldorf AGS 2011, 366, 370 = MDR 2011, 760) die Regelung in einer Vergütungsvereinbarung als wirksam angesehen, die vorsieht, dass nur die letzte pro Tag angefangene Viertelstunde bei der Zeithonorarabrechnung aufgerundet wird. Die pro Tag einmalige Aufrundung auf eine Viertelstunde lasse sich rechtfertigen, weil der RA so eine Kompensation für die Reibungsverluste, z.B. wegen zwischenzeitlicher Anrufe Dritter oder Anfragen seines Personals, erlange. Ggf. sollte man sich als Rechtsanwalt auf diese Form der Abrechnung beschränken.