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Akteneinsicht I: „Akteneinsicht a la AG Langenfeld“…

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Machen wir heute mal einen Tag der Akteneinsicht, natürlich in die Bedienungsanleitung, was sonst? Das ist derzeit das „TopThema“ im Bußgeldverfahren.

Anfangen will ich die heutigen Postings mit den AG Langenberg, Beschl. v. 30.08.2012 – 16 OWi 89/12 [b] -, den mir der Verteidiger aus dem Verfahren übersandt hat. Der Verteidiger hat Akteneinsicht beantragt und gegen deren Ablehnung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt und zwar „für den Fall, dass dem Betroffenen immer noch nicht vollständige Akteneinsicht gewährt wird„. Die Formulierung ist für das AG eine Steilvorlage, den Antrag abzulehnen:

Rechtsmittel -sind bedingungsfeindlich. Der Antragsteller hat hier jedoch die Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung von einer Bedingung abhängig gemacht, nämlich dem Umstand, dass ihm immer noch nicht vollständig Akteneinsicht gewahrt wird.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im Übrigen auch unbegründet.

Erstmals mit seinem anwaltlichen Schriftsatz vom 29.08.2012 hat der Betroffene dargelegt, was seiner Ansicht nach alles zur Akte gehört. Indes ist festzustellen, dass die vom Verteidiger aufgelisteten Unterlagen nicht standardmäßig in jede Akte gehören. Vielmehr ist es Sache des Verteidigers bereits bei der ersten Beantragung einer Akteneinsicht klarzustellen, was er alles im Einzelnen einzusehen wünscht. So dann ist es Pflicht eines Verteidigers als Organ der Rechtspflege nach einer aus seiner Sicht unvollständigen Akteneinsicht die Objekte exakt zu benennen, die er bei seiner Akteneinsicht vermisst hat. Alles andere ist nicht praktikabel.

Zwei Fragen: Wirklich unzulässig der Antrag? Und: Nachdem der Verteidiger nun alles genannt hat, was er sehen will, hätte das AG da nicht Akteneinsicht gewähren müssen?

Nun, was jetzt passiert ist klar: Es wird eine unruhige Hauptverhandlung werden. Dazu auch der Kollege in seinem Blog unter der Überschrift: Akteneinsicht a la Langenfeld Da habe ich mit auch den Titel „geklaut“.

Absolutes Alkoholverbot (?), Verstoß aber erst bei mindestens 0,2 ‰

Seit einiger Zeit gibt es ja das sog. absolute Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen (§ 24c StVG), das das Zusichnehmen alkoholischer Getränke während der Fahrt verbietet und auch den Antritt der Fahrt „unter der Wirkung alkoholischer Getränke“. Zu letzterem ist man sich einig, dass dieses Tatbestandsmerkmal nur erfüllt ist bei Vorliegen einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille.

So jetzt auch das AG Langenfeld/Rhld., Urt. v. 20. 4. 11 – 20 OWi 30 Js 1563/11(42/11). Ähnlich hatte in der Vergangenheit schon das AG Herne entschieden (vgl. VRR 2009, 114 = StRR 2009, 270 = VA 2009, 65). Verwiesen wird dazu auf die BT-Drucks. 16/5047, S. 9.

Ist ja schon eigenartig: Absolutes Alkoholverbot, aber es wird erst wirksam/sanktioniert ab mindestens 0,20 Promille.