Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Werden Zuzahlungen auch auf Fahrtkosten u.a. angerechnet?

Und dann hier noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Werden Zuzahlungen auch auf Fahrtkosten u.a. angerechnet?.

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Meine Lösung konnte sehr knapp ausfallen, das sie sich aus dem Gesetz ergibt. Man übersieht/überliest es aber schnell. Die Antwort lautete:

„Moin,

lies mal bitte den § 58 Abs. 3 ŔVG.

Da steht  „Gebühren“ und dann lies bitte § 1 RVĜ. Gebühren und Auslagen = Vergütung.

Fazit: Keine Anrechnung auf Fahrtkosten usw., denn das sind „Auslagen“.“

Ich habe da mal eine Frage: Werden Zuzahlungen auch auf Fahrtkosten u.a. angerechnet?

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Und dann noch das RVG-Rätsel, heute mit folgender Frage mal wieder zur Anrechnung von Vorschüssen usw.

„Moin,

ich habe da mal eine Frage …

Wenn ich beigeordnet bin und vom Mandanten eine Zuzahlung erhalten habe, wird diese dann auch für die Auslagen z.B. Fahrtkosten angerechnet? Oder bezieht sich diese Zuzahlung nur auf die Verfahrens-/Termingebühren?

Vielen Dank!“

Lösung zu: Erhalte ich Reisekosten, wenn ich von Berlin aus nach Aachen angereist bin?

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Am Freitag ging es um ein kostenrechtliches Problem, nämlich um: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich Reisekosten, wenn ich von Berlin aus nach Aachen angereist bin?

Hier meine Antwort:

„Das dürfte beim AG schwierig werden, lässt sich aber ohne weiteren Sachverhalt kaum beantworten. Ich verweise daher auf Burhoff/Volpert, Teil A Rn. 1387 ff. und die dort zitierte Rechtsprechnung.

Die Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen spielt schon eine Rolle, denn in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO wird auf § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO verwiesen.

Wenn Sie nicht richtig gute Argumente haben, würde ich es ablegen 🙂 . Freie Anwaltswahl hilft nicht.“

Und wenn ich den RVG-Kommentar schon zitiere <<Werbemodus an>>, dann hier auch der Link zur Bestellmöglichkeit <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich Reisekosten, wenn ich von Berlin aus nach Aachen angereist bin?

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Und dann noch die Gebührenfrage, heute mal wieder zu einer Erstattungsproblematik, nämlich:

„…..

Ich habe leider nochmal eine Gebührenfrage: Ich habe einen Mandanten vor dem AG Aachen vertreten. Ich bin aus Berlin angereist und habe verhandelt. Mein Mandant wurde freigesprochen. Ich stelle einen KFA der meine Reisekosten und Abwesenheitsgeld umfasst. Das AG Aachen teilt mir mit, dass sie die Reisekosten nur bis zum am weitesten entfernten Sitz im LG-Bezirk zahlen wollen (FunFact: Hellenthal – wo auch immer das liegt) und dementsprechend auch das Abwesenheitsgeld kürzen wollen. Begründung: Er hätte sich ja wen aus dem Sprengel suchen können (auch hier FunFact: Hatte er, der hatte ihm zu einer geständigen Einlassung bei „bestimmt kleiner Strafe“ geraten).Die berufen sich auf zwei Urteile (BGH, Beschluss vom 9.5.18 . I ZB 62/17 und OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2015 – 17 W 247/15

Mein Argument dagegen war: Freie Anwaltswahl. Beschränkt ihn in seiner Verteidigung. Außerdem sind beide Urteile Zivilrechtsfälle und nicht vergleichbar. Die Bezirksrevisorin vom LG Aachen sagt: nix da. War nicht notwendig, jemanden von auswärts zu nehmen. Außerdem Beschluss OLG Köln vom 04.09.2009 (2 Ws 408/09) – Nur wenn notwendig. Notwendig nur in Schwurgerichtssachen, o.ä.

Ideen?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bringt das Hineinplatzen in eine Vernehmung eine Terminsgebühr?

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Und dann noch die Antwort auf die erste Gebührenfrage 2023, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Bringt das Hineinplatzen in eine Vernehmung eine Terminsgebühr?

Ich hatte geantwortet:

„M.E. müsste/sollte das gehen – nur ein Versuch macht kluch.

Ggf. etwas mehr „Futter“ betreffend den Ablauf bei: „Die Vernehmung wurde unterbrochen, ich konnte mich mit dem Mandanten im Nebenraum besprechen, weitere Angaben wurden nicht gemacht,….“ Vor allem: Hat man die Vernehmung noch einmal aufgenommen?2

Darauf hat der Fragesteller dann „nachgeliefert“:

Danke, ich werde es versuchen… Vernehmung wurde wieder aufgenommen, um festzuhalten, dass er keine Angaben mehr machen wird… Habe etwas gezweifelt, weil ich da nur knappe 10 Minuten da war…“

Und ich habe dann auch noch einmal „nachgelegt“

„Das würde m.E. reichen. Wie lange die Vernehmung gedauert hatm ist egal. Es war ja keine Nr. 3, so dass es auf ein „Verhandeln“ ja nicht ankommt.“

Und natürlich gibt es auch in 2023 einen Werbemodus, also dann <<Werbemodus an>> für den Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVg Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.