Archiv der Kategorie: Verfahrensrecht

StPO III: Aufkunftsverweigerungsrecht eines Zeugen, oder: Beurteilungsspielraum des Tatrichters

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Und als letzte Entscheidung am heutigen Tage habe ich dann hier noch etwas zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufenden Zeugen, und zwar den KG, Beschl. v. 30.06.2025 – 2 Ws 79/25.

Gegen den Angeklagten wird ein Strafverfahren wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geführt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter den Zeugen pp. zu Boden gebracht, geschlagen, mit einem Messer bedroht und ihm seine um die Brust getragene Umhängetasche mit Bargeld in Höhe von mindestens 250,00 EUR entrissen zu haben, um das Geld für sich zu verwenden.

In der Hauptverhandlung sollte der Beschwerdeführer w025 als Zeuge vernommen werden. Seine Beschwerde gegen die Anordnung der Zeugenvernehmung und die erfolgte Belehrung über die Folgen einer unberechtigten Zeugnisverweigerung, die sein Zeugenbeistand damit begründet hatte, dass der Zeuge „ausgedrückt“ habe, dass der Hintergrund des Treffens mit dem Angeklagten „BtM-Geschäfte gewesen seien, die sich auf sog. ‚harte Drogen‘ bezogen“ hätten, hat das KG mit Beschluss vom 28.05.2025 – 2 Ws 64/25 – als unzulässig verworfen. Im Fortsetzungstermin am 11.06.2025 wurde die Vernehmung sodann fortgesetzt und der Beschwerdeführer von der Vorsitzenden erneut gemäß § 55 StPO belehrt unter Hinweis darauf, dass ihm kein vollumfängliches Aussageverweigerungsrecht zustehe. Die Vorsitzende ordnete ferner an, dass der Zeuge einen zuvor verlesenen Fragenkatalog beantworten solle, und wies auf die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsmitteln hin. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die Anordnung der Vorsitzenden von der Strafkammer durch Beschluss bestätigt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht. Nachdem sich der Beschwerdeführer erneut geweigert hatte, die Fragen zu beantworten, wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR,ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, festgesetzt und ihm wurden die durch die unberechtigte Zeugnisverweigerung verursachten Kosten auferlegt. Hiergegen wendet sich der Zeuge mit seiner Beschwerde, die beim KG keinen keinen Erfolg hatte.

„Die verhängten Maßnahmen sind durch § 70 Abs. 1 StPO gedeckt. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Beschwerdeführer das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert hat, da ihm kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht.

1. Die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung im Sinne von § 55 StPO besteht dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte – nicht müsste –, die einen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO ergeben oder auch Anlass zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines bereits bestehenden Tatverdachts geben. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Zeugen aufgrund seiner Aussage ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte; auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kommt es nicht an. Auch genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen könnte, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (vgl. BVerfG NJW 2002, 1411; BGH NJW 1999, 1413; KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 4 Ws 51/13 –, juris).

Für eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (vgl. BGH NJW 1994, 2839; KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO). Ob es für die von dem Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung solche tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und er sich deshalb auf § 55 StPO berufen kann, hat nicht etwa der Zeuge selbst zu entscheiden, sondern dies unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung des Tatrichters, dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; KG, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 aaO und 8. Mai 2013 – 4 Ws 57/13 –, juris mwN). Das Beschwerdegericht kann daher lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter innerhalb des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten, den richtigen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt oder seine Entscheidung auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat. Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, weshalb für die Beurteilung freibeweislich der Akteninhalt, die anderweitigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und sonstige bekannte Umstände auszuwerten sind (vgl. KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO).

