Ich habe da mal eine Frage: Muss ich mit den „alten“ Gebührensätzen zufrieden sein?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute noch einmal zum alten/neuen Recht, und zwar in Zusammenhang mit der Plfichtverteidigervergütung:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

als fleißger Leser Ihrer Bücher habe ich nichts zu meiner Frage gefunden, daher auf diesem Wege:

Das Mandat einer Wirtschaftsstrafsache habe ich 2014 übernommen als Wahlverteidiger, das Verfahren wurde 2020 vom LG eröffnet und ich bin 2020 auf Antrag beigeordnet worden. Wegen Krankheit der Vorsitzenden wurde es nach 10 HV ausgesetzt, bis heute.

Mein Problem: Im Gegensatz zu den später beigeordneten Kollegen, kann ich nur die Gebühren vor der letzten RVG Reform abrechnen. Wenn das Verfahren erneut startet (womöglich bei einer anderen Kammer) gilt das ebenfalls.

Muss ich mich (evtl. nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden) entpflichten und dann erneut beiordnen lassen, um die aktuellen RVG abrechnen zu können (es kommt ja auf den Zeitpunkt der Beiordnung an), denn ich empfinde es als unangemessen, daß alle Kollegen die aktuellen Gebühren abrechnen können, ich hingegen lediglich die geringeren von vor der RVG Reform.

Einer Antwort sehe ich mit Spannung entgegen und verbleibe mit freundlichen Grüßen…..“

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