Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: “Doppelte” Bestellung als Pflichtverteidiger ==> Zweimal Gebühren?

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Am Freitag hatte ich die (interessante) Frage: Ich habe da mal eine Frage: “Doppelte” Bestellung als Pflichtverteidiger ==> Zweimal Gebühren? – hier zur Diskussion gestellt.

Meine Antwort an den Kollegen hat wie folgt gelautet:

„Moin,

jetzt aber: Ihr Ansatz ist schon richtig. Es geht darum, ob es „dieselbe Angelegenheit“ I.S. des § 15 RVG ist. Dafür spricht, dass es sich um dasselbe Strafverfahren handelt, aber: Sie werden in dem ja zunächst mal nur „beschränkt“ tätig, nämlich in dem Vernehmungstermin an einem anderen AG mit einer anderen Beiordnung. Damit könnte man begründen, dass es sich um unterschiedliche Angelegenheiten handelt. Ich würde an Ihrer Stelle mit der Rechtsprechung argumentieren, die davon ausgeht, dass Verteidigertätigkeit und spätere Tätigkeit als Zeugenbeistand für den ehemaligen Angeklagten unterschiedliche Angelegenheiten sind. Die Rechtsprechung finden Sie im Kommentar beim Zeugenbeistand bzw. bei Vorbem. 4.1 VV. Die passt allerdings nicht ganz, weil Sie ja jeweils als Verteidiger bestellt waren.

Geht man von einer Angelegenheit aus, dann entstehen die Nr. 4100 VV und die Nr. 4104 VV nicht noch einmal im Strafverfahren. Das meint der Bezirksrevisor. „Anzurechnen“ ist das nichts. Die Nr. 4102 VV bleibt Ihnen auf jeden Fall erhalten.

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