Auf der Überfahrt gestern von Emden nach Borkum habe ich Emails gecheckt und dabei dann auch eine Mail des Kollegen Siebers aus Braunschweig gelesen. Übersandt hatte er mir den AG Wernigerode, Beschl. v. 30.01.2015 – 7 Ds 835 Js 81311/12 – mit der kurzen und knappen aber treffenden Anmerkung: „Lieber Kollege, zwar eine platte Selbstverständlichkeit, aber selbst die musste ich „erkämpfen“.
Und ich habe den Beschluss dann gelesen und bin danach dann erst mal auf Deck gegangen, um mich ein wenig abzukühlen. Nicht wegen des amtsrichterlichen Beschlusses und auch nicht wegen einer/der Stellungnahme des Bezirksrevisors oder so. Denn das ist beides richtig. Nein. Mir ist der Kamm wegen der Rechtsauffassung des zunächst entscheidenden Rechtspflegers geschwollen und ich habe mich gefragt: Hat der eigentlich ins Gesetz geschaut? Offenbar nicht. Und warum bitte nicht? Das würde nämlich Ressourcen der Justiz schonen, von denen es ja so wenig geben soll.
Worum geht es und was so offensichtlich ist: Das ergibt sich aus dem Beschluss selbst.
„Mit Beschluss vom 04.12.2013 hat das Oberlandesgericht Naumburg das Urteil d s Amtsgerichts Wernigerode vom 05.08.2013 mit den Feststellungen aufgehoben u d die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Mit Antrag vom 2609.2014 (Bd. II BI. 62 f.) hat der Rechtsanwalt Siebers seine Pflichtverteidigervergütung für das Verfahren nach Zurückverweisung geltend ge¬macht. Mit Beschluss vom 09.10.2014 hat das Amtsgericht Wernigerode die Pflichtverteidigervergütung festgesetzt und hierbei die geltend gemachte Verfahrensgebühr gemäß VV-Nr. 4104 (eigentlich 4106) der Anlage zum RVG und die Auslagenpauschale gemäß VV-Nr. 7002 der Anlage zum RVG abgesetzt mit der Begründung, dass diese bereits mit der Festsetzung vom 22.08.2013 gezahlt worden seien. Hie,- gegen wendet sich der Rechtsanwalt.
Der Rechtsanwalt kann gemäß § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
Gemäß § 21 Abs. 1 RVG ist, soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neue Rechtszug. Gemäß § 17 Nr. 1 RVG sind verschiedene Rechtszüge verschiedene Angelegenheiten. Mithin kann der Rechtsanwalt Siebers für das Verfahren nach Zurückverweisung die Verfahrensgebühr nach VV-Nr. 4106 der Anlage zum RVG und auch die Auslagenpauschale gemäß VV-Nr. 7002 der Anlage zum RVG noch einmal fordern. Einer Nachfestsetzung in Höhe von 180,08 € wird deshalb nicht entgegen getreten.“
Noch Fragen? ich habe sie nicht. Im Übrigen: Wenn der Rechtspfleger mitlesen sollte: Sie können sich gern bei mir melden. Ich habe noch einige Exemplar von Altauflagen von Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012. Die stelle ich Ihnen gern zur Verfügung. Die neue brauchen Sie nicht. Das, was das AG entschieden hat, war nämlich schon vor dem 2. KostRMoG Gesetz. § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG a.F. lässt grüßen.
Ein Gebührenrätsel wollte ich übrigens nicht daraus machen. Dafür war mit die Frage zu „platt“.