Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Fehlt hier nicht die “Kostenentscheidung” der StA?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Fehlt hier nicht die “Kostenentscheidung” der StA?

Ich räume ein, dass ich, als die Frage kam, ein wenig erstaunt war über die Frage (eines Verteidigers). Aber egal, man kann nicht alles wissen. 🙂

Geantworte habe ich dann wie folgt:

„Moin,

bei Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gilt § 467a StPO. Das bedeutet, dass eine Kostenentscheidung die Ausnahme ist.

Im Übrigen: Mittelgebühr könn(t)en Sie nur abrechnen, wenn eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der Staatskasse vorliegt, was nicht der Fall ist. Also bleibt nur das Abrechnen der gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers.“

In die – richtige – Richtung gingen ja auch die Antworten, die hier auf die Frage gegeben worden sind..

Ich habe da mal eine Frage: Fehlt hier nicht die „Kostenentscheidung“ der StA?

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Und dann noch die Gebührenfrage, heute zu einer Problematik aus dem Ermittlungsverfahren:

„Sehr geehrter Kollege Burhoff,

folgende Frage taucht bei mir in letzter Zeit öfter auf, nachdem Beiordnungen im Ermittlungsverfahren nunmehr erfolgen und diese dann oftmals gemäß § 170 II StPO eingestellt werden.

Die Staatsanwaltschaft trifft in den Einstellungsverfügungen keine Kostenentscheidungen. Kann der Verteidiger hier Mittelgebühr oder „nur“ Pflichtverteidigersätze abrechnen? Müsste nicht eine Kostenentscheidung ergehen?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich mit den “alten” Gebührensätzen zufrieden sein?

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Und dann – es ist Montagnachmittag – noch die Lösung zum Gebührenrätsel vom vergangenen Freitag. Die Frage lautete: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich mit den “alten” Gebührensätzen zufrieden sein?

Ich habe dem Kollegen geantwortet:

„Moin,

grundsätzlich ist das leider so und das ist in diesem Fall auch ungerecht. Es gibt zu der Problematik auch keine für Sie günstige Rechtsprechung. Eher im Gegenteil. Das OLG Hamm hat 2004/2005 entschieden, dass man das auch nicht über die Pauschgebühr ausgleichen kann (vgl. hier: OLG Hamm, Beschl, v. 22. 09. 2005, 2 (s) Sbd. VIII – 181/05). Beschluss ist, wenn ich mich richtig erinnere, von mir 🙂 .

Ob der Weg der Entpflichtung und dann erneute Beiordnung ein Weg ist, die Ungerechtigkeit zu beseitigen, wage ich zu bezweifeln. Denn man wird Ihnen im Rahmen der Vergütungsfestsetzung entgegen halten, dass das nur eine „Scheinentpflichtung“ war, um die für Sie misslichen Rechtfolgen der frühen Bestellung zu umgehen. Daher wird man die Entpflichtung ggf. als unwirksam ansehen und weiterhin das frühere Recht anwenden. Ob Sie so verfahren wollen, müssen Sie entscheiden. Und natürlich der Vorsitzende….“

Eine Idee habe ich noch – dafür müsste ich aber wissen, welches OLG ggf. für einen Pauschgebührantrag zuständig wäre.“

Der Kollege hat sich dann leider nicht mehr gemeldet, so dass ich ihm meine „Idee“ nicht unterbreiten konnte. Vielleicht kommt die Rückantwort ja noch…..

Ich habe da mal eine Frage: Muss ich mit den „alten“ Gebührensätzen zufrieden sein?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute noch einmal zum alten/neuen Recht, und zwar in Zusammenhang mit der Plfichtverteidigervergütung:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

als fleißger Leser Ihrer Bücher habe ich nichts zu meiner Frage gefunden, daher auf diesem Wege:

Das Mandat einer Wirtschaftsstrafsache habe ich 2014 übernommen als Wahlverteidiger, das Verfahren wurde 2020 vom LG eröffnet und ich bin 2020 auf Antrag beigeordnet worden. Wegen Krankheit der Vorsitzenden wurde es nach 10 HV ausgesetzt, bis heute.

Mein Problem: Im Gegensatz zu den später beigeordneten Kollegen, kann ich nur die Gebühren vor der letzten RVG Reform abrechnen. Wenn das Verfahren erneut startet (womöglich bei einer anderen Kammer) gilt das ebenfalls.

Muss ich mich (evtl. nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden) entpflichten und dann erneut beiordnen lassen, um die aktuellen RVG abrechnen zu können (es kommt ja auf den Zeitpunkt der Beiordnung an), denn ich empfinde es als unangemessen, daß alle Kollegen die aktuellen Gebühren abrechnen können, ich hingegen lediglich die geringeren von vor der RVG Reform.

Einer Antwort sehe ich mit Spannung entgegen und verbleibe mit freundlichen Grüßen…..“

Lösung zu: Welche Verfahrensgebühr entsteht nach Verweisung an die Große Strafkammer?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Verfahrensgebühr entsteht nach Verweisung an die Große Strafkammer?

Darauf hat es folgende Antwort von mir gegeben:

„Moin,

Sie haben m.E. Recht.

§ 21 Abs. 1 RVG findet keine Anwendung, wenn von einem Rechtsmittelgericht an ein Gericht außerhalb des Instanzenzuges verwiesen wird (sog. Wechsel des sachlichen Instanzenzuges). Dann gilt nur § 20 S. 2 (RVG-Kommentar Teil A: Rdn 2571 ff.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Vor §§ 20, 21 Rn 36 ff.). Das ist z.B. der Fall, wenn vom OLG an die große Strafkamme der LG oder vom BGH an das AG (vgl. § 354 Abs. 3 StPO verwiesen wird). Dasselbe gilt für die Verweisung von der Berufungskammer beim LG an die große Strafkammer beim LG (vgl. auch RVG-Kommentar Teil A: Verweisung/Abgabe [§ 20], Rdn 2588).“

Kleiner Hinweis: Der Kollege hatte gefragt: „Ist bei diesem Sachverhalt der Anwendungsbereich des § 20 Satz 2 RVG mit der Folge eröffnet, dass die Verfahrensgebühr nach Ziffer 4112 VVRVG nochmals und in voller Höhe (ohne jegliche Anrechnung) berechnet werden kann oder aber ist die Verfahrensgebühr nach Ziffer 4112 VV RVG zwar entstanden, aber die Verfahrensgebühr Ziffer 4106 VVRVG ist hierauf anzurechnen?„.  In dem Satz ist das „Wort“ nochmals zumindest missverständlich. Denn die Nr. 4112 VV RVG entsteht nicht „nochmals“, sondern erstmals. Entstanden sind also: Die Nr. 4106 VV RVG für die Tätigkeit des Verteidigers beim AG, dann die Nr. 4124 VV RVG für die Tätigkeit im Berufungsverfahren und dann eben – erstmals – die Nr. 4112 VV RVG für die Tätigkeit bei der großen Strafkammer.

Und wenn ich schon <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, zitiere, dann hier auch der Hinweis darauf, wo man ihn bestellen kann, nämlich hier.