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Und im RVG-Rätsel dann auch etwas zur Verbindung von Verfahren, passt also ganz gut zu der Entscheidung des LG Leipzig, die ich heite morgen vorgestellt habe. Die Frage stammt auch aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“. Sie lautet(e):
„Stehe gerade etwas kostentechnisch auf dem Schlauch:
Bin als Wahlverteidiger in Verfahren A und Verfahren B tätig. Noch im Ermittlungsverfahren wird Verfahren A zum führenden Verfahren B hinzuverbunden. Nach einiger Zeit stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs A nach § 170 II StPO ein und klagt den Vorwurf B an. Auf meine Einwendung hin lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die notwendigen Auslagen des Mandanten werden der Staatskasse auferlegt.
Ich möchte die notwendigen Auslagen nun für den Mandanten festsetzen lassen. Kann ich hier die Grund- und Verfahrensgebühr jeweils gesondert für Verfahren A und Verfahren B ansetzen?“