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Und dann noch die Gebührenfrage, heute mal wieder zu einer Erstattungsproblematik, nämlich:
„…..
Ich habe leider nochmal eine Gebührenfrage: Ich habe einen Mandanten vor dem AG Aachen vertreten. Ich bin aus Berlin angereist und habe verhandelt. Mein Mandant wurde freigesprochen. Ich stelle einen KFA der meine Reisekosten und Abwesenheitsgeld umfasst. Das AG Aachen teilt mir mit, dass sie die Reisekosten nur bis zum am weitesten entfernten Sitz im LG-Bezirk zahlen wollen (FunFact: Hellenthal – wo auch immer das liegt) und dementsprechend auch das Abwesenheitsgeld kürzen wollen. Begründung: Er hätte sich ja wen aus dem Sprengel suchen können (auch hier FunFact: Hatte er, der hatte ihm zu einer geständigen Einlassung bei „bestimmt kleiner Strafe“ geraten).Die berufen sich auf zwei Urteile (BGH, Beschluss vom 9.5.18 . I ZB 62/17 und OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2015 – 17 W 247/15
Mein Argument dagegen war: Freie Anwaltswahl. Beschränkt ihn in seiner Verteidigung. Außerdem sind beide Urteile Zivilrechtsfälle und nicht vergleichbar. Die Bezirksrevisorin vom LG Aachen sagt: nix da. War nicht notwendig, jemanden von auswärts zu nehmen. Außerdem Beschluss OLG Köln vom 04.09.2009 (2 Ws 408/09) – Nur wenn notwendig. Notwendig nur in Schwurgerichtssachen, o.ä.
Ideen?“