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Nun in BGHSt: Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus

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Wir erinnern uns: Im BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 69/13, hatte der 3. Strafsenat mitgeteilt, dass er bei der Hehlerei (§ 259 StGB) eine Rechtsprechungsänderung beabsichtige und zugleich bei den anderen Strafsenaten anfragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung der anderen Senate festgehalten wird (vgl. dazu: Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Hehlerei in Sicht?). Die hatten sich dazu geäußert, entgegenstehende Rechtsprechung verneint bzw. mitgeteilt, dass daran nicht festgehalten wird (vgl. Zwischenstand: Kein “Großer Senat” für den Absatzerfolg bei der Hehlerei). Und damit war der Weg für den 3. Strafsenat und die von ihm ins Auge gefasste Änderung frei. Die ist jetzt beschlossene Sache. Denn der entsprechende Änderungenbeschluss liegt mit dem BGH, Beschl. v. 22.10.2013 – 3 StR 69/13 – vor, leider erst jetzt auf der HP des BGH veröffentlicht. Der Leitsatz der (natürlich) zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Entscheidung:

Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.

Hier dann noch einmal die Argumente des BGH:

  • Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift.
  • Die bisherige Auslegung führt zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens andererseits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird.
  • Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdelikt verdient schließlich auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage besteht, „die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird“ (BT-Drucks. 7/550, S. 252, sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Vollendung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist.

Die Literatur hat es teilweise schon immer gesagt bzw. die alte Rechtsprechung kritisiert. Die Praxis wird sich darauf einstellen (müssen) und die Kommentare werden an der Stelle zu § 259 StGB nun eben umgeschrieben.

Zwischenstand: Kein „Großer Senat“ für den Absatzerfolg bei der Hehlerei

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Ich hatte am 29.08.2013 über den BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 69/13  berichtet, der auf eine Änderungen in der Rechtsprechung des BGH zur Hehlerei (§ 259 StGB) hindeutet bzw. zumindest möchte der 3. Strafsenat die Rechtsprechung zum Absetzen und zur Absatzhilfe ändern (vgl. hier: Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Hehlerei in Sicht?). Da Rechtsprechung der anderen Senat entgegensteht, hat der 3. Strafsenat bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob daran festgehalten wird. Jetzt liegen erste Antworten sowohl des 2. Strafsenats (vgl. BGH, Beschl. v. 15.08.2013 – 2 ARs 299/13) und des 5. Strafsenats (vgl. Beschl. v. 20.08.2013 – 5 ARs 34/13). Beide sehen die Rechtslage so wie der 3. Strafsenat, dass nämlich ein Absatzerfolg für die Annahme der Hehlerei in der Form des Absetzens erforderlich ist.

Insoweit also: Kein Gang zum „Großen Senat für Strafsachen“…

Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Hehlerei in Sicht?

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In der Rechtsprechung des BGH zur Hehlerei (§ 259 StGB) zeichnet sich eine Änderung ab. Jedenfalls will der 3. Strafsenat die Rechtsprechung zum Absetzen und zur Absatzhilfe ändern. Das folgt aus dem BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 69/13, mit dem der 3. Strafsenat mitteilt, dass er beabsichtigt zu entscheiden: „Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“, und zugleich bei den anderen Strafsenaten anfragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. An dieser entgegenstehenden ständigen Rechtsprechung kann nach Auffassung des 3. Senats nicht festgehalten werden. Er möchte deshalb unter Aufgabe entgegenstehender eigener Rechtsprechung für die Annahme vollendeter Hehlerei in der Form des Absetzens – für Absatzhilfe könnte sodann nichts anderes gelten – die Feststellung eines Absatzerfolges verlangen.

Die Argumente:

  • Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift.
  •  Zudem führt die bisherige Auslegung zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens andererseits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung – wie es einhelliger Auffassung entspricht – der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird.
  • Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdelikt verdient schließlich nach Auffassung des BGH auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage liegt, „die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird“ (BT-Drucks. 7/550, S. 252, sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Vollendung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist.

Ich bin gespannt, ob die anderen Senate dem 3. Senat folgen oder ob es auf eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen hinausläuft.