Hier eine schon etwas ältere Entscheidung des OLG Karlsruhe, über die man m.E. aber doch (noch) kurz berichten kann: Im Beschl. v. 30.10.2009 – 2 (7) SsBs 201/09 – hat das OLG zu den §§ 20 Abs. 1 S. 2; 21 Abs. 1 Nr. 10 Fahrpersonalverordnung (FPersV) Stellung genommen. Danach ist der Unternehmer gegenüber Familienangehörigen, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags, sondern nur gelegentlich aus familiärer Verbundenheit im Unternehmen aushelfen, nicht verpflichtet, die in § 20 Abs. 1 FPersV genannten Bescheinigungen auszustellen. Hintergrund ist, dass es an einem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht des Unternehmers und einem daraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnis fehlt. Also: Der Familienangehörige kann sich selbst schützen.