Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Muss ich hier einen Erstreckungsantrag stellen?

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Und zum Schluss des Tages hier dann noch das Rätsel, das heute mal wieder die „Erstreckung“ zum Gegenstand hat, also § 48 Abs. 6 RVG. Die Frage stammt aus einer Verteidigergruppe auf Facebook. Gefrgat wurde:

„Eigentlich hatte ich gedacht, § 48 Abs. 6 RVG verstanden zu haben, aber jetzt bin ich verunsichert.

Zum Sachverhalt: Die StA erhebt gegen meinen Mandanten in zwei Verfahren Anklage zum Amtsgericht. Von diesen Anklagen erhalte ich im Rahmen eines dritten, hier nicht weiter interessierenden Verfahrens Kenntnis. Ich stelle fest, dass schon wegen der Gesamtstrafenfähigkeit ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO gegeben ist. Folgerichtig zeige ich mich in den beiden Verfahren, in denen jetzt Anklage erhoben worden war, als Verteidiger an und beantrage meine Beiordnung.

Das Amtsgericht verbindet zunächst beide Verfahren (Bl. 70 der Akte des führenden Verfahrens) und ordnet mich in diesem Verfahren bei (Bl. 71 der Akte des führenden Verfahrens. Verbindungs- und Beiordnungsbeschluss datieren vom selben Tage.

Zur Frage:

a) Sehe ich es richtig, dass ich dann und nur dann, wenn ich aus der Tatsache, dass der Beiordnungsbeschluss unmittelbar hinter dem Verbindungsbeschluss abgeheftet ist, folgern kann, dass das Gericht zuerst verbunden und dann beigeordnet hat, die Gebühren für das nicht führende Verfahren unmittelbar nach § 48 Abs. 6 S. 1 RVG als meiner Beiordnung vorausgegangene Tätigkeit abrechnen kann?

b) Oder muss ich davon ausgehen, dass beide Beschlüsse gleichsam gleichzeitig ergangen sind, mit der ärgerlichen Folge, dass ich dann zunächst die Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG beantragen muss?

c) Oder befasse ich mich einfach einmal wieder mit Problemen, die außer mir niemand hat?“

Wer hilft – bitte nicht jemand, der in der Gruppe die Lösung schon gelesen hat 🙂 .

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: “Zähltermin” bei der SteuFa – gibt es dafür die Vernehmungsterminsgebühr?

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Am Freitag hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: “Zähltermin” bei der SteuFa – gibt es dafür die Vernehmungsterminsgebühr?

Hier meine Antwort:

„……

danke für die Nachfrage,

Aber: Ich denke, ich muss Sie enttäuschen. Aber ich denke, dass Sie den Termin nicht unter die Nr. 4102 Nr. 1 oder 2 VV RVG fassen können. Denn es hat ja wohl schon keine Vernehmung stattgefunden (oder?). Dann passt es nicht.

Nach meiner Auffassung können Sie die Nr. 4102 VV RVG auch nicht analog anwenden. Teilweise wird das in der Rechtsprechung anders gesehen, was m.E. aber nicht richtig ist.

Sie können die Teilnahme an dem Termin also nur im Rahmen einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) geltend machen, es sei denn, Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass die analoge Anwendung möglich ist und fechten es durch.“

Der Kollege hat sich dann noch einmal gemeldet. Er wird es „durchfechten“. Ich bin gespannt……

Ich habe da mal eine Frage: „Zähltermin“ bei der SteuFa – gibt es dafür die Vernehmungsterminsgebühr?

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Und dann noch die RVG-Frage, heute mal wieder zur Nr. 4102 VV RVG. Und zwar.

„….

Nun komme ich jedoch in einem aktuellen Fall nicht weiter und darf freundlich bei Ihnen um einen kollegialen Rat nachsuchen.

Ich bin in einer sehr umfangreichen Steuerstrafsache bereits im derzeit noch laufenden Ermittlungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellt worden.

Gegen den Mandanten wird wegen Abgaben- und Steuerhinterziehung ermittelt. Sein gesamtes Vermögen wurde mittels Arrestbeschluss arretiert.

