Und als zweite Entscheidung dann der LSG Bayern, Beschl. v. 09.08.2018 – L 12 SF 296/18 E. Ja, Sozialrecht. Nein, ich werde nicht abtrünnig 🙂 , aber den Beschluss kann ich hier auch bringen, denn es geht um eine Frage, die auch im Straf-/Bußgeldverfahren von Bedeutung ist. Nämlich um den Dauerbrenner Einscannen und Dokumentenpauschale.
Dazu sagt auch das LSG: Das Einscannen von Dokumenten begründet keinen Anspruch auf Erstattung einer Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts nach dem 2. KostRModG ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen.
Zur Begründung bezieht sich das LSG auf die Motive zum 2. KostRMoG; die Argumentation kennen wir u.a. vom KG. Und dann noch:
„Nach Auffassung des Senats führt diese Rechtslage nach dem 2. KostRMoG zwar angesichts der zunehmenden Digitalisierung nicht immer zu nachvollziehbaren Ergebnissen, hält sich aber im Rahmen des weit gefassten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und ist daher zulässig.
Es bleibt jedoch anzumerken, dass der Arbeitsaufwand für Einscannen und Fotokopieren grundsätzlich im Wesentlichen gleich ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht aus Gründen der Arbeitserleichterung die gesamte Akte, sondern – ebenso wie bei der Auswahl der notwendig zu kopierenden Seiten – nur einzelne Dokumente nach Durchsicht der Akte eingescannt werden. Auch dienen sowohl das Kopieren als auch das Einscannen demselben Zweck, der darin liegt, dem Rechtsanwalt dauerhaft Zugriff auf die wesentlichen Bestandteile der Akte zu verschaffen. Eine kostenrechtlich unterschiedliche Behandlung beider Vorgänge ist daher schwer nachzuvollziehen. Die Neuregelung durch das 2. KostRMoG stellt aber nach der Gesetzesbegründung, die auf die Verkörperung der Kopien zielt, wohl die Vergütung der reinen Reproduktionskosten in den Vordergrund. Angesichts des klaren Wortlautes der Gesetzesmaterialien ist deshalb eine Auslegung der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG, die Dokumentenpauschale auch für das Einscannen zuzubilligen, nach Auffassung des Senats nicht zulässig.“
Dazu Folgendes: Der „Gemeinsame Vorschlag von DAV und BRAK für ein 3. KostRMoG“ sieht an der Stelle übrigens eine Änderung vor, die dann, wenn die GroKo das in der ihr noch verbleibenden Zeit hinbekommt, dann auch hoffentlich kommen wird.