Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren, wenn ich den Einziehungsbeteiligten vertreten habe?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Ist gerade gestern gestellt worden. Sie betrifft auch die Nr. 4142 VV RVG. Und zwar.

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

welche Gebühren kann ich abrechnen, wenn ich nur einen Einziehungsbeteiligten vertrete und der Arrest aufgrund meiner Beschwerde aufgehoben wird? Es war eine GmBH und nicht der Angeklagte.

Ich finde dazu leider nichts.“

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