Ist hiernach eine Verfolgungsgefahr anzunehmen, so ist der Zeuge gemäß § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Nur ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftrat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, eine Trennung mithin nicht möglich ist (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wertung des Landgerichts, dem Zeugen stehe kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu und er habe seine Aussage ohne gesetzlichen Grund verweigert, nicht zu beanstanden. Die Kammer hat ohne ersichtlichen Ermessensfehler jedenfalls vertretbar angenommen und nachvollziehbar – wenn auch knapp – dargelegt, dass sich bei der Auswertung des Akteninhalts und unter Berücksichtigung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme keine konkreten Tatsachen ergeben hätten, die die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung des Zeugen im Fall einer wahrheitsgemäßen Beantwortung des vorgelegten Fragenkatalogs begründen könnte. Die Staatsanwaltschaft Berlin als zuständige Anklagebehörde teilt diese Auffassung.
Erkennbare tatsächliche Anhaltspunkte, die die Gefahr belegen könnten, der Beschwerdeführer könne, wenn die von ihm verlangten Auskünfte erteilt würde, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich verfolgt werden, liegen nicht vor. Nach der Aktenlage weist allein die Behauptung des die Tat bestreitenden Angeklagten gegenüber den festnehmenden Polizeibeamten, er habe von dem Beschwerdeführer Drogen am Bahnhof J-brücke kaufen wollen und anschließend sei es zu einem Streit gekommen, auf einen möglicherweise strafbaren Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hin. Die unmittelbar nach der Tat erfolgte Äußerung ist jedoch in zeitlicher Hinsicht bereits in sich widersprüchlich und unplausibel. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte Drogen kaufen wollte, bedeutet auch nicht, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Drogen war und/oder solche verkaufen wollte. Weitere Angaben hierzu wollte der Angeklagte zudem nicht machen. Es wurden weder die Tatbeute noch Betäubungsmittel sichergestellt. Das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers, der den Angeklagten und dessen unbekannt gebliebenen Mittäter mit einem E-Scooter verfolgte, währenddessen selbst die Polizei alarmierte und anschließend Anzeige erstattete, spricht in Anbetracht des eher geringen Beutewerts von etwa 250 bis 300 Euro gegen den Verdacht eines strafbaren Betäubungsmittelhandels. So verständigte der Beschwerdeführer nach Aktenlage nicht nur selbst die Polizei, sondern lotste diese bei insgesamt vier Rückrufen der vor Ort befindlichen Beamten während der Nacheile telefonisch zum Einkaufszentrum „Ale“, in das der unbekannte Mittäter geflohen sein soll. Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass es sich dabei um ein für einen Drogenhändler eher untypisches Verhalten handelt. Außer den von dem Zeugenbeistand wiedergegebenen, äußerst vagen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung liegen damit keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich durch wahrheitsgemäße Angaben zum unmittelbaren Tatgeschehen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde. Seine eigene völlig pauschale Behauptung reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, denn der Beschwerdeführer kann eine Befreiung von seiner Zeugenpflicht nicht allein dadurch erreichen, dass er lediglich eine in keiner Weise verifizierbare bloße Behauptung in den Raum stellt.

Vor diesem Hintergrund konnte sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf ein zum Aussageverweigerungsrecht erstarktes Auskunftsverweigerungsrecht (vgl. BGHSt 47, 220) berufen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung der von der Kammer einzeln aufgeführten Fragen zu den konkreten Umständen und Folgen der Gewaltanwendung und der Entwendung der Bauchtasche einen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen oder verstärken könnte.

Da es hiernach schon an konkreten tatsächlichen Grundlagen für die Annahme der Gefahr einer Strafverfolgung fehlt, brauchte der Senat nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens verpflichtet wäre (vgl. KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO).“

StPO II: Anklage Tateinheit – Urteil Tatmehrheit, oder: Rechtlicher Hinweis erforderlich

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Celle, Beschl. v. 18.05.2025 – 3 ORs 8/26 – zur Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises (§ 265 StPO).

