Und als dritte Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 22.05.2018 – 4 Ws 62/18. Er ist auch in Zusammenhnag mit „Entpflichtung“ des Pflichtverteidigers ergangen. Hier hatte die Pflichtverteidigerin ihre Entpflichtung beantragt, das LG hatte das abgelehnt. Dagegen dann die Beschwerde, die das KG als unzulässig zurückgewiesen hat:
„Die Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. B vom 11. April 2018 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 14 des Landgerichts Berlin vom 4. April 2018, durch den ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihre Beiordnung zur Pflichtverteidigerin zurückzunehmen, wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass der Pflichtverteidigerin gegen die Ablehnung ihrer Entpflichtung kein eigenes Beschwerderecht zusteht (vgl. OLG Bamberg MDR 1990, 460; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 Ws 122/09 –; OLG Hamm NJW 2006, 2712; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 143 Rn. 7; Laufhütte/Willnow in KK-StPO 7. Aufl., § 143 Rn. 6 Lüderssen/Jahn in LR-StPO 26. Aufl., § 143 Rn. 15, Fn. 71; Krekeler/Werner in AnwK-StPO 2. Aufl., § 143 Rn. 3; Joecks, StPO 4. Aufl., § 143 Rn. 6; Thomas/Kämpfer in MüKo-StPO, § 141 Rn. 32; OLG Düsseldorf StV 1997, 576 verneint bei Ablehnung der Rücknahme einer Verteidigerbestellung darüber hinaus generell die Beschwer).
Der abweichenden Auffassung des OLG Hamm (NStZ 2015, 718 = StV 2016, 145), das das Antragsrecht des Verteidigers nach § 48 Abs. 2 BRAO (gemeint ist: i.V.m. § 49 Abs. 2 BRAO) in den Vordergrund stellt, ist nicht zu folgen. Nicht überzeugend erscheint insbesondere, dass sich das OLG Hamm auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft, der sich nach dem Verständnis des OLG wiederholt mit Anträgen auf Entpflichtung eines notwenigen Verteidigers befasst habe „und hierbei – jeweils ohne nähere Darlegung – von der Zulässigkeit einer Beschwerde des Pflichtverteidigers ausgegangen“ sei. Die vom OLG Hamm angeführten Entscheidungen des BGH (BGHSt 39, 310 und Urteil vom 19. Mai 1988 – 2 StR 22/88 – [juris]) betrafen die im Revisionsverfahren auf entsprechende Verfahrensrüge zu klärende Frage, ob die Versagung der Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) verletzte, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder gegen § 338 Nr. 5 StPO bzw. gegen §§ 140 ff. StPO verstieß. Der BGH hatte in diesem Zusammenhang keinen Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob der Pflichtverteidiger gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung aus eigenem Recht gesondert mit einer Beschwerde hätte vorgehen können, und er hat demgemäß mit seiner Revisionsentscheidung zu dieser Frage auch in keiner Weise Stellung bezogen.
Soweit noch vertreten wird, dass ein eigenes Beschwerderecht des Verteidigers in Fällen von („objektiver“) Willkür bei der Ablehnung der Entpflichtung gegeben sei (vgl. OLG Brandenburg aaO; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 272; s.a. OLG Köln NStZ 1982, 129), führte auch diese Auffassung zu keinem anderen Ergebnis, weil die für die Annahme einer solchen Willkür erforderlichen Voraussetzungen nicht ersichtlich sind.
In der Sache ist Folgendes zu bemerken: Die Art und der Umfang des Verfahrensgegenstands sowie das Stadium, in dem sich die bereits im März 2015 begonnene Hauptverhandlung befand, waren der Beschwerdeführerin bekannt, als sie mit Schriftsatz vom 23. November 2017 – in ausdrücklicher Absprache mit der nach damaligem Vortrag zum 5. März 2018 aus dem Verfahren ausscheidenden Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin Dr. D – ihre Bestellung zur (Sicherungs-) Pflichtverteidigerin beantragte. Diesem Antrag lag das Vorbringen zugrunde, dass sich die Beschwerdeführerin bis Ende des Jahres 2017 – also unter Berücksichtigung der Weihnachtszeit binnen einer Zeitspanne von eher knapp fünf Wochen – sukzessiv in das Verfahren einarbeiten könne und werde. Die das Verfahren prägenden Umstände haben sich seit dem Zeitpunkt dieses Antrags und Vortrags nicht in entscheidender Weise verändert. Nachdem die Kammervorsitzende die Bestellung der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 abgelehnt hatte und die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 erhoben war, die Akten in der Folgezeit zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens auf den Weg gebracht und dem Senat mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 19. Januar 2018 am 22. Januar 2018 zugeleitet worden waren, ist der Senat bei seiner Entscheidung vom 24. Januar 2018 davon ausgegangen, dass die Fähigkeit und Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Übernahme der Verteidigung – zunächst neben dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt R und der (Sicherungs-) Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. D, später nur neben dem Wahlverteidiger – fortbestehe. Denn es war anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin etwaige Bedenken, die sich wegen der zu leistenden Einarbeitung in das Verfahren zwischenzeitlich hätten ergeben können, von sich aus und vor allem zeitnah mitteilen würde, sodass ein(e) andere(r) Verteidiger(in) zu bestellen gewesen wäre. Eine solche Mitteilung ist nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin – nur einen Tag, nachdem ihr ihre antragsgemäße Beiordnung zur Pflichtverteidigerin bekannt geworden war – durch Schriftsatz vom 30. Januar 2018 mit dem Vortrag, ihr sei eine angemessene Einarbeitung in das Verfahren (bei damals bis zum 23. Februar 2018 unterbrochener Hauptverhandlung) nicht möglich, die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß § 145 Abs. 3 StPO beantragt. Der Senat erinnert daran, dass die Wirkung der Bestellung zur Pflichtverteidigerin in der Begründung einer öffentlichrechtlichen Pflicht besteht, bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens durch sachgemäße Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken, und dabei auch persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Verteidigers zurücktreten müssen. In die entsprechende Rechts- und Pflichtenstellung ist die Beschwerdeführerin durch die – von ihr beantragte – Beiordnung durch den Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 eingerückt, ohne dass es noch darauf ankommt, dass sie bereits in Abwesenheit von Rechtsanwältin Dr. D verteidigt hat und sich infolge der Aufhebung mehrerer weiterer Hauptverhandlungstage nach dem 23. Februar 2018 die für die Einarbeitung zur Verfügung stehenden Zeiträume nicht unwesentlich vergrößert haben.“
Klingt ein wenig wie: Drum prüfe, wer sich ewig bindet ….. 🙂