Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist durch die Beratung die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV entstanden?

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Und dann noch die Lösung zur Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Ist durch die Beratung die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV entstanden?

Und der Kollege hat folgende Antwort von mir erhalten:

„…..

Die Lösung ist m.E. einfach und ergibt sich – so meine ich – auch aus dem RVG-Kommentar.

1. Ein förmliches Adhäsionsverfahren ist nicht erforderlich, ist hier aber wohl mit dem Antrag der Nebenklägerin eingeleitet (dazu im RVG-Kommentar Nr. 4143 VV Rn 3 m.w.N.).

2. Bei der Gebühr Nr. 4143 VV RVG handelt es sich um eine Verfahrensgebühr, für die also die Grundsätze zur Verfahrensgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG gelten (dazu RVG-Kommentar Vorbem. 4 VV Rn 35 ff.). Das bedeutet, dass die Tätigkeit, die sie erbringen, nicht nach außen sichtbar geworden sein muss, etwa gegenüber dem Gericht oder dem Nebenklägervertreter (RVG-Kommentar, Nr. 4143 VV Rn 12):.Auch der Umfang und die Art der Tätigkeit ist ohne Belang (RVG-Kommentar, Nr. 4143 Rn 10).

Von daher: M.E. keine Problem, wenn Sie eine Kostengrundentscheidung haben zu Gunsten des Mandanten haben. Oder waren Sie Pflichtverteidiger und es geht um die gesetzlichen Gebühren?“

Der Kollege war zufrieden, denn eine Kostengrundetnscheidungen zu Gunsten des Mandanten hatte er. Ich war zufrieden, weil ich diese Anfrage dann zum Anlass nehme, in der demnächst 7. Auflage des RVG-Kommentars ein entsprechendes Beispiel einzustellen.

Und: Mal wieder <<Werbemodus an>>: Wer das alles im Original nachlesen will, der braucht dazu natürlich den RVG-Kommentar. Und Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auf. 2021, kann man bestellen, und zwar hier auf der Bestellseite. Kommt dann aber wohl nicht mehr vor Weihnachten. Aber dann beginnt das neue Jahr gleich mit einem Highlight. 🙂 <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Ist durch die Beratung die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV entstanden?

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Und dann noch das Gebührenrätsel, heute mit einer Frage zur Nr. 4143 VV RVG, also Adhäsionsverfahren und so, und zwar:

„Lieber Herr Kollege Burhoff,

darf ich mich mir folgender Frage an Sie wenden?

In einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht pp. hat der Vertreter der Nebenklägerin einen Adhäsionsantrag gestellt. Über diesen habe ich mich mit meinem Mandanten beraten. Es zeichnete sich ab, dass die Kammer von einer Entscheidung über den Antrag absehen würde. Aus meiner Sicht war deshalb keine weitere Tätigkeit veranlasst. Inzwischen hat die Kammer von einer Entscheidung abgesehen. Der Vertreter der Nebenklägerin meint nunmehr, es sei keine Gebühr entstanden, da ich mich im Adhäsionsverfahren „weder zur Akte legitimiert noch sich schriftlich oder mündlich geäußert habe.“ Hat er recht? Ich habe mir zur Beantwortung der Frage Ihr Werk zum RVG Straf- und Bußgeldsachen gekauft. Dort bin ich aber nicht fündig geworden.

Vielen Dank und beste Grüße“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Und nochmals – altes oder neues Recht?

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Am Freitag hatte ich dann hier noch einmal eine Frage zur Anwendbarkeit des neuen Rechts in den Raum gestellt, nämlich: Ich habe da mal eine Frage: Und nochmals – altes oder neues Recht?

Darauf hatte ich folgende (kurze) Antwort gegeben:

„Die Wiedereinsetzung führt ja nicht dazu, dass es sich um ein neues Berufungsverfahren handelt, sondern das alte Berfungsverfahren wird fortgesetzt. Daher bleibt es m.E. beim alten Recht.“

Der Fragesteller/die Fragestellerin hat es mit Fassung getragen.

Ich habe da mal eine Frage: Und nochmals – altes oder neues Recht?

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Als Gebührenfrage habe ich dann heute noch einmal eine Frage, die darauf zielt, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, und zwar:

„In einem Berufungsverfahren gilt altes RVG.

Die Ladung an den Mandanten wird öffentlich zugestellt. Er erscheint nicht. Die Berufung wird verworfen. Ein Jahr später und mithin unter der Geltung von neuem RVG wird ein Wiedereinsetzungsgrund bekannt (Mangel der öffentlichen Zustellung) und es wird nach ein bisschen Hauen und Stechen Wiedereinsetzung gewährt, die Hauptverhandlung an drei Tagen durchgeführt und der Mandant freigesprochen. Gilt hier jetzt altes oder neues RVG?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was tun, wenn der Kollege nicht für die Terminsvertretung zahlt?

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Am Freitag hatte ich Frage: Ich habe da mal eine Frage: Was tun, wenn der Kollege nicht für die Terminsvertretung zahlt?, in den Raum gestellt.

„Das war eine Pflichtverteidigung? Sorry, aber „Vertretung“ für einen Pflichtverteidiger (?) geht m.E. nicht. Da liegt/lag der Vorsitzende falsch.

Sie haben m.E. die Möglichkeit sich auf den Standpunkt zu stellen, dass sei eine stillschweigende Beiordnung gewesen – gibt es etwas Schriftliches, wenn ja was und was steht da? – und mit der Begründung dann die Festsetzung der gesetzlichen Gebühren (m.E. Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühren) verlangen (zu allem Burhoff/Volpert, RVG, Teil A Rn. 2558 ff.) verlangen.

Ansonsten bleibt wohl nur Mahnbescheid, den ich auf jeden Fall beantragen würde.“

Und wenn ich schon auf den Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, verweise, dann bringe ich hier aber auch den Hinweis, wo man den <<Werbemodus an>> bestellen kann, nämlich hier auf der Bestellseite meiner HP. <<Werbemodus aus>>.