Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren, wenn ich den Einziehungsbeteiligten vertreten habe?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Ist gerade gestern gestellt worden. Sie betrifft auch die Nr. 4142 VV RVG. Und zwar.

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

welche Gebühren kann ich abrechnen, wenn ich nur einen Einziehungsbeteiligten vertrete und der Arrest aufgrund meiner Beschwerde aufgehoben wird? Es war eine GmBH und nicht der Angeklagte.

Ich finde dazu leider nichts.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde?

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Am vergangenen Freitag lautete die RVG-Frage: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde?

Hier meine Antwort:

„Einlegung ist noch gerichtliche Verfahrensgebühr des Amtsgericht (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG), Rücknahme kann Nr. 5113 VV RVG sein (vgl. LG Osnabrück, RVGreport 2019, 339 = JurBüro 2020, 24 = RVGprofessionell 2019, 180 für die Revision ).

Nr. 5115 VV RVG m.E. ja, die überwiegende Meinung würde sie wahrscheinlich nicht geben. Kommt ein wenig auf die Umstände an.2

Und dann mal wieder <<Werbemodus an>>: Hier geht es zur Bestellung von Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, <<Werbemodus aus>>.

 

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde?

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde?

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Und dann noch die Gebührenfrage, die heute sehr kurz ist (stammt aus einer FB-Gruppe).

„Nach Urteil lege ich Rechtsbeschwerde ein, nehme diese aber vor Zustellung des Urteils dann zurück. Fallen 5113+5115 an? „

In der Kürze liegt die Würze.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Und noch mal: Wie ist das mit der Verbindung?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Und noch mal: Wie ist das mit der Verbindung?.

Und dazu meine Antwort:

„M.E. schon. Bis zur Verbindung waren in beiden Verfahren die Nr. 4100 VV RVG und die Nr. 4104 VV RVG entstanden. Die entstehen in dem „neuen“ Verfahren nicht noch einmal, gehen durch die Verbindung aber nicht verloren (Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 VV RVG). Es handelt sich bei beiden Gebühren um „notwendige“ Auslagen, die die Staatskasse nach dem Beschluss ja wohl tragen muss.

Der Rechtspfleger wird wahrscheinlich zicken, ich würde es aber versuchen.“

Ich habe da mal eine Frage: Und noch mal: Wie ist das mit der Verbindung?

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Und im RVG-Rätsel dann auch etwas zur Verbindung von Verfahren, passt also ganz gut zu der Entscheidung des LG Leipzig, die ich heite morgen vorgestellt habe. Die Frage stammt auch aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“. Sie lautet(e):

„Stehe gerade etwas kostentechnisch auf dem Schlauch:

Bin als Wahlverteidiger in Verfahren A und Verfahren B tätig. Noch im Ermittlungsverfahren wird Verfahren A zum führenden Verfahren B hinzuverbunden. Nach einiger Zeit stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs A nach § 170 II StPO ein und klagt den Vorwurf B an. Auf meine Einwendung hin lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die notwendigen Auslagen des Mandanten werden der Staatskasse auferlegt.

Ich möchte die notwendigen Auslagen nun für den Mandanten festsetzen lassen. Kann ich hier die Grund- und Verfahrensgebühr jeweils gesondert für Verfahren A und Verfahren B ansetzen?“