Das AG hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er erhebt die Sachrüge und beanstandet das Verfahren. Er hat mit beiden Rügen Erfolg:

Zur Verfahrensrüge – wegen der Sachrüge bitte selbst lesen – führt das OLG aus:

„3. Neben der Sachrüge greift hinsichtlich der unter II.3. festgestellten Taten auch die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO durch. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass das Tatgericht abweichend von der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage den Vorwurf zu Ziffer 3 nicht als Tateinheit, sondern als Tatmehrheit, nämlich sieben eigenständige Taten wertet.

a) Die Rüge ist zulässig. Der Vortrag der Revisionsbegründung, dass zu keinem Zeitpunkt ein Hinweis auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses erfolgt sei, ist vollständig. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich des – aufgrund verzögerter Gewährung von Akteneinsicht – nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgten Vortrags zum Inhalt der Sitzungsniederschrift ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn zur Prüfung der Schlüssigkeit der Verfahrensrüge eines unterbliebenen rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es grundsätzlich nicht des Rückgriffs auf das Protokoll. Besondere Umstände, die in diesem Zusammenhang weitergehende Ausführungen unerlässlich gemacht hätten, liegen nicht vor. Die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderte daher nicht die Wiedergabe des Protokolls (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 3 StR 312/24, NStZ-RR 2025, 57).

b) Die Rüge ist auch begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Tatgericht den Angeklagten auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hinweisen, wenn etwa – wie hier – Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1996 – 4 StR 680/95, StV 1996. 584; Schmitt in Schmitt/Köhler StPO 69. Aufl. § 265 Rn. 15 mwN). Das ist hier unterblieben.

c) Die Verurteilung wegen der Taten zu II.3 der Feststellungen beruht auch auf dem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); denn der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn ihm der gebotene Hinweis erteilt worden wäre. Er hätte – wie mit der Revision vorgetragen – etwa einen Beweisantrag auf Vernehmung seines Bruders stellen können.“

StPO I: Anordnung körperlicher Untersuchung, oder: Statthaftigkeit der Beschwerde?

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Mitten in der Woche mache ich heute einen StPO-Tag, und zwar mit OLG-Entscheidungen, und zwar zweimal KG und einmal OLG Celle.

Den Opener mache ich mit dem KG, Beschl. v. 08.07.2025 – 2 Ws 82/25 – zur (Un)Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der körperlichen Untersuchung während des Laufs der Hauptverhandlung.

Gegen den Angeklagten fand seit dem 10.06.2025 die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht  statt. Er ist laut Eröffnungsbeschluss hinreichend verdächtig, gemeinschaftlich handelnd mit den gesondert verfolgten M und T versucht zu haben, den Geschädigten B mit einer vom dem Angeklagten beschafften Schusswaffe aus dem Hinterhalt zu erschießen. Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft in der JVA Moabit.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung die körperliche Untersuchung des Angeklagten nach § 81a StPO – ohne vorherige Anhörung – zum Zweck der Feststellung angeordnet, ob und welche Narben er an seinen Oberschenkeln aufweist, um das Ergebnis der Feststellung in die Hauptverhandlung einzuführen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der eingelegten Beschwerde vom selben Tag, die er näher begründet hat. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel hatte beim KG keinen Erfolg:

„Das Rechtsmittel ist schon nicht statthaft und deshalb unzulässig.

Nach § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen nicht der Beschwerde. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 305 Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen nicht nur bei Maßnahmen vor, die unmittelbar Grundlagen für die Entscheidung in der Sache selbst schaffen sollen; auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, der zum Ausschluss der Anfechtbarkeit führt (vgl. KG, Beschluss vom 10. Mai 2012 -4 Ws 42/12-, NStZ-RR 2013, 218 mwN). Hierzu gehören namentlich Beschlüsse, die – so wie hier – die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorbereiten sollen (vgl. Schmitt/Köhler, aaO).

