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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Verfahrensgebühr entsteht nach Verweisung an die Große Strafkammer?
Darauf hat es folgende Antwort von mir gegeben:
„Moin,
Sie haben m.E. Recht.
§ 21 Abs. 1 RVG findet keine Anwendung, wenn von einem Rechtsmittelgericht an ein Gericht außerhalb des Instanzenzuges verwiesen wird (sog. Wechsel des sachlichen Instanzenzuges). Dann gilt nur § 20 S. 2 (RVG-Kommentar Teil A: Rdn 2571 ff.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Vor §§ 20, 21 Rn 36 ff.). Das ist z.B. der Fall, wenn vom OLG an die große Strafkamme der LG oder vom BGH an das AG (vgl. § 354 Abs. 3 StPO verwiesen wird). Dasselbe gilt für die Verweisung von der Berufungskammer beim LG an die große Strafkammer beim LG (vgl. auch RVG-Kommentar Teil A: Verweisung/Abgabe [§ 20], Rdn 2588).“
Kleiner Hinweis: Der Kollege hatte gefragt: „Ist bei diesem Sachverhalt der Anwendungsbereich des § 20 Satz 2 RVG mit der Folge eröffnet, dass die Verfahrensgebühr nach Ziffer 4112 VVRVG nochmals und in voller Höhe (ohne jegliche Anrechnung) berechnet werden kann oder aber ist die Verfahrensgebühr nach Ziffer 4112 VV RVG zwar entstanden, aber die Verfahrensgebühr Ziffer 4106 VVRVG ist hierauf anzurechnen?„. In dem Satz ist das „Wort“ nochmals zumindest missverständlich. Denn die Nr. 4112 VV RVG entsteht nicht „nochmals“, sondern erstmals. Entstanden sind also: Die Nr. 4106 VV RVG für die Tätigkeit des Verteidigers beim AG, dann die Nr. 4124 VV RVG für die Tätigkeit im Berufungsverfahren und dann eben – erstmals – die Nr. 4112 VV RVG für die Tätigkeit bei der großen Strafkammer.
Und wenn ich schon <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, zitiere, dann hier auch der Hinweis darauf, wo man ihn bestellen kann, nämlich hier.