Eine der Schnittstellen Strafrecht/Familienrecht ist die Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB). In der Praxis ist es nicht einfach, dazu ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen, mit der Folge, dass die amts- und landgerichtlichen Urteile, wenn sie mit der Revision angegriffen werden, häufig keinen Bestand haben.
Ein anschauliches Beispiel liefert der Beschl. des OLG Koblenz v. 03.11.2010 – 2 Ss 184/10, der noch einmal deutlich macht, dass bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht das Urteil eingehende Feststellungen zum Umfang der Unterhaltspflicht und zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen enthalten muss. Schon das festzustellen, ist häufig nicht einfach.
Interessant für die Praxis ist dann ein weiterer Aspekt aus dem Beschluss. Das OLG verlangt, wenn dem Unterhaltspflichtigen vorgehalten wird bzw. werden soll, er habe sich gegen eine als unberechtigt empfundene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zur Wehr gesetzt, Feststellungen dazu, dass eine etwaige Kündigungsschutzklage aller Voraussicht nach Erfolg gehabt und der Angeklagte hierdurch seinen Arbeitsplatz behalten hätte.
Also nicht nur Strafrecht meets Familenrecht, sondern auch noch Arbeitsrecht. Das wird schwierig für die Tatrichter.