Ich habe da mal eine Frage: Wie viele Gebühren in der Strafvollstreckung?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute mal wieder aus dem Bereich der Strafvollstreckung, also Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG:;

„…..

Der Vater des bereits inhaftierten Mandanten kam mit dem Vollstreckungshaftbefehl zu mir, vorher war ich nicht tätig gewesen.

Der Widerruf der Bewährung wurde einem angeblich zustellungsbevollmächtigten Justizmitarbeiter zugestellt, dem der Mandant, der keinen festen Wohnsitz hatte und Legastheniker ist, angeblich eine Zustellungsvollmacht erteilt haben soll. Der Beschluß wurde auch nicht an den Mandanten weitergeleitet.

Der Mandant hat von dem Widerruf der Bewährung erst erfahren, als er verhaftet wurde.

Ich habe sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Bewährung eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die angebliche Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.

Die Wiedereinsetzung wurde vom LG verworfen. Dagegen habe ich sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hatte beim OLG Erfolg. Der Mandant kam dann wieder auf freien Fuß.

Später hatte auch die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf selbst beim LG Erfolg. Die Bewährungszeit ist zwischenzeitlich auch abgelaufen.

Da ich ja zwei getrennte Kostenentscheidungen habe, gehe ich davon aus, daß ich auch zweimal die 4201 verdient habe, oder?

Unverständlich ist mir auch, dass es anscheinend für so eine fehlerhafte Inhaftierung keine Entschädigung nach dem StrEG gibt.“

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