Gerade auch im straßenverkehrsrechtlichen Bereich liegt die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) nicht fern, sei es, dass eine andere Person gefahren haben soll usw. Mit der Problematik befasst sich der Beschl. des OLG Koblenz v. 06.1.2010 – 2 Ss 108/10. Dort hatte das AG den Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 164 StGB verurteilt, dann aber (nur) folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte wurde am 07.02.2009 in Detmold von Polizeikommissar D. als Tatverdächtiger hinsichtlich des Anordnens oder Zulassens des Fahrens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis vernommen. In diesem Rahmen äußerte sich der Angeklagte wie andere Beteiligte, eine Frau B. sei Führerin des Pkw gewesen, ein Herr M. sei Ihr Beifahrer gewesen. Dies war falsch. In Wirklichkeit war M. der Führer des Kfz gewesen, der mit dem Kfz auch einen Unfall mit Personenschaden herbeigeführt hatte. Der Angeklagte blieb auch im Rahmen seiner Beschuldigtenvemehmung vorn 26.02.2009 dabei, dass M. nicht gefahren sei. Dies tat er, um M. vor Strafe zu schützen in dem Bewusstsein, Frau B. zu belasten.
Das OLG sagt: Das reicht nicht. Festgestellt werden muss schon/auch, welcher Tat der Andere verdächtigt worden ist.