Interessant der Beschl. des OLG Hamburg v. 19.07.2010 – 3 Vollz (Ws) 38/10, der sich mit der Gewährung von Ausbildungsbeihilfe im Strafvollzug beschäftigt. Die Leitsätze:
- § 41 Abs. 1 HmbStVollzG gewährt – wie § 44 Abs. 1 StVollzG – Gefangenen einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nur, wenn sie zum Zwecke der Ausbildung von der Arbeitspflicht freigestellt sind.
- Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die JVA die Freistellung zum Zwecke der Teilnahme an einem Fernlehrgang grundsätzlich davon abhängig macht, dass der Gefangene seine Eignung durch die erfolgreiche Absolvierung einer sechsmonatigen (unbezahlten) Probezeit nachweist.“
Also: Ausbildungsbeihilfe gibt es, aber nur eingeschränkt…