Auf die zweite EGMR-Entscheidung bin ich bei der Suche nach Entscheidungen zu einer anderen Fraghe gestoßen. Das EGMR, Urt. v. 07.11.2017 – 37717/05 – liegt auch noch nicht in deutscher Übersetzung vor. Es ist aber inzwsichen im AnwBl. 2018, 39 veröffentlicht, und zwar mit folgenden Leitsätzen der – dortigen – Redaktion:
„1. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Korrespondenz aus Art. 8 EMRK ist verletzt, wenn die Kommunikation zwischen Mandant und Verteidiger durch staatliche Behörden überwacht wird. Aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt sich ein verstärkter Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant, um die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung zu gewährleisten.
2. Für den Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant ist es nicht entscheidend, wann der Anwalt formal als Verteidiger bestellt worden ist.“
Auch hier wird man die deutsche Fassung mal abwarten müssen. Ich kann jedenfalls nicht so viel Englisch, um das EGMR-Urteil „belastbar“ auswerten zu können.