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Ich habe da mal eine Frage: Erstreckung erforderlich?

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Für das heutige Rätsel habe ich mal wieder ein wenig im Rechtspflegerforum gestöbert, da mein „Rätsel-Ordner“ leider leer ist. Dabei bin ich auf folgende Frage gestoßen:

„…………,

ich bearbeite seit kurzem Strafsachen und deren Kosten. Und habe einen KFA bei dem ich mir nicht sicher bin, folgender Sachverhalt:

5 Ermittlungsverfahren mit 5 Anklagen. Nach Anklageerhebung werden Verfahren 1-5 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden und Verfahren 1 führt. In Verfahren 1 erfolgt die Beiordnung der RAin.

KFA lautet für alle 5 Verfahren Grundgebühr sowie Verfahrensgebühr I. Rechtszug nebst Auslagenpauschale und USt und für Verfahren 1 zusätzlich Terminsgebühr nebst Fahrtkosten und Abwesenheitspauschale. Tätig geworden ist die RAin vor Verbindung und Beiordnung in allen 5 Verfahren.

Ich habe ein Problem mit dem § 48 Abs. 6 RVG. Brauche ich eine Erstreckung nach S. 3 oder bedarf es dieser in diesem konkreten Fall nicht? Habe ja keine Verbindung zu einem Verfahren, wo die RAin schon bestellt ist, dürfte S. 3 nicht einschlägig sein.

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.“

Sollte nicht so schwer sein 🙂 .

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Fällt die Nr. 4142 VV RVG auch beim GmbH-Geschäftsführer an?

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Am Freitag hatte ich gefragt/fragen lassen 🙂 :  Ich habe da mal eine Frage: Fällt die Nr. 4142 VV RVG auch beim GmbH-Geschäftsführer an?

Hier dann meine Antwort:

Beim letzten Mal habe ich gemeckert 🙂 wegen des knappen Sachverhalts 😀 .

Ich meine heute dazu:

Wegen der „gesellschaftlichen Verflechtungen“/Verbindungen ist ja ggf. auch ihr Mandant von etwaigen Einziehungen betroffen. Daher sollte die Beratung des Mandanten darüber, dass und wie er betroffen ist – ggf. auch nicht betroffen ist – zur Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG führen.

Ich würde die Gebühr geltend. machen. Das Ganze steht und fällt damit, wie man das „Beratung nahe liegt“ sieht/fasst.

Also: Nur ein Versuch macht kluch. Und das Ergebnis des Versuchs = die Entscheidung hätte ich dann gern. Der Bezirksrevisor wird mit Sicherheit „mosern“.

 

Ich habe da mal eine Frage: Fällt die Nr. 4142 VV RVG auch beim GmbH-Geschäftsführer an?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Sie stammt mal wieder aus der FB-Gruppe. Dort musste sie zweimal gestellt werden, weil beim ersten Mal der Sachverhalt nicht klar war 🙂 :

„Moin aus dem schönsten Bundesland der Welt,

ich hatte folgende Frage schon einmal gestellt, da war allerdings mein Sachverhalt etwas dürftig.

Zweiter Versuch:

Corona-Subventionsbetrugsverfahren

Ich verteidige den Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co. KG.

Gegen ihn ist ein Strafbefehl ergangen. Die GmbH & Co. KG ist Einziehungsbeteiligte.

Fällt die 4142 VV RVG auch bei meinem Mandanten an?

Vielen Dank vorab.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich Reise- und Hotelkosten ab?

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Am Freitag ging es bei: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich Reise- und Hotelkosten ab?, um Hotel- und Reisekosten.

Dazu meine Antwort und der sich anschließende „Schriftwechsel“:

„Tja, das wird wahrscheinlich ein längerer Briefwechsel mit dem Kostenbeamten werden.

An sich ja eine vernünftige Lösung, aber das wird nicht interessieren. :-):

Ich würde mal die Reisekosten ermitteln und dann halbieren und jeweils die Hälfte geltend machen. Argumentation: Ist so billiger, als wenn ich nach Hause gefahren und am nächsten Tag dann nach Köln.

Wird beim Hotel aber sicher schwierig werden. Wann wären Sie denn daheim gewesen, wenn Sie durchgefahren werden? Zur Nachzeit (21.00 – 06.00 Uhr) müssen Sie ja nicht fahren.“

Darauf der Fragesteller:

„Da wäre ich wohl frühestens gegen 21:55 Uhr am Kanzleiort gewesen, bei unproblematischer Bahnreise, wenn es so etwas gibt.“

Und noch einmal ich:

„Na, dann dürften Sie doch übernachten. M.E. gehört das Hotel dann aber wohl zu Karlruhe:

Fahrtkosten würde ich teilen.“

Und noch einmal der Fragesteller:

„Ich kenne nur Rechtsprechung für bis zu 22 Uhr. Können Sie mir da weiterhelfen?“

Und meine Antwort:

Versuchen Sie es mal mit:

OLG Naumburg, Beschl. v. 08.06.2016 – 12 W 36/16 (KfB)

VG Würzburg, Beschl. v. 11.07.2017 – W 8 M 17.30937

LG Memmingen, Beschl. v. 29.01.2020 – 34 0 1272/16

Und Hinweis auf § 758a Abs. 4 ZPO

Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich Reise- und Hotelkosten ab?

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Und dann auch heute: Als drittes Freitagsposting eines „Gebührenfrage“, und zwar:

„Moin,

folgende Abrechnungfragen:

Mein Kanzleisitz ist in Niedersachsen.

Montag hatte ich Termin vor dem LG Karlsruhe als Pflichtverteidiger. Dieser dauerte circa bis 16:00.

Von Karlsruhe nach Köln fuhr ich mir dem Zug.

Danach schlief ich in einem Hotel in Köln.

Dienstag hatte ich Termin am LG Köln als Nebenklagevertreter auf PKH. Der Termin begann allerdings erst am frühen Nachmittag.

  1. Wo ist die Zugfahrt von Karlsruhe nach Köln zur Festsetzung anzumelden?
  2. Bestehen Chancen auf die Erstattung der Hotelübernachtung in Köln oder wäre es mir zuzumuten gewesen, ersteinmal nach Niedersachsen zu fahren, um Dienstagmorgen wieder nach Köln zu fahren?

Besten Dank vorab.“