Auch als Familienrechtler muss man ggf. gelegentlich mal über den Tellerrand, sprich in das StGB, schauen, um sich vor Schaden/Strafbarkeit zu bewahren. So in der Konstellation, wenn man als Rechtsanwalt in (zwar) getrennten Unterhaltsverfahren eines Elternteils gegen zwei seiner Kinder beide Beklagte vertritt.
Das OLG München sagt: Der Rechtsanwalt dient dann beiden Parteien in derselben Rechtssache und handelt auch pflichtwidrig, weil der Umfang des jeweiligen Prozesserfolgs erst zum Urteilszeitpunkt feststeht. Also: § 356 StGB steht drohend am Himmel (vgl. Urt. des OLG München v. 21.09.2010 – 5St RR (II) 246/10).