Etwas anderes gilt nach § 305 Satz 2 StPO nur für Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden, was hier nicht der Fall ist. § 305 Satz 2 StPO findet hier auch keine analoge Anwendung. Eine solche kommt in Fällen in Betracht, in denen die Anordnung einem der in § 305 Satz 2 genannten Zwangseingriffe gleichkommt, also zu einer Freiheitsentziehung oder einem körperlichen Eingriff führt, wobei es auf die Erheblichkeit des Eingriffs nicht ankommt (Löwe-Rosenberg/Krause, StPO, 27. Aufl. 2017, § 81a, Rn. 87 mwN). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die angeordnete Maßnahme betrifft weder eine Freiheitsentziehung des bereits in Untersuchungshaft genommenen Angeklagten noch einen diesen betreffenden körperlichen Eingriff. Angeordnet ist lediglich die Feststellung der (äußeren) Beschaffenheit des Körpers des Angeklagten, mithin eine bloße körperliche Untersuchung. Sie kommt schon aufgrund ihrer äußerst geringen Eingriffsintensität keiner in § 305 Satz 2 StPO genannten Maßnahmen gleich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt auch der Umstand, dass zu der Untersuchung ein Entkleiden seiner Oberschenkel und damit eines Bereichs in der Nähe seiner Genitalien erforderlich ist, zu keiner abweichenden Beurteilung.“

Sachverständiger II: Auswahl des Sachverständigen, oder: Wenn der Sachverständige schon mal tätig war

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Im zweiten Posting dann ein weiterer Beschluss vom KG zu einer Sachverständigenfrage (aus dem Maßregelvollzugsverfahren).

Die Strafvollstreckungskammer hat eine zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung widerrufen. Dabei hat sie sich auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützt, der den Verurteilten schon wiederholt untersucht hatte. Das war beanstandet worden. Das KG hat im KG, Beschl. v. 21.03.2025 – 2 Ws 13/25 – damit aber keine Probleme:

„bb) Der Sachverständige Dr. S hatte den Beschwerdeführer zuvor bereits mehrfach begutachtet. So nahm er im Jahr 2020 gutachtlich Stellung zu der Frage, ob bei Begehung des Anlassdelikts seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert war und ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht zu ziehen ist; im Jahr 2022 nahm er, wie dargestellt, gutachtlich Stellung zu der Frage, ob die seinerzeitige gesundheitliche Verschlechterung des Beschwerdeführers eine Krisenintervention in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert, und im selben Jahr erstattete er ein Gutachten zur Frage der Erforderlichkeit einer medikamentösen Zwangsbehandlung gemäß § 57 PsychKG Bln.

Dass der Beschwerdeführer nunmehr abermals durch denselben Sachverständigen begutachtet wird, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit von Seiten der Verteidigung der Einwand vorgebracht wird, dass die erneute Bestellung des Sachverständigen dem Rechtsgedanken des § 463 Abs. 4 StPO zuwiderlaufe, der zur Vermeidung einer Routinebegutachtung einen Wechsel des externen Gutachters vorsieht, werden diese Vorbehalte durch den Senat nicht geteilt.

Zunächst hat der Verteidiger selbst ausweislich eines Vermerks der Vorsitzenden Richterin der Strafvollstreckungskammer vom 5. November 2024 keine Einwände gegen die abermalige Bestellung des Sachverständigen Dr. S erhoben. Zudem beschränkt sich Anwendungsbereich des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO auf die Fälle der Regelüberprüfung nach § 67e Abs. 2 StGB, in denen das in regelmäßigen Abständen einzuholende externe Sachverständigengutachten durch wechselnde Gutachter erstattet werden soll. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein Überprüfungsgutachten zur Frage der Fortdauer der Unterbringung, sondern um ein Gutachten zur Frage des Bewährungswiderrufs, wofür eine entsprechende Regelung nicht besteht.

