Kategoriearchiv: RVG-Rätsel

Lösung zu: Haben Sie Erfahrung mit Gutachten der RA-Kammern gem. § 3a RVG?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Offen ist dann noch die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Haben Sie Erfahrung mit Gutachten der RA-Kammern gem. § 3a RVG?

Ich habe damit – über die veröffentlichte Rechtsprechung hinaus – an sich keine Erfahrung. Geantwortet habe ich daher wie folgt:

„…..

Also:

Ich habe keine Erfahrungen mit Gutachten der Kammern, aber ich denke, dass die Kammer nicht daran vorbei kommt, wenn das OLG ein Gutachten anfordert. Das OLG ist m.E. auch nicht verpflichtet, im Verfahren darzulegen, was für angemessen gehalten wird.

Und wegen der Beweislast verweise ich auf das BGH, Urt. v. 08.05.2025 – IX ZR 90/23, das Sie wahrscheinlich kennen und auch auf LG Stuttgart, Urt. v. 08.04.2026 – 13 S 56/25.

Der Ausgang würde mich natürlich interessieren.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Gutachten der RAK?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch die RVG-Frage. Heute geht es mal um § 3a RVG und das Gutachten der RAK,

Gefragt wurde dazu Folgendes:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

in einigermaßen großer Verzweiflung …..

Haben Sie Erfahrung mit Gutachten der RA-Kammern gem. § 3a RVG?

Wir haben einen netten Rechtsstreit, bei dem m.E. das OLG sich möglichst wenig Arbeit machen will und die RA-Kammer (quasi) dazu zwingen möchte, ein Gutachten nach § 3a RVG zu erstatten. Die Kammer hat das zwar abgelehnt, das OLG besteht aber darauf.

Das OLG geht jedoch fehlerhaft davon aus, dass der Kläger die Beweislast für die Angemessenheit des abgerechneten Zeitaufwands trage, weil eine Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens um „deutlich“ über dem Fünffachen vorliege. Was nach dem gesetzlichen Gebührenrahmen hätte in Rechnung gestellt werden können, hat der Senat indes nicht dargelegt. Die von den Beklagten angestellte Berechnung der gesetzlichen Gebühren ist vom Kläger bestritten worden.

Das die Beweislast für die Überschreitung und auch die Unangemessenheit beim Mandanten liegt, ignoriert das OLG beharrlich.

Im Beweisbeschluss ist ausgeführt: „Es ist durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer … Beweis zu erheben über die Behauptung der Klagepartei, dass die in den Leistungsübersichten (XXX) ausgewiesenen Stunden für Aktenstudium, Recherche und Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, zum Umfang und zur Dauer des bearbeitenden Mandats gestanden hätten.“

Haben Sie da irgendwelche Erfahrungen gemacht? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit der Erstreckung?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Und dann die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag. Die hatte gelautet: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit der Erstreckung?

Die hatte mich im Urlaub erreicht. Ich hatte daher erst nur kurz geantwortet und nach Rückkehr dann länger, und zwar wie folgt:

„So, jetzt geht es am PC besser als am Smartphone.

Im Grunde ist das m.E. ganz einfach, aber offenbar für die Justizkasse nicht 🙂 :

Zunächst: Wir haben das Verfahren, in dem sie Pflichtverteidigerin sind/waren. Wir haben außerdem zwei Verfahren, in denen Sie zur Pflichtverteidigerin bestellt werden. Danach erfolgt die Verbindung. Das bedeutet, dass wir keinen Fall des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG haben – Stichwort: Erstreckung, sondern einen Fall des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG. Sie erhalten also (auch) in den beiden „neuen“ Verfahren die in beiden Verfahren bis zur Verbindung angefallenen Gebühren als gesetzliche Vergütung. Die Verbindung hat darauf keinen Einfluss. Unzutreffend a.A. war – zum alten Recht – ein Teil der Rechtsprechung, die davon ausgegangen ist, dass auch in diesem Fall eine Erstreckung nach S. 3 erfolgen müsse. Diese Rechtsprechung ist durch das KostRÄG 2021 überholt. Nachweise finden Sie auf meiner HP und/oder auch im RVG-Kommentar, § 48 Abs. 6 Rn 28. Will man dem nicht folgen, müssten Sie vorsorglich Erstreckung beantragen.

Und dann: In den beiden „neuen“ Verfahren, sind jeweils Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr – welche richtet sich nach dem Verfahrensstand in den Verfahren – entstanden. Diese entstehen nach der Anm. Abs. 1 zur Nr. 4100 VV RVG nach dem KostRÄG 2021 immer nebeneinander. Die Rechtsprechung zur alten Rechtslage ist überholt. Rechtsprechung dazu ebenfalls auf meiner HP und im Kommentar. Dass Sie die Akte erst nach der Verbindung erhalten haben, ist unerheblich. Denn die Grundgebühr und damit auch die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit und das war spätestens der Beiordnungsantrag und der Akteneinsichts-Antrag, im Grunde sogar schon die Befassung mit der Sache aufgrund der Anfrage des Vorsitzenden. Beim Wahlanwalt könnte der geringe Umfang der Tätigkeit im Hinblick auf die Höhe der Gebühren eine Rolle spielen. Der spielt beim Pflichtverteidiger aber – Stichwort: Festbetragsgebühren – keine Rolle.

Wenn man nicht einsichtig ist, würde ich es durchfechten. Ich freue mich auf den Beschluss 🙂 . „

Und dann – <<Werbemodus an>>: Das und noch viel mehr kann man nachlesen bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit der Erstreckung?

© AllebaziB – Fotolia

Als Gebührenfrage kommt hier heute dann eine Frage, die während meines Urlaubs in der FB-Gruppe gestellt worden ist, und zwar:

„Liebe Kollegen,

ich bin in einem Verfahren beim Landgericht als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Vors. fragte bei mir an, ob ich auch die Pflichtverteidigung in zwei weiteren Verfahren, die zu dem Hauptverfahren hinzuverbunden werden sollen, übernehme. Ich sagte zu, beantragte insoweit meine Beiordnung unter dem jeweiligen Az. und Akteneinsicht. Das Landgericht ordnete mich unter dem jeweiligen Az. als Pflichtverteidiger bei. Im Nachgang erfolgte die Verbindung zu dem Hauptverfahren. Ich hatte für die beiden „neuen“ Verfahren jeweils einen KfA geschickt und nun hält man mir vor, dass ich die Akte erst nach der Verbindung erhalten hätte und daher keinen Anspruch auf die Gebühren hätte.

Kann mir bitte jemand auf die Sprünge helfen, ob das wirklich so stimmt? Damit ich einmal in den Wald gehen und laut schreien kann.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage, oder: Sind die Gebühren nach Unterbrechung erneut angefallen?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Und hier dann noch die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage, oder: Sind die Gebühren nach Unterbrechung erneut angefallen?

Und die Antwort:

„Der Fall ist eindeutig. Es entstehen alle Gebühren noch einmal, und zwar auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Anders wäre es ggf. bei nur vorläufiger Einstellung oder Aussetzuung. Da wird gestritten, ob das ein Fall von § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG ist.

M.E. entstehen die Gebühren auch nach neuem Recht.

Zu allem Burhoff/Volpert, RVG, 7. Aufl. 2026 Teil A Rn 10, 11.“