Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Was versteht man unter „zusätzliche Gebühren“?

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Die Gebührenfrage stammt heute mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger, und zwar: Sind Reisekosten zusätzliche Gebühren?

Die dort gestellte Frage lautete:

„Mein Mandant aus B. wurde in K.amen geblitzt, man stellte fest, er hatte keinen Führerschein. Ihm wurde aufgrund seiner Vorstrafen (und weil er es verpeilt hatte) ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Erstinstanzlich bekam er ordentlich sein Fett weg und meldete sich zur Berufungsinstanz bei mir, nachdem er zu spät zum Termin kam und die Berufung verworfen wurde. Es bestand kein Vertrauensverhältnis, man kannte sich nicht, mein Mandant kam zu mir. Ich habe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und nach Gewährung Umbeiordnung. Das LG D.stimmte zu mit der Maßgabe, dass keine zusätzlichen Gebühren anfallen. Ich bin nach D., habe verhandelt und meine Gebühren abgerechnet: Terminsgebühr, Abwesenheitspauschale, Reisekosten. AG K. hat gekürzt auf die kleinste Abwesenheitspauschale und die Reisekosten von Geschäftssitz der Kollegin.

Ist das o.k. oder nicht?“

Ich habe da mal eine Frage: Wie viele Gebühren in der Strafvollstreckung?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute mal wieder aus dem Bereich der Strafvollstreckung, also Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG:;

„…..

Der Vater des bereits inhaftierten Mandanten kam mit dem Vollstreckungshaftbefehl zu mir, vorher war ich nicht tätig gewesen.

Der Widerruf der Bewährung wurde einem angeblich zustellungsbevollmächtigten Justizmitarbeiter zugestellt, dem der Mandant, der keinen festen Wohnsitz hatte und Legastheniker ist, angeblich eine Zustellungsvollmacht erteilt haben soll. Der Beschluß wurde auch nicht an den Mandanten weitergeleitet.

Der Mandant hat von dem Widerruf der Bewährung erst erfahren, als er verhaftet wurde.

Ich habe sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Bewährung eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die angebliche Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.

Die Wiedereinsetzung wurde vom LG verworfen. Dagegen habe ich sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hatte beim OLG Erfolg. Der Mandant kam dann wieder auf freien Fuß.

Später hatte auch die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf selbst beim LG Erfolg. Die Bewährungszeit ist zwischenzeitlich auch abgelaufen.

Da ich ja zwei getrennte Kostenentscheidungen habe, gehe ich davon aus, daß ich auch zweimal die 4201 verdient habe, oder?

Unverständlich ist mir auch, dass es anscheinend für so eine fehlerhafte Inhaftierung keine Entschädigung nach dem StrEG gibt.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: “Doppelte” Bestellung als Pflichtverteidiger ==> Zweimal Gebühren?

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Am Freitag hatte ich die (interessante) Frage: Ich habe da mal eine Frage: “Doppelte” Bestellung als Pflichtverteidiger ==> Zweimal Gebühren? – hier zur Diskussion gestellt.

Meine Antwort an den Kollegen hat wie folgt gelautet:

„Moin,

jetzt aber: Ihr Ansatz ist schon richtig. Es geht darum, ob es „dieselbe Angelegenheit“ I.S. des § 15 RVG ist. Dafür spricht, dass es sich um dasselbe Strafverfahren handelt, aber: Sie werden in dem ja zunächst mal nur „beschränkt“ tätig, nämlich in dem Vernehmungstermin an einem anderen AG mit einer anderen Beiordnung. Damit könnte man begründen, dass es sich um unterschiedliche Angelegenheiten handelt. Ich würde an Ihrer Stelle mit der Rechtsprechung argumentieren, die davon ausgeht, dass Verteidigertätigkeit und spätere Tätigkeit als Zeugenbeistand für den ehemaligen Angeklagten unterschiedliche Angelegenheiten sind. Die Rechtsprechung finden Sie im Kommentar beim Zeugenbeistand bzw. bei Vorbem. 4.1 VV. Die passt allerdings nicht ganz, weil Sie ja jeweils als Verteidiger bestellt waren.

Geht man von einer Angelegenheit aus, dann entstehen die Nr. 4100 VV und die Nr. 4104 VV nicht noch einmal im Strafverfahren. Das meint der Bezirksrevisor. „Anzurechnen“ ist das nichts. Die Nr. 4102 VV bleibt Ihnen auf jeden Fall erhalten.

Ich habe da mal eine Frage: „Doppelte“ Bestellung als Pflichtverteidiger ==> Zweimal Gebühren?

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Und dann noch zum Abschluss des Tages die Gebührenfrage, nämlich:

„…. ich hätte eine Frage zur Einmaligkeit der Gebühren in der selben Angelegenheit. Mehrere Blicke in Ihren RVG Kommentar in 6. Auflage haben bei mir insoweit nicht für eine Klärung gesorgt oder ich habe an der falschen Stelle geschaut. Ich versuche mich so kurz wie möglich zu halten und wäre für Ihre Einschätzung dankbar.

Ich wurde dem Beschuldigten zunächst durch das AG pp1 für die Dauer der Vernehmung der Hauptbelastungszeugin beigeordnet, da er selbst von selbiger ausgeschlossen war.

Ich habe die Gebühren 4100, 4104, 4102 Nr. 1 VV RVG gegenüber der Staatskasse geltend gemacht und auch erhalten.

5 Monate nach meiner ersten (beschränkten) Beiordnung wurde ich im gleichen Ermittlungsverfahren nun durch das AG pp2 und nunmehr unbeschränkt beigeordnet.

Der Mandant wurde rechtskräftig freigesprochen und ich habe die Festsetzung der Pflicht- und Wahlverteidiger beantragt.

Ich habe hierbei die Gebühren 4100 sowie 4104 VV RVG erneut zur Festsetzung beantragt.

Die Bezirksrevisorin wendet nun lediglich pauschal ein, dass die „ausbezahlten Gebühren“ aus der ersten Festsetzung auf das „nachfolgende Strafverfahren anzurechnen“ seien.

Dies dürfte jedenfalls hinsichtlich der Gebühr 4102 Nr. 1 VV RVG unzutreffend sein, da ich diese Gebühr nicht ein zweites Mal zur Festsetzung beantragt habe. Wie sieht es bei den beiden anderen Gebühren aus?

Ich frage mich nunmehr, ob § 15 Abs. 2 RVG einschlägig ist, da sich dieselbe Angelegenheit u.a. über einen einheitlichen Auftrag definiert.

Daher meine Frage: Ist ein solcher einheitlicher Auftrag und somit dieselbe Angelegenheit nach Ihrer Ansicht bei zwei getrennten Beiordnungen als Pflichtverteidiger (wobei die eine auch noch beschränkt (ob zulässig oder nicht mag mal dahinstehen) war), im unstreitig selben Strafverfahren,  noch gegeben?“

Interessante Frage, die wir so noch nicht hatten.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht nach Aufhebung und Zurückverweisung?

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Am Freitag hieß es: Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht nach Aufhebung und Zurückverweisung?

Auf die Frage habe ich recht kurz geantwortet:

„Ja, Burhoff/Volpert, RVG, Teil A Rn 2213.2

Und etwas länger: Ja, es kann nach Zurückverweisung dann nach neuem Recht abgerechnet werden. Denn es handelt sich nach § 21 Abs. 2 RVG um eine neue Angelegenheit.

So steht es auch bei Burhoff/Volpert. Und wer das nachlesen will, <<Werbemodus an>< der kann den RVG-Kommentar dann hier bestellen <<Werbemodus aus>>.