Zwar wird auch vertreten, dass in den Fällen der Prüfung des Widerrufs einer Bewährung zur Gewährleistung einer kritischen Distanz zu dem Untergebrachten und der Vermeidung repetitiver Routinebeurteilungen nicht jener Gutachter bestellt werden darf, der zuvor ein Prognosegutachten für den Untergebrachten erstellt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 Ws 109/20 –); indes spricht gegen eine solche Auslegung von § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO, wonach auch außerhalb der Überprüfung nach § 67e StGB zwingend bei jeder einzelnen forensisch-psychiatrischen Beurteilung ein neuer externer Gutachter beauftragt werden müsse, der Normzweck: Die Vorschrift zielt darauf ab, bei langjähriger Unterbringung im Maßregelvollzug der Gefahr von repetitiven, sich selbst bestätigenden Beurteilungen zu begegnen (BT-Drucks. 18/7244, S. 37 ff.), also der Gefahr der Verstetigung einer Negativprognose. Diese Gefahr besteht jedenfalls in Konstellationen, in denen – wie vorliegend – das Vorgutachten des nunmehr beauftragten Sachverständigen gerade nicht zum Bewährungswiderruf geführt hat, sondern der Sachverständige sich in Abkehr von seiner früheren Einschätzung erstmalig für einen Widerruf ausspricht, nicht.

Im Übrigen räumt § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO ein gebundenes Ermessen – und damit auch Ausnahmen – ein. Denn soweit die Beurteilung der Entwicklung der untergebrachten Person seit der letzten Begutachtung von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere wenn der Sachverständige in seinem vorherigen Gutachten bereits Ausführungen zu einer Entlassungsperspektive gemacht hat und nunmehr die Fortentwicklung des Untergebrachten überprüft werden soll, soll bereits nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausnahme von dem Erfordernis der rotierenden Beauftragung möglich sein (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 38 f.), was unter dem Gesichtspunkt des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2020 – 2 BvR 1235/17 –) sogar geboten erscheinen kann und vom Verteidiger des Beschwerdeführers offenbar selbst als sachgerecht erachtet worden ist.

…..“

Sachverständiger I: Ablehnung wegen Befangenheit, oder: U.a. Strafanzeigen gegen den Sachverständigen

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Ich eröffne die neue Woche mit zwei Beschlüssen aus dem Überprüfungsverfahren im Maßregelvollzug.

Im hier vorgestellten KG, Beschl. v. 27.05.2025 – 2 Ws 32/25 – geht es u.a. um die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Dazu führt das KG aus:

„c) Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Kö vom 11. März 2024 zugrunde gelegt hat, begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel unter dem Gesichtspunkt der von dem Beschwerdeführer behaupteten Befangenheit des Sachverständigen.

aa) Mit Beschluss vom 14. August 2023 wurde für den hier verfahrensgegenständlichen Überprüfungsabschnitt der Sachverständige Dr. Kö, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie (DGPPN), mit der Untersuchung beauftragt, ob bei dem Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliegt und ob aus konkreten Umständen in dessen Person oder Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Am 9. April 2024 lehnte der Beschwerdeführer den bestellten Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs hat der Beschwerdeführer auf den Inhalt der Strafanzeige gegen den Sachverständigen vom selben Tag verwiesen. In dieser trug der Beschwerdeführer vor, dass er bereits am 2. Januar 2024 beantragt hatte, einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, da sich der Sachverständige Dr. Kö nicht bereit erklärt habe, die Exploration mittels Video- oder Audioaufnahme zu dokumentieren. Ergänzend hatte der Beschwerdeführer beklagt, dass der Sachverständige die Exploration in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte durchführen wolle, was sich nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit dem Auftrag, eine sach- und fachgerechte Begutachtung durchzuführen, in Einklang bringen lasse. Schließlich würde die Exploration dann in einer „Hospitalisierungssituation“ durchgeführt; für eine sachgerechte Begutachtung, so der Beschwerdeführer, wäre es aber erforderlich, diese im Büro des Sachverständigen durchzuführen. Zudem habe der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11. März 2024 wahrheitswidrig behauptet, dass sich der Untergebrachte einer Exploration verweigert habe. Tatsächlich habe er, der Beschwerdeführer, jedoch nur sicherstellen wollen, dass das Gutachten nach wissenschaftlichen Standards erstellt werde; mithin habe der Sachverständige gelogen.

