Um die Zahlung des Verwarnungsgeldes (§ 56 OWiG) gibt es in der Praxis häufig Streit. Und zwar insbesondere hinsichtlich der Frage, wann die Zahlung des Verwarnungsgeldes als Einverständnis anzusehen ist. Diese entzündet sich meist daran, dass die Zahlung unter Vorbehalt oder mit einem Zusatz erfolgt.
So auch im Beschl. des OVG Münster v. 11.04.2011 – 8 A 859/10. Dort war das Verwarnungsgeld „vorbehaltlich der Auskunft, welche Handlungsalternative für mich bestanden hätte“ gezahlt worden. Das OVG sagt in seinem Beschluss, dass auch diese Zahlung ein Einverständnis mit der Verwarnung ist und einer späteren Rückforderung des Verwarnungsgeldes entgegensteht. Die Beurteilung durch das OVG ist hier schon deshalb überzeugend, weil sich der „Vorbehalt“ erkennbar nicht auf den unstreitigen Parkverstoß als solchen oder das Verfahren bezog, sondern auf das Aufzeigen alternativer Parkmöglichkeiten zur Tatzeit.