Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich den “Besprechungstermin” bei der Kammer ab?

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Vor Ostern hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich den “Besprechungstermin” bei der Kammer ab?

Hier dann meine Antwort:

„Sie haben es richtig erkannt. Es ist keine Hauptverhandlung und es passt auch die Nr. 4102 VV RVG nicht. Es liegt keiner der Fälle der Nr. 4102 VV RVG vor.

Also wird die Teilnahme nicht besonders honoriert. Ggf. über die Pauschgebühr, aber auch da wenig Erfolgsaussicht.

Wenden Sie sich an den DAV, der sollte mal auf eine Erweiterung der Nr. 4102 VV RVG drängen.“

Und wer jetzt meint, man könne ja die Nr. 4102 VV RVG analog anwenden: Auch das geht nicht. Warum das nicht geht, steht bei <<Werbemodus an>>: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich den „Besprechungstermin“ bei der Kammer ab?

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Und dann noch etwas zum Überlegen für die Ostertage, nämlich:

„….

Abrechnungsfrage: Pflichtverteidiger, zwei Wochen vor der Hauptverhandlung findet eine Vorbesprechung in Anwesenheit der Kammer (ohne schöpfen), in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und des Vertreters der Nebenklage statt.

Zu diesem Termin wurde auch seitens der Kammer geladen..

Nachdem nichts anderes an Gebührenziffern einschlägig ist, habe ich einen Hauptverhandlungstermin abgerechnet. Der Rechtspfleger rügt das jetzt.

Eine Hauptverhandlung war es natürlich nicht, ganz ohne Kosten möchte ich diesen Termin nicht absolviert haben.

Ideen? Entscheidungen?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ich war nur für die Haftbefehlsverkündung beigeordnet….

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ich war nur für die Haftbefehlsverkündung beigeordnet…. zur Diskussion gestellt.

Darauf habe ich wie folgt geantwortet:

„Das von Ihnen angesprochene Problem beschäftigt die Rechtsprechung seit einiger Zeit.

M.E. sind sie voller Verteidiger und können daher die Nr. 4101, 4105, 4103 VV RVG abrechnen (so auch LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2020 – 60 Qs 47/20 zum neuen Recht der Pflichtverteidigung; LG Magdeburg RVGreport 2018, 257 = StRR 5/2018, 24 = StraFo 2018, 314 = AGS 2018, 341; LG Magdeburg Beschl. v. 16.7.2021 – 21 Qs 53 u. 54/21, AGS 2021, 427 zum neuen Recht).

In der Rechtsprechung wird das zum Teil anders gesehen und nur die Nr. 4103 VV RVG gewährt OLG Celle, RVGreport 2019, 17 = StraFo 2018, 534 = JurBüro 2018, 580, s. auch noch LG Leipzig RVGreport 2019, 338 = StraFo 2019, 439 ) , was m.E. aber auf jeden Fall falsch ist.

Wenn man sich der von mir vertretenen Auffassung anschließt, dann ist m.E. eine Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG abzurechnen.

Die zitierte Rechtsprechung finden Sie auf meiner HP.“

Und dann mal wieder <<Werbemodus an>> mit dem Hinweis auf: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, wo auch die angesprochene Frage ausgiebig behandelt ist. Bestellung dann hier: <<Werbemodus aus >>

Ich habe da mal eine Frage: Ich war nur für die Haftbefehlsverkündung beigeordnet….

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Und zum Wochenausklang dann noch die Gebührenfrage, und zwar.

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich befinde mich gerade in einer Diskussion mit der Rechtspflegerin. Problem ist, ich bin angerufen worden, ob ich schnell mal zu einer Haftbefehlsverkündung kommen könne, da der eigentliche Pflichtverteidiger nicht erreichbar sei.

Ich habe mich also zu Gericht begeben, kurz in die Akte gesehen, mit Mdt. gesprochen, beschlossen wir sagen nichts, so wurde es gemacht.

Richter ordnet mich als Pflichtverteidigerin für die Haftbefehlsverkündung bei und nun geht es um die Abrechnung.

Die Rechtspflegerin meint, daß für diese Tätigkeit leider nichts abgerechnet werden könnte.

Ist das Ihrer Ansicht nach korrekt?

Ich hatte lediglich die Nr. 4103 VV RVG abgerechnet, auch wenn kein Verhandeln vorlag.

Über einen kurze Anwort würde ich mich freuen.“

Lösung zu: Welche Gebühren, wenn ich den Einziehungsbeteiligten vertreten habe?

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Am Freitag hatte die Frage gelautet: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren, wenn ich den Einziehungsbeteiligten vertreten habe?

Und als Antwort hatte ich zunächst auf den RVG-Kommentar zur Nr. 4142 VV RVG verwiesen und auf meinen Beitrag Die Anwaltsvergütung bei Einziehung und verwandten Maßnahmen – ein Update aus RVGreport 2019, 82. Die Kollegin hatte dann aber noch einmal geantwortet:

„Hallo,

lieb, dass Sie so schnell antworten.

Ich habe in der Rechtsprechung auf Ihrer Homepage gesucht und auch Ihren Aufsatz gelesen. Vielleicht bin ich zu blond, aber ich habe nicht gefunden, welche Gebühren man abrechnen darf, wenn man nur den dritten Einziehungsbeteiligten im Verfahren bei der Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss abrechnen darf. Sorry…“

Und ich habe dann erwidert:

„Moin,

ok, m.E. dann die 4100 VV RVG, die Nr. 4104 VV RVG und die Nr. 4142 VV RVG. Ist aber nicht ganz unstreitig. Rechtsprechung finden Sie auf meiner HP.“