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters nach § 24 StPO berechtigen. Die Besorgnis der Befangenheit setzt daher Umstände voraus, die auf eine innere Haltung des Sachverständigen hinweisen, die seine Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte. Ohne Bedeutung ist, ob der Sachverständige wirklich befangen ist; es kommt nur darauf an, ob vom Standpunkt eines verständigen Betroffenen ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt erscheint und ob dem Ablehnungsgesuch vernünftige, jedem unbeteiligten Dritten einleuchtende Gründe zugrunde liegen, wobei mehrere Gründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. Burhoff, in: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Auflage 2025, Ablehnung eines Sachverständigen Rn. 26). Rein subjektive Einstellungen können hingegen nicht Maßstab für die Überprüfung der Besorgnis einer Befangenheit sein.

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer an, wonach unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Kritikpunkte nicht der Eindruck entstehen konnte, der Sachverständige Dr. Kö stehe ihm nicht mit der gebotenen Neutralität gegenüber.

Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er habe sich einer Begutachtung nicht verweigert, sondern diese lediglich davon abhängig gemacht, dass sie nach seinen Vorstellungen durchgeführt werde, ist bereits unter diesem Gesichtspunkt kein Misstrauen in die Unparteilichkeit gerechtfertigt. Denn schon mit Beschluss vom 13. Februar 2024 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Auswechselung des Sachverständigen unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer am 2. und 23. Januar 2024 vorgebrachten Argumente abgelehnt und betont, dass die Art und Weise der Durchführung der Untersuchung allein der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen überlassen bleibt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 1. November 2022 – 2 Ws 122-123/22 –). Gleichwohl stand der Beschwerdeführer für einen weiteren Explorationsversuch im Februar 2024 nicht zur Verfügung.

In der Sache macht es daher keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer eine Exploration von vornherein verweigert oder ob er diese nur zu seinen Bedingungen durchgeführt wissen will und anschließend für eine Begutachtung nicht bereitsteht, weil der Sachverständige die Bedingungen des zu Untersuchenden ablehnt. In beiden Fällen handelt es sich um eine Verweigerung der Exploration, zu welcher der Beschwerdeführer freilich nicht verpflichtet ist.

bb) Die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 29. April 2024 stellen kein weiteres Ablehnungsgesuch dar. Zwar besteht keine besondere Form für das Anbringen eines Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen (vgl. Krause, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2017, § 74 Rn. 20), doch muss deutlich werden, ob ein Antragsteller lediglich den Inhalt des Gutachtens bzw. die wissenschaftliche Expertise des Sachverständigen bezweifelt oder ob er Tatsachen vorträgt, die geeignet wären, eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 74 StPO zu begründen. Letzteres ist nicht der Fall. Der Vorwurf, der Sachverständige erstelle repetitive Routinebeurteilungen, kann aus Sicht des Senats ebenso wenig als Ablehnungsgesuch interpretiert werden wie die Behauptung, das Gutachten entspreche nicht wissenschaftlichen Standards, weil es nicht auf den Ist-Zustand des Sicherungsverwahrten abstelle, sondern nach Aktenlage erstellt sei. Es fehlt schlechterdings am Vortrag eines Ablehnungsgrundes; die (vermeintlich) mangelnde Sachkunde eines Sachverständigen o¬der seine (vermeintlich) falsche Methodenauswahl stellen keine Befangenheitsgründe dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 StR 381/15 –, juris).

cc) Die Begründung für den vom Verteidiger erstmals in der Beschwerdebegründung vom 19. März 2025 erhobene Vorwurf der Befangenheit des Sachverständigen ist jedenfalls verfehlt. Nach Auffassung des Verteidigers folgt die Befangenheit aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Strafanzeigen gegen den Sachverständigen gestellt hat. Indes vermag ein Antragsteller nicht durch proaktives Verhalten Umstände herbeizuführen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. bereits BGH, Urteil v. 19. Januar 1963 – 3 StR 41/61 –, juris). Anderenfalls obläge die Entscheidung über die Person des Sachverständigen allein dem Antragsteller, dem es dadurch auch ermöglicht würde, den Fortgang des Verfahrens zu behindern.“

Wegen weiterer vom KG angesprochener Frage, wie u.a. den Anforderungen an ein Prognosegutachten, verweise ich auf den Beschluss.