Mit der Antwort auf meine Frage vomn letzten Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Pflicht zur Zwischenabrechnung – hat die ARAG Recht?, habe ich mich auch erst ein wenig schwer getan. Ist ja an sich auch Zivilrecht und das kann ich nicht mehr so richtig. Der Ansatz in meinen Überlegungen war, dass es zwar zutreffend ist, dass es sich nach § 17 Nr. 10a RVG nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG um verschiedene Angelegenheiten handelt, aber: Die eine Angelegenheit – „gerichtliches Verfahren“ – läuft ja noch. Ganz wohl war mir dabei aber nicht, denn mit der Überlegung wäre man zurückgekehrt zur (falschen) Auffassung des BGH, der für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG von einer einheitlichen Sicht des Verfahrens ausgegangen ist.
Und in solchen Situationen ist es immer gut, wenn man jemanden fragen kann. Und das habe ich dann auch getan und habe mich bei N. Schneider rückversichert. Und von dem kam dann das, was ich befürchtet hatte:
„…. die ARAG hat leider Recht. Siehe
- Mit Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts gem. § 8 Abs. 1 RVG kann ein Vorschuss nach § 9 RVG nicht mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen.
- Wenn nach Abschluss eines Mandats nur eine Vorschussrechnung vorliegt, genügt es für die Begründetheit einer Vergütungsklage des Rechtsanwalts nicht, diese im Prozess zur Berechnung nach § 10 RVG zu erklären.
AG Berlin-Lichtenberg, Urt. v. 1.3.2013 – 114 C 138/11^
Man muss mit der Klage auf Freistellung von einer Vorschussanforderung schnell sein. Das neue System des § 17 Nr. 10a und 11 RVG macht das allerdings schwieriger.“
Und fällig ist der „erste Teil“ nun mal. Das steht auch so im RVG, Kommentar. Nun man kann nicht immer Recht haben/bekommen. Der Kollege hat es dann auch hingenommen und – wie er ja auch hier in einem Kommentar mitgetielt hat – die Klage zurückgenommen.