Nachdem eine umfassende Durchsuchung und Beschlagnahme durchgeführt wurde, fand ein sogenannter Zähltermin in den Räumlichkeiten der Steuerfahndungsabteilung des zuständigen Finanzamtes statt, an welchem ich für meinen Mandanten teilnahm. Dieser Termin dauerte mehr als 4,5 Stunden. Ferner war noch eine Fahrzeit von mehreren Stunden zu bewältigen.

Ich habe leider nichts dazu finden können, mit welchem Gebührentatbestand ich mein Teilnahme an diesem Zähltermin abrechnen kann.

Ist dies über die Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG möglich?“

 

Lösung zu: Wie ist das mit der Anrechnung von Zuzahlungen nach einem Kanzleiwechsel?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Anrechnung von Zuzahlungen nach einem Kanzleiwechsel?

Hier dann die Antwort, die – das räume ich ein – ich mir von meinem Coautor im RVG-Kommentar – habe abgesegnen lassen. Der macht ja auch im Kommentar den § 58 Abs. 3 RVG.

Wir meinen:

„….. wenn sich der Rechtsanwalt noch zum Pflichtverteidiger bestellen lässt, steht ihm ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, § 45 Abs. 3 RVG. Dann muss er wohl nur die Zahlungen, die er aus der vorherigen Wahlverteidigung bekommen hat, anzeigen. Hat er keine bekommen, muss er auch nichts anzeigen. Das RVG denkt da in natüröichen Personen (Rechtsanwalt), das Sozietätsverhältnis spielt nach meinem Verständnis im RVG keine Rolle……“

Und wenn ich schon von meinem Coautor spreche, dann <<Werbemodus an>> hier auch der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Anrechnung von Zuzahlungen nach einem Kanzleiwechsel?

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Und hier dann noch die Gebührenfrage. Heute mal etwas ganz anderes, aber sehr interessant und sicherlich ein gar nicht so seltenes Problem

„…..

Mich treibt seit einer Weile eine wohl sehr spezielle Frage herum, sodass ich mir die Dreistigkeit erlaube, Sie – zur Wahrung der Anonymität – direkt anzuschreiben. Die RAK pp. konnte mir leider auch nicht weiterhelfen und hat an Sie verwiesen. Vielleicht können Sie mir etwas weiterhelfen.

Es geht um eine ähnliche Konstellation eines Kanzleiwechsels, zu dem Sie unter https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/RVGreport_2015_242.htm schon etwas geschrieben haben:

Ich bin angestellter RA in einer Kanzlei und vertrete als Wahlanwalt gemeinsam mit einem Kanzleikollegen einen Angeklagten in einem wohl noch 1-2 weitere Jahre dauernden Strafverfahren. Nun habe ich das Arbeitsverhältnis gekündigt. Dies in der Annahme durch einen Nachfolger in diesem Mandat ersetzt zu werden. Die Kanzlei besteht jedoch darauf, dass ich das Mandat in eigener Kanzlei neben dem Kollegen weiterführe (was für mich kein Problem ist, ich jedoch aus Loyalität zum Arbeitgeber nicht selbst vorgeschlagen hätte).

Sollte sich mit der Kanzlei keine erträgliche Einigung finden lassen, möchte ich mich mit Ausscheiden aus der Kanzlei beiordnen lassen (dies dürfte auch dem Wunsch des Mandanten entsprechen).

Nun die eigentliche Frage: Ist meine Sorge begründet, dass die Staatskasse in einem späteren Kostenfestsetzungsverfahren anführen wird, ich müsse Honorare, die die Arbeitgeber-Kanzlei erhalten hat, auf meine Pflichtverteidigervergütung nach § 58 Abs. 3 RVG anrechnen?

Ich habe zu dieser Konstellation weder Rechtsprechung noch Kommentare gefunden. Ich würde mich an der für mich sprechenden Formulierung „Zahlungen, die der Rechtsanwalt … erhalten hat“ aufhängen, da ich persönlich keinerlei Zahlungen erhalten habe. Aber es ließe sich auch als „Zahlungen, für den Rechtsanwalt“ lesen, also Zahlungen, die für die Dienste des gleichen Rechtsanwalts geflossen sind. Was meinen Sie?“

